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Richtlinie (EG) 2002/47

Richtlinie (EG) 2002/47

Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten

Art. 3 Formerfordernisse

(1) 

Die Mitgliedstaaten verlangen nicht, dass die Bestellung und die Wirksamkeit einer Finanzsicherheit sowie die prozessuale Beweisführung bei einer Finanzsicherheit oder die Besitzverschaffung an einer Finanzsicherheit von der Erfüllung von Formerfordernissen abhängen.

²Werden Kreditforderungen als Finanzsicherheit gestellt, verlangen die Mitgliedstaaten unbeschadet von Artikel 1 Absatz 5 nicht, dass ihre Bestellung, ihre Wirksamkeit, ihr Abschluss, ihr Rang, ihre Vollstreckbarkeit oder ihre prozessuale Beweisführung von der Erfüllung von Formerfordernissen wie der Registrierung oder der Anzeige an den Schuldner der als Sicherheit bestellten Forderung abhängen. ³Die Mitgliedstaaten können jedoch Formerfordernisse wie die Anzeige an den Schuldner oder eine Registrierungen zum Zwecke des Abschlusses, der Rangsicherung, der Vollstreckbarkeit oder der prozessualen Beweisführung gegenüber dem Schuldner oder Dritten beibehalten.

Bis zum 30. Juni 2014 unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat darüber, ob die Bestimmungen dieses Absatzes weiterhin angemessen sind.

(2) 

Absatz 1 hindert nicht, dass diese Richtlinie für besitzgebundene Finanzsicherheiten gilt, bei denen die Besitzverschaffung schriftlich nachgewiesen werden kann, und sofern die Bestellung der Finanzsicherheit schriftlich oder in rechtlich gleichwertiger Form nachgewiesen werden kann.

(3) 

Unbeschadet der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen  und einzelstaatlicher Vorschriften über missbräuchliche Vertragsklauseln stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Schuldner von Kreditforderungen auf folgende Rechte schriftlich oder in rechtlich gleichwertiger Form rechtswirksam verzichten können:

i)
ihre Rechte auf Aufrechnung gegenüber dem Gläubiger der Kreditforderung und gegenüber Personen, an die der Gläubiger die Kreditforderung abgetreten, verpfändet oder anderweitig als Sicherheit eingesetzt hat, und
ii)
ihre aus Bestimmungen zum Bankgeheimnis erwachsenden Rechte, die anderenfalls den Gläubiger der Kreditforderungen daran hindern oder in seinen Möglichkeiten beschränken würden, Auskünfte über die Kreditforderung oder den Schuldner — mit Blick auf eine Verwendung der Kreditforderung als Sicherheit — zu erteilen.