Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(1)
Erweist sich bei der gemäß Artikel 6 Absatz 5 durchgeführten Untersuchung nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4, daß die darin vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, so wird ab dem 1. Juni 1993 ————— ein Pflanzenpaß gemäß den Bestimmungen, die nach Absatz 4 dieses Artikels erlassen werden können, ausgestellt.
²Für Saatgut gemäß Artikel 6 Absatz 4 braucht jedoch kein Pflanzenpass ausgestellt zu werden, wenn gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 gewährleistet ist, dass die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Vermarktung von amtlich zertifiziertem Saatgut ausgestellten Dokumente belegen, dass die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 eingehalten wurden. ³In diesem Falle gelten die Dokumente für jeden Verwendungszweck als Pflanzenpässe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f).
Erstreckt sich die Untersuchung nicht auf die Bestimmungen für die Schutzgebiete oder zeigt sich dabei, daß diese Bestimmungen nicht erfüllt sind, so gilt der ausgestellte Pflanzenpaß nicht für diese Gebiete und muß das nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) hierfür vorgesehene Zeichen tragen.
(2)
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang V Teil A Abschnitt I sowie Saatgut gemäß Artikel 6 Absatz 4 dürfen innerhalb der Gemeinschaft außer in lokalem Rahmen im Sinne des Artikels 6 Absatz 7 ab 1. Juni 1993 nicht mehr verbracht werden, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel nicht ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpaß befestigt ist, der gemäß Absatz 1 ausgestellt worden ist.
²Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang V Teil A Abschnitt II sowie Saatgut gemäß Artikel 6 Absatz 4 dürfen ab 1. Juni 1993 nicht in ein bestimmtes Schutzgebiet oder innerhalb dieses Schutzgebiets verbracht werden, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel nicht ein für dieses Gebiet gültiger Pflanzenpaß befestigt ist, der gemäß Absatz 1 ausgestellt worden ist. ³Sind die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 8 hinsichtlich des Transports durch Schutzgebiete erfüllt, so ist dieser Unterabsatz nicht anwendbar.
Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für das Verbringen kleiner Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Lebensmitteln oder Futtermitteln, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.
(3) Ein Pflanzenpaß kann in der Folge überall in der Gemeinschaft durch einen anderen Pflanzenpaß nach Maßgabe folgender Bestimmungen ersetzt werden:
(4) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 können Durchführungsvorschriften erlassen werden in bezug auf