Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang I Teil A genannten Schadorganismen nicht in ihr Gebiet eingeschleppt werden dürfen.
(2)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang II Teil A genannten Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, wenn sie von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, nicht in ihr Gebiet verbracht werden dürfen.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten unter den Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt werden können, nicht bei geringfügigem Befall von nicht zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen durch in Anhang I Teil A oder in Anhang II Teil A genannte Schadorganismen bzw. im Falle von zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen, die zuvor im Einvernehmen mit den die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit vertretenden Behörden auf der Grundlage einer einschlägigen Schadorganismus-Risikoanalyse festgelegt worden sind, bei Vorliegen geeigneter Toleranzwerte für in Anhang II Teil A Kapitel II genannte Schadorganismen.
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben ab dem 1. Juni 1993 vor, daß die Absätze 1 und 2 auch für die Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen durch das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gelten.
(5)
Die Mitgliedstaaten untersagen ab dem 1. Juni 1993 die Einschleppung und Verbreitung
in die bzw. in den betreffenden Schutzgebiete(n).
(6)
Nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2
(7) Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 können Durchführungsbestimmungen erlassen werden, in denen festgelegt wird, unter welchen Bedingungen folgende Organismen in die Mitgliedstaaten eingeführt und dort verbreitet werden dürfen:
(8) Nach Maßgabe der gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festzulegenden Bestimmungen finden Absatz 1 und Absatz 5 Buchstabe a) sowie Absatz 2 und Absatz 5 Buchstabe b) und Absatz 4 auf das Verbringen für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzüchtungsvorhaben keine Anwendung.
(9)
Nach Erlass der in Absatz 7 vorgesehenen Maßnahmen findet Absatz 7 nach Maßgabe der gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festzulegenden Bestimmungen auf das Verbringen für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzüchtungsvorhaben keine Anwendung.