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Richtlinie (EG) 2002/47

Richtlinie (EG) 2002/47

Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten

Art. 7 Anerkennung der Aufrechnung infolge Beendigung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufrechnung infolge Beendigung vereinbarungsgemäß wirksam werden kann,

a)
auch wenn gegenüber dem Sicherungsgeber oder -nehmer ein Liquidationsverfahren eröffnet wurde oder Sanierungsmaßnahmen eingeleitet wurden oder das Verfahren bzw. die Maßnahmen andauern, und/oder
b)
ungeachtet behaupteter Zessionen, gerichtlicher oder sonstiger Pfändungen oder anderweitiger Verfügungen über jene Rechte.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erfordernisse gemäß Artikel 4 Absatz 4 für die Aufrechnung infolge Beendigung nicht gelten, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren.