freiRecht
Richtlinie (EG) 2000/29

Richtlinie (EG) 2000/29

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

Art. 3

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang I Teil A genannten Schadorganismen nicht in ihr Gebiet eingeschleppt werden dürfen.

(2) 

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang II Teil A genannten Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, wenn sie von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, nicht in ihr Gebiet verbracht werden dürfen.

(3) 

Die Absätze 1 und 2 gelten unter den Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt werden können, nicht bei geringfügigem Befall von nicht zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen durch in Anhang I Teil A oder in Anhang II Teil A genannte Schadorganismen bzw. im Falle von zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen, die zuvor im Einvernehmen mit den die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit vertretenden Behörden auf der Grundlage einer einschlägigen Schadorganismus-Risikoanalyse festgelegt worden sind, bei Vorliegen geeigneter Toleranzwerte für in Anhang II Teil A Kapitel II genannte Schadorganismen.

(4) Die Mitgliedstaaten schreiben ab dem 1. Juni 1993 vor, daß die Absätze 1 und 2 auch für die Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen durch das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gelten.

(5) 

Die Mitgliedstaaten untersagen ab dem 1. Juni 1993 die Einschleppung und Verbreitung

a)
der Schadorganismen gemäß Anhang I Teil B,
b)
der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang II Teil B, wenn sie einen Besatz mit den dort aufgeführten Schadorganismen aufweisen,

in die bzw. in den betreffenden Schutzgebiete(n).

(6) 

Nach dem  Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2

a)
werden die Schadorganismen gemäß den Anhängen I und II wie folgt unterteilt:
Schadorganismen, deren Auftreten nirgendwo in der Gemeinschaft festgestellt wurde und die für das gesamte Gemeinschaftsgebiet von Belang sind, werden in Anhang I Teil A Kapitel I bzw. in Anhang II Teil A Kapitel I aufgeführt;
Schadorganismen, deren Auftreten festgestellt wurde, die jedoch in der gesamten Gemeinschaft weder endemisch noch angesiedelt sind und die für das gesamte Gemeinschaftsgebiet von Belang sind, werden in Anhang I Teil A Kapitel II bzw. in Anhang II Teil A Kapitel II aufgeführt;
die anderen Schadorganismen werden in Anhang I Teil B bzw. in Anhang II Teil B aufgeführt, je nachdem, für welches Schutzgebiet sie von Belang sind;
b)
werden Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen der Gemeinschaft endemisch oder angesiedelt sind, gestrichen, ausgenommen jene, die unter Buchstabe a) zweiter und dritter Gedankenstrich aufgeführt sind;
c)
werden die Titel der Anhänge I und II sowie die einzelnen Teile und Kapitel entsprechend den Buchstaben a) und b) angepaßt.

(7) Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 können Durchführungsbestimmungen erlassen werden, in denen festgelegt wird, unter welchen Bedingungen folgende Organismen in die Mitgliedstaaten eingeführt und dort verbreitet werden dürfen:

a)
Organismen, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen handelt, die aber nicht in den Anhängen I und II aufgeführt sind;
b)
Organismen, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen handelt und die in Anhang II aufgeführt sind, aber andere als in diesem Anhang genannte Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse befallen;
c)
Organismen, die sich in isoliertem Zustand befinden und in diesem Zustand als Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gelten und in den Anhängen I und II aufgeführt sind.

(8) Nach Maßgabe der gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festzulegenden Bestimmungen finden Absatz 1 und Absatz 5 Buchstabe a) sowie Absatz 2 und Absatz 5 Buchstabe b) und Absatz 4 auf das Verbringen für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzüchtungsvorhaben keine Anwendung.

(9) 

Nach Erlass der in Absatz 7 vorgesehenen Maßnahmen findet Absatz 7 nach Maßgabe der gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festzulegenden Bestimmungen auf das Verbringen für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzüchtungsvorhaben keine Anwendung.