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Richtlinie (EG) 2000/29

Richtlinie (EG) 2000/29

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

Art. 1

(1) 

Diese Richtlinie betrifft die Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern.

Diese Richtline betrifft

a)
ab 1. Juni 1993 auch Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Schadorganismen in der Gemeinschaft durch das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen verwandten Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats;
b)
Schutzmaßnahmen gegen das Verbringen von Schadorganismen in die französischen überseeischen Departements aus anderen Teilen Frankreichs und umgekehrt aus den französischen überseeischen Departements in andere Teile Frankreichs;
c)
Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung von Schadorganismen auf die Kanarischen Inseln aus anderen Teilen Spaniens und umgekehrt von den Kanarischen Inseln in andere Teile Spaniens;

d)
das Muster für die „Pflanzengesundheitszeugnisse“ und „Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr“, die die Mitgliedstaaten in Anwendung des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) ausstellen, oder das entsprechende elektronische Formular.

(2) Unbeschadet der Voraussetzungen, die in bestimmten Regionen der Gemeinschaft zum Schutz der dortigen pflanzengesundheitlichen Lage zu schaffen sind, und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen landwirtschaftlichen und ökologischen Gegebenheiten können zum Schutz des Pflanzenbestands in den französischen überseeischen Departements und auf den Kanarischen Inseln ergänzende Maßnahmen zu dieser Richtlinie nach dem  Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegt werden.

(3) 

Diese Richtlinie gilt nicht für Ceuta oder Melilla.

(4) 

Die Mitgliedstaaten gewährleisten in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen eine enge, zügige, sofortige und effiziente Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission. ²Zu diesem Zweck errichtet oder benennt jeder Mitgliedstaat eine einzige Behörde, die zumindest als Koordinierungs- und Kontaktstelle für pflanzengesundheitliche Fragen zuständig ist. ³Vorzugsweise wird hierfür die im Rahmen des IPPC errichtete amtliche Pflanzenschutzorganisation benannt.

Die Benennung dieser Behörde sowie jede spätere Änderung wird den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.

Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 kann genehmigt werden, dass die einzige Behörde Koordinierungs- oder Kontaktfunktionen, soweit sie sich unmissverständlich auf unter diese Richtlinie fallende Pflanzengesundheitsfragen beziehen, einer anderen Dienststelle zuweist oder überträgt.

(5) Im Zusammenhang mit den Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung von Schadorganismen aus den französischen überseeischen Departements in andere Teile Frankreichs und in die übrigen Mitgliedstaaten sowie gegen ihre Ausbreitung in den französischen überseeischen Departements werden die in Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absätze 2 und 4, Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absätze 5 und 6, Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 13 Absätze 8, 10 und 11 genannten Daten durch ein Datum ersetzt, das mit dem Ende des Zeitraums von sechs Monaten zusammenfällt, der auf den Zeitpunkt folgt, bis zu welchem die Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen in bezug auf die Anhänge I bis V zum Schutz der französischen überseeischen Departements durchgeführt haben müssen. ²Mit Wirkung von demselben Datum werden Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 dieses Artikels gestrichen.

(6) Im Zusammenhang mit den Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung von Schadorganismen von den Kanarischen Inseln in andere Teile Spaniens und in die übrigen Mitgliedstaaten sowie gegen ihre Ausbreitung auf den Kanarischen Inseln werden die in Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absätze 2 und 4, Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absätze 5 und 6, Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 13 Absätze 8, 10 und 11 genannten Daten durch ein Datum ersetzt, das mit dem Ende des Zeitraums von sechs Monaten zusammenfällt, der auf den Zeitpunkt folgt, bis zu welchem die Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen in bezug auf die Anhänge I bis V zum Schutz der Kanarischen Inseln durchgeführt haben müssen. ²Mit Wirkung von demselben Datum wird Absatz 1 Buchstabe c) dieses Artikels gestrichen.

Art. 2

(1) 

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

a)„Pflanzen“ : lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen.
Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch
Früchte — im botanischen Sinne —, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,
Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,
Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,
Schnittblumen,
Äste mit Laub bzw. Nadeln,
gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln,
Blätter, Blattwerk,
pflanzliche Gewebekulturen,
bestäubungsfähiger Pollen,
Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser,
andere Teile von Pflanzen, die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt werden können.
Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;
b)„Pflanzenerzeugnisse“ : Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;
c)„Anpflanzen“ : jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;
d)„zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen“ :
bereits angepflanzte Pflanzen, die nach ihrer Einfuhr angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen, oder
bei ihrer Einfuhr noch nicht angepflanzte Pflanzen, die aber danach angepflanzt werden sollen;

e)„Schadorganismen“ : alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;

f)„Pflanzenpaß“ : amtliches Etikett zum Nachweis der Erfüllung der Pflanzengesundheitsvorschriften dieser Richtlinie sowie der besonderen Anforderungen, das
dem auf Gemeinschaftsebene vereinheitlichten Muster für die verschiedenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse entspricht und
von der zuständigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats erstellt und gemäß den Durchführungsbestimmungen zu den Besonderheiten des Verfahrens für die Ausstellung der Pflanzenpässe ausgestellt ist.
Für besondere Arten von Erzeugnissen können nach dem  Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 andere vereinbarte amtliche Zeichen als das Etikett festgelegt werden.Für die Vereinheitlichung ist das in  Artikel 18 Absatz 2 genannte Verfahren maßgebend. Im Rahmen dieser Vereinheitlichung werden verschiedene Zeichen für die Pflanzenpässe festgelegt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht für alle Teile der Gemeinschaft gelten;
g)„zuständige amtliche Stellen eines Mitgliedstaats“ :
i)
der bzw. die amtlichen  Pflanzenschutzorganisation(en) eines Mitgliedstaats nach Artikel 1 Absatz 4
oder
ii)
eine staatliche Behörde
auf nationaler Ebene
oder — im Rahmen der von der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats vorgegebenen Grenzen unter der Aufsicht nationaler Behörden — auf regionaler Ebene.
Die zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats können im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahme kein persönliches Interesse haben.
Die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die juristischen Personen gemäß Unterabsatz 2 im Rahmen ihrer behördlich genehmigten Satzung ausschließlich für spezifische öffentliche Aufgaben zuständig sind; ausgenommen davon sind Laboruntersuchungen, die solche juristischen Personen durchführen dürfen, selbst wenn die Laboruntersuchungen nicht Bestandteil ihrer spezifischen öffentlichen Aufgaben sind.
Unbeschadet von Unterabsatz 3 können die zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats die in dieser Richtlinie vorgesehenen Laboruntersuchungen einer juristischen Person übertragen, die diese Bestimmung nicht erfüllt.
Laboruntersuchungen können nur übertragen werden, wenn die zuständige amtliche Stelle für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Laboruntersuchungen überträgt, gewährleisten kann, dass sie unparteiisch ist, dass sie die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt und dass kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.
Die Mitgliedstaaten sorgen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den unter Ziffer ii) und den unter Ziffer i) genannten Stellen.
Darüber hinaus können gemäß dem  Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 andere juristische Personen, die von der bzw. den unter Ziffer i) genannten Stellen eingesetzt und unter der Oberaufsicht und Kontrolle dieser Stellen tätig werden, zugelassen werden, sofern diese Personen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
¹³Die einzige Behörde gemäß Artikel 1 Absatz 4 teilt der Kommission die jeweils zuständigen amtlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats mit. ¹⁴Die Kommission leitet diese Angaben an die anderen Mitgliedstaaten weiter;
h)„Schutzgebiet“ : ein in der Gemeinschaft gelegenes Gebiet, in dem
ein oder mehrere in dieser Richtlinie aufgeführte Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen der Gemeinschaft angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind oder
aufgrund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kulturen die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, obwohl diese Organismen in der Gemeinschaft weder endemisch noch angesiedelt sind,
und das nach dem  Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 sowie — im Fall des ersten Gedankenstrichs — auf Antrag des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten mangels gegenteiliger Beweise aus geeigneten Untersuchungen, die von den in Artikel 21 genannten Sachverständigen nach dem Verfahren desselben Artikels überwacht wurden, als Gebiet im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs anerkannt wurde. Die Untersuchungen bezüglich des im zweiten Gedankenstrich vorgesehenen Falls sind fakultativ.Ein Schadorganismus gilt als in einem Gebiet angesiedelt, wenn er dort bekanntermaßen auftritt und entweder keine amtlichen Maßnahmen zu seiner Tilgung ergriffen wurden oder aber sich solche Maßnahmen seit mindestens zwei Jahren als unwirksam erwiesen haben.
¹⁷Der bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten führen in einem Schutzgebiet nach Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich regelmäßig systematische amtliche Untersuchungen über das Auftreten von Organismen durch, in bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist. Das Auftreten solcher Organismen wird der Kommission unverzüglich schriftlich gemeldet. ¹⁸Die hiervon ausgehende Gefahr wird vom Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz beurteilt, und die geeigneten Maßnahmen werden nach dem  Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegt.
Die Einzelheiten der in den Unterabsätzen 1 und 3 genannten Untersuchungen können nach dem  Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher und statistischer Grundsätze festgelegt werden.
²⁰Die Ergebnisse der Untersuchungen werden der Kommission schriftlich mitgeteilt. ²¹Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten.
Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 1. Januar 1998 einen Bericht über das Funktionieren der Schutzgebietregelung und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei;
i)„amtliche Feststellung oder Maßnahme“ : eine Feststellung oder Maßnahme, wenn sie unbeschadet des Artikels 21 getroffen wurde
von Vertretern der nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisation eines Drittstaats oder unter deren Aufsicht von anderen öffentlichen Bediensteten, die technisch qualifiziert und von dieser nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisation ordnungsgemäß beauftragt wurden, im Fall von Feststellungen oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr oder der entsprechenden elektronischen Formulare,
von solchen Vertretern oder öffentlichen Bediensteten oder von „befähigten Bediensteten“, die von einer der zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats eingesetzt werden, in allen übrigen Fällen, sofern diese Bediensteten am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben und Mindestanforderungen an die Qualifikation erfüllen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ihre öffentlichen Bediensteten und befähigten Bediensteten die Qualifikationen besitzen, die für eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie erforderlich sind. Für diese Qualifikationen können nach dem  Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 Leitlinien aufgestellt werden.Die Kommission stellt im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz Gemeinschaftsprogramme für die ergänzende Schulung der betreffenden öffentlichen Bediensteten und befähigten Bediensteten mit dem Ziel auf, den auf einzelstaatlicher Ebene erworbenen Kenntnis- und Erfahrungsstand auf das Niveau der vorgenannten Qualifikationen anzuheben; sie überwacht die Durchführung dieses Programms. Sie trägt zur Finanzierung dieser ergänzenden Schulung bei und schlägt die Einsetzung der hierfür erforderlichen Mittel in den Gemeinschaftshaushaltsplan vor;

j)„Eingangsort“ : der Ort, an dem Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erstmals ins Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, d. h. der angeflogene Flughafen bei Lufttransport, der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport, der erste Haltebahnhof bei Schienentransport und der Ort, an dem die für das betreffende Gebiet der Gemeinschaft, in dem die Gemeinschaftsgrenze überschritten wird, zuständige Zollstelle ansässig ist, bei anderen Transportarten;
k)„amtliche Stelle am Eingangsort“ : die am Eingangsort zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;
l)„amtliche Stelle am Bestimmungsort“ : die für das Gebiet, in dem die Bestimmungszollstelle liegt, zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;
m)„Zollstelle am Eingangsort“ : die Zollstelle am Eingangsort im Sinne von Buchstabe j);
n)„Bestimmungszollstelle“ : die Bestimmungsstelle im Sinne des Artikels 340 b) Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ;
o)„Partie“ : eine Gesamtheit von Einheiten derselben Warenart, die durch Homogenität in Zusammensetzung, Ursprung usw. erkennbar und Bestandteil einer Sendung ist;
p)„Sendung“ : eine Menge von Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument, wie beispielsweise einem einzigen Pflanzengesundheitszeugnis oder einem anderen Dokument oder Kennzeichen erfasst sind; eine Sendung kann aus einer oder mehreren Partien bestehen;
q)„zollrechtliche Bestimmung“ : die zollrechtlichen Bestimmungen gemäß Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ;
r)„Durchfuhr“ : die Verbringung von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten gemäß Artikel 91 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(2) 

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, betreffen die Bestimmungen dieser Richtlinie Holz nur insofern, als es ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Oberfläche, mit oder ohne Rinde, behalten hat oder in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuß auftritt.

Unbeschadet der Bestimmungen zu Anhang V und unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 erfüllt sind, ist Holz auch dann betroffen, wenn es in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial auftritt, das (die) tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird (werden), sofern es eine Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellt.

Art. 3

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang I Teil A genannten Schadorganismen nicht in ihr Gebiet eingeschleppt werden dürfen.

(2) 

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang II Teil A genannten Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, wenn sie von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, nicht in ihr Gebiet verbracht werden dürfen.

(3) 

Die Absätze 1 und 2 gelten unter den Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt werden können, nicht bei geringfügigem Befall von nicht zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen durch in Anhang I Teil A oder in Anhang II Teil A genannte Schadorganismen bzw. im Falle von zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen, die zuvor im Einvernehmen mit den die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit vertretenden Behörden auf der Grundlage einer einschlägigen Schadorganismus-Risikoanalyse festgelegt worden sind, bei Vorliegen geeigneter Toleranzwerte für in Anhang II Teil A Kapitel II genannte Schadorganismen.

(4) Die Mitgliedstaaten schreiben ab dem 1. Juni 1993 vor, daß die Absätze 1 und 2 auch für die Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen durch das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gelten.

(5) 

Die Mitgliedstaaten untersagen ab dem 1. Juni 1993 die Einschleppung und Verbreitung

a)
der Schadorganismen gemäß Anhang I Teil B,
b)
der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang II Teil B, wenn sie einen Besatz mit den dort aufgeführten Schadorganismen aufweisen,

in die bzw. in den betreffenden Schutzgebiete(n).

(6) 

Nach dem  Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2

a)
werden die Schadorganismen gemäß den Anhängen I und II wie folgt unterteilt:
Schadorganismen, deren Auftreten nirgendwo in der Gemeinschaft festgestellt wurde und die für das gesamte Gemeinschaftsgebiet von Belang sind, werden in Anhang I Teil A Kapitel I bzw. in Anhang II Teil A Kapitel I aufgeführt;
Schadorganismen, deren Auftreten festgestellt wurde, die jedoch in der gesamten Gemeinschaft weder endemisch noch angesiedelt sind und die für das gesamte Gemeinschaftsgebiet von Belang sind, werden in Anhang I Teil A Kapitel II bzw. in Anhang II Teil A Kapitel II aufgeführt;
die anderen Schadorganismen werden in Anhang I Teil B bzw. in Anhang II Teil B aufgeführt, je nachdem, für welches Schutzgebiet sie von Belang sind;
b)
werden Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen der Gemeinschaft endemisch oder angesiedelt sind, gestrichen, ausgenommen jene, die unter Buchstabe a) zweiter und dritter Gedankenstrich aufgeführt sind;
c)
werden die Titel der Anhänge I und II sowie die einzelnen Teile und Kapitel entsprechend den Buchstaben a) und b) angepaßt.

(7) Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 können Durchführungsbestimmungen erlassen werden, in denen festgelegt wird, unter welchen Bedingungen folgende Organismen in die Mitgliedstaaten eingeführt und dort verbreitet werden dürfen:

a)
Organismen, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen handelt, die aber nicht in den Anhängen I und II aufgeführt sind;
b)
Organismen, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen handelt und die in Anhang II aufgeführt sind, aber andere als in diesem Anhang genannte Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse befallen;
c)
Organismen, die sich in isoliertem Zustand befinden und in diesem Zustand als Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gelten und in den Anhängen I und II aufgeführt sind.

(8) Nach Maßgabe der gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festzulegenden Bestimmungen finden Absatz 1 und Absatz 5 Buchstabe a) sowie Absatz 2 und Absatz 5 Buchstabe b) und Absatz 4 auf das Verbringen für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzüchtungsvorhaben keine Anwendung.

(9) 

Nach Erlass der in Absatz 7 vorgesehenen Maßnahmen findet Absatz 7 nach Maßgabe der gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festzulegenden Bestimmungen auf das Verbringen für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzüchtungsvorhaben keine Anwendung.

Art. 4

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang III Teil A genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, soweit sie ihren Ursprung in den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Ländern haben, nicht in ihr Gebiet verbracht werden dürfen.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß ab dem 1. Juni 1993 die in Anhang III Teil B aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände nicht in die betreffenden, in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Schutzgebiete verbracht werden dürfen.

(3) Anhang III wird nach dem  Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 so überarbeitet, daß Teil A die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände enthält, die ein Pflanzengesundheitsrisiko für das gesamte Gemeinschaftsgebiet darstellen, und Teil B die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände enthält, die ein Pflanzengesundheitsrisiko nur für die Schutzgebiete bilden. ²Die Schutzgebiete sind zu spezifizieren.

(4) Ab 1. Juni 1993 gilt Absatz 1 nicht mehr für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft.

(5) Nach Maßgabe der gemäß dem  Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festzulegenden Bestimmungen finden die Absätze 1 und 2 auf das Verbringen für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzüchtungsvorhaben keine Anwendung.

(6) 

Jeder Mitgliedstaat kann, soweit eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, in bestimmten Einzelfällen vorsehen, daß die Absätze 1 und 2 nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gelten, die im unmittelbaren Grenzgebiet eines ihm benachbarten Drittlands angebaut, erzeugt oder verwendet und in den betreffenden Mitgliedstaat verbracht werden, um an benachbarten Standorten innerhalb des Grenzbezirks seines Gebiets angebaut oder verwendet zu werden.

²Gewährt ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmeregelung, so gibt er den Standort und den Namen der Person an, die dort den Anbau oder die Verwendung vornimmt. ³Die Kommission erhält Zugang zu diesen Angaben, die in regelmäßigen Abständen auf den neuesten Stand zu bringen sind.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die die Ausnahmeregelung nach Unterabsatz 1 gilt, ist ein schriftlicher Nachweis beizufügen, aus dem der Standort in dem betreffenden Drittland, von dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände stammen, hervorgeht.

Art. 5

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang IV Teil A genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in ihr Gebiet nur verbracht werden dürfen, wenn sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten verbieten ab dem 1. Juni 1993, daß die in Anhang IV Teil B aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die Schutzgebiete oder innerhalb derselben verbracht werden, sofern nicht die besonderen Anforderungen gemäß Teil B des genannten Anhangs erfüllt sind.

(3) Anhang IV wird nach dem  Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 und entsprechend den Kriterien des Artikels 3 Absatz 6 geändert.

(4) Ab dem 1. Juni 1993 schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß Absatz 1 unbeschadet des Artikels 6 Absatz 7 auch für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gilt. ²Dieser Absatz sowie die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Verbringen kleiner Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Lebensmitteln oder Futtermitteln, wenn sie dem Gebrauch des Eigentümers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen besteht.

(5) Nach Maßgabe der gemäß dem  Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festzulegenden Bestimmungen finden die Absätze 1, 2 und 4 auf das Verbringen für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzüchtungsvorhaben keine Anwendung.

(6) 

Jeder Mitgliedstaat kann, soweit eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, in bestimmten Einzelfällen vorsehen, daß die Absätze 1, 2 und 4 nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gelten, die im unmittelbaren Grenzgebiet eines ihm benachbarten Drittlands angebaut, erzeugt oder verwendet und in den betreffenden Mitgliedstaat verbracht werden, um an benachbarten Standorten innerhalb des Grenzbezirks seines Gebiets angebaut oder verwendet zu werden.

²Gewährt ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmeregelung, so gibt er den Standort und den Namen der Person an, die dort den Anbau oder die Verwendung vornimmt. ³Die Kommission erhält Zugang zu diesen Angaben, die in regelmäßigen Abständen auf den neuesten Stand zu bringen sind.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die die Ausnahmeregelung nach Unterabsatz 1 gilt, ist ein schriftlicher Nachweis beizufügen, aus dem der Standort in dem betreffenden Drittland, von dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände stammen, hervorgeht.

Art. 6

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, daß die in Anhang V Teil A genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, sowie ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich gründlich untersucht werden, um sicherzustellen,

a)
daß sie nicht von den in Anhang I Teil A genannten Schadorganismen befallen sind;
b)
daß sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A genannte Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;
c)
daß sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A genannte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.

(2) Sobald die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a) und Artikel 5 Absatz 3 erlassen sind, gilt Absatz 1 dieses Artikels nur im Hinblick auf Anhang I Teil A Kapitel II, Anhang II Teil A Kapitel II und Anhang IV Teil A Kapitel II. ²Werden bei der Prüfung gemäß dieser Bestimmung Schadorganismen des Anhangs I Teil A Kapitel I oder des Anhangs II Teil A Kapitel I nachgewiesen, so gelten die Bedingungen des Artikels 10 als nicht erfüllt.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Untersuchungsmaßnahmen nach Absatz 1 auch für die Einhaltung der Vorschriften des Artikels 3 Absätze 4, 5 und 7 oder des Artikels 5 Absatz 2 anzuwenden sind, soweit der Bestimmungsmitgliedstaat von einer der in diesen Artikeln vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht.

(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß unter Anhang IV Teil A fallendes Saatgut, das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, amtlich untersucht wird, um sicherzustellen, daß es den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug hierauf genannten besonderen Anforderungen entspricht.

(5) 

Ab 1. Juni 1993 gelten die Absätze 1, 3 und 4 unbeschadet des Absatzes 7 auch für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats. ²In bezug auf die Schadorganismen des Anhangs I Teil B oder des Anhangs II Teil B sowie die besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil B gelten die Absätze 1, 3 und 4 nicht für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen durch ein Schutzgebiet bzw. außerhalb dieses Gebiets.

Die amtlichen Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 sind nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:

a)
Sie betreffen die relevanten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die von dem Erzeuger angebaut, erzeugt bzw. verwendet werden oder anderweitig auf seinem Betrieb vorkommen, sowie das dabei verwendete Nährsubstrat.
b)
Sie werden auf dem Betrieb und vorzugsweise am Ort der Erzeugung durchgeführt.
c)
Sie werden regelmäßig zu geeigneter Zeit, zumindest aber einmal im Jahr und mindestens durch Beschau, unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV durchgeführt; weitere Maßnahmen können durchgeführt werden, wenn dies nach Absatz 8 vorgesehen ist.

Jeder Erzeuger, für den eine amtliche Untersuchung nach Unterabsatz 2 gemäß den Absätzen 1 bis 4 vorgeschrieben ist, wird in einem amtlichen Verzeichnis unter einer Registriernummer geführt, mit deren Hilfe er identifiziert werden kann. Die Kommission erhält auf Antrag Einsicht in das amtliche Verzeichnis.

Der Erzeuger hat bestimmte Pflichten nach Absatz 8 zu erfüllen. Insbesondere meldet er der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats sofort jedes außergewöhnliche Auftreten von Schadorganismen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen.

Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für das Verbringen kleiner Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Lebensmitteln oder Futtermitteln, wenn sie dem Gebrauch des Eigentümers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.

(6) 

Ab dem 1. Juni 1993 schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die Erzeuger von bestimmten, nicht in Anhang V Teil A aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die gemäß Absatz 8 spezifiziert werden, oder die im Gebiet der Erzeugung gelegenen Sammellager oder Versandzentren ebenfalls in einem amtlichen Verzeichnis auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene nach Absatz 5 Unterabsatz 3 geführt werden. ²Sie können jederzeit den Untersuchungen nach Absatz 5 Unterabsatz 2 unterzogen werden.

Gemäß Absatz 8 kann für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände eine Regelung eingeführt werden, die es erforderlichenfalls erlaubt, im Rahmen des Möglichen — unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktions- oder Vermarktungsbedingungen — deren Ursprung zurückzuverfolgen.

(7) 

Die Mitgliedstaaten können, sofern eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist,

Kleinerzeuger oder Verarbeitungsunternehmen, die die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausschließlich für eine Endnutzung durch Personen, die die Erzeugung von Pflanzen nicht gewerblich betreiben, auf dem lokalen Markt erzeugen oder vertreiben („lokales Verbringen“), von der in den Absätzen 5 und 6 genannten Registrierung befreien oder
das lokale Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die von in diesem Sinne freigestellten Personen erzeugt werden, von der amtlichen Untersuchung nach den Absätzen 5 und 6 ausnehmen.

Die Bestimmungen über das lokale Verbringen werden vor dem 1. Januar 1998 vom Rat auf Vorschlag der Kommission im Lichte der gewonnenen Erfahrungen überprüft.

(8) Nach dem  Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 werden Durchführungsbestimmungen erlassen in bezug auf

weniger strenge Bedingungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb eines für die genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände im Hinblick auf einen oder mehrere Schadorganismen eingerichteten Schutzgebiets,
Garantien hinsichtlich des Verbringens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen durch ein für die genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände im Hinblick auf einen oder mehrere Schadorganismen eingerichtetes Schutzgebiet,
die Häufigkeit und den Zeitpunkt der amtlichen Untersuchung einschließlich der weiteren Maßnahmen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe c),
die Pflichten der registrierten Erzeuger nach Absatz 5 Unterabsatz 4,
die Spezifizierung der Erzeugnisse nach Absatz 6 sowie in bezug auf die Erzeugnisse, für die die Regelung gemäß Absatz 6 in Aussicht genommen wird,
weitere Anforderungen für die Befreiung nach Absatz 7, insbesondere hinsichtlich der Begriffe „Kleinerzeuger“ und „lokaler Markt“ sowie der diesbezüglichen Verfahren.

(9) 

Die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich des Registrierverfahrens und der Registriernummer gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 können nach dem  Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 erlassen werden.

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Art. 10

(1) 

Erweist sich bei der gemäß Artikel 6 Absatz 5 durchgeführten Untersuchung nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4, daß die darin vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, so wird ab dem 1. Juni 1993 ————— ein Pflanzenpaß gemäß den Bestimmungen, die nach Absatz 4 dieses Artikels erlassen werden können, ausgestellt.

²Für Saatgut gemäß Artikel 6 Absatz 4 braucht jedoch kein Pflanzenpass ausgestellt zu werden, wenn gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 gewährleistet ist, dass die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Vermarktung von amtlich zertifiziertem Saatgut ausgestellten Dokumente belegen, dass die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 eingehalten wurden. ³In diesem Falle gelten die Dokumente für jeden Verwendungszweck als Pflanzenpässe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f).

Erstreckt sich die Untersuchung nicht auf die Bestimmungen für die Schutzgebiete oder zeigt sich dabei, daß diese Bestimmungen nicht erfüllt sind, so gilt der ausgestellte Pflanzenpaß nicht für diese Gebiete und muß das nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) hierfür vorgesehene Zeichen tragen.

(2) 

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang V Teil A Abschnitt I sowie Saatgut gemäß Artikel 6 Absatz 4 dürfen innerhalb der Gemeinschaft außer in lokalem Rahmen im Sinne des Artikels 6 Absatz 7 ab 1. Juni 1993 nicht mehr verbracht werden, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel nicht ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpaß befestigt ist, der gemäß Absatz 1 ausgestellt worden ist.

²Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang V Teil A Abschnitt II sowie Saatgut gemäß Artikel 6 Absatz 4 dürfen ab 1. Juni 1993 nicht in ein bestimmtes Schutzgebiet oder innerhalb dieses Schutzgebiets verbracht werden, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel nicht ein für dieses Gebiet gültiger Pflanzenpaß befestigt ist, der gemäß Absatz 1 ausgestellt worden ist. ³Sind die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 8 hinsichtlich des Transports durch Schutzgebiete erfüllt, so ist dieser Unterabsatz nicht anwendbar.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für das Verbringen kleiner Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Lebensmitteln oder Futtermitteln, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.

(3) Ein Pflanzenpaß kann in der Folge überall in der Gemeinschaft durch einen anderen Pflanzenpaß nach Maßgabe folgender Bestimmungen ersetzt werden:

Ein Pflanzenpaß kann nur bei einer Aufteilung von Sendungen, bei einer Zusammenfassung mehrerer Sendungen oder ihrer Teile, bei einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status der Sendungen unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV oder in anderen nach Absatz 4 festgelegten spezifischen Fällen ersetzt werden.
Ein Pflanzenpaß kann nur ersetzt werden, wenn eine natürliche oder juristische Person — ob Erzeuger oder nicht —, die nach entsprechender Anwendung des Artikels 6 Absatz 5 Unterabsatz 3 in einem amtlichen Verzeichnis geführt wird, einen entsprechenden Antrag stellt.
Der Austauschpaß kann nur von der zuständigen amtlichen Stelle des Gebiets, in dem der Betrieb des Antragstellers gelegen ist, ausgestellt werden, sofern die Nämlichkeit des betreffenden Erzeugnisses gesichert und die Gewähr geboten werden kann, daß vom Zeitpunkt des Versands durch den Erzeuger an keine Gefahr des Befalls mit Schadorganismen der Anhänge I und II bestand.
Das Austauschverfahren muß im Einklang mit den Bestimmungen stehen, die nach Absatz 4 erlassen werden können.
Der Austauschpaß muß ein besonderes, nach Absatz 4 festgelegtes Kennzeichen sowie die Registriernummer des ursprünglichen Erzeugers oder — im Fall einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status — die Registriernummer des für diese Änderung Verantwortlichen aufweisen.

(4) Nach dem  Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 können Durchführungsvorschriften erlassen werden in bezug auf

die Einzelheiten des Verfahrens für die Ausstellung von Pflanzenpässen gemäß Absatz 1,
die Bedingungen, unter denen ein Pflanzenpaß gemäß Absatz 3 erster Gedankenstrich ausgetauscht werden kann,
die Einzelheiten des Verfahrens betreffend den Austauschpaß gemäß Absatz 3 dritter Gedankenstrich,
das besondere Kennzeichen für den Austauschpaß gemäß Absatz 3 fünfter Gedankenstrich.

Art. 11

(1) Erbringt die gemäß Artikel 6 Absatz 5 durchgeführte Untersuchung nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4 nicht, daß die darin vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, so wird vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels kein Pflanzenpaß ausgestellt.

(2) Steht aufgrund der betreffenden Untersuchungsergebnisse fest, daß ein Teil der vom Erzeuger angezogenen, erzeugten, verwendeten oder anderweitig auf seinem Betrieb vorkommenden Pflanzen bzw. Pflanzenerzeugnisse oder ein Teil des verwendeten Nährsubstrats keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen birgt, so gilt Absatz 1 für diesen Teil nicht und kann ein Pflanzenpass verwendet werden.

(3) 

Soweit Absatz 1 anwendbar ist, sind die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse bzw. das Nährsubstrat einer oder mehreren der folgenden amtlichen Maßnahmen zu unterziehen:

geeignete Behandlung mit anschließender Ausstellung des entsprechenden Pflanzenpasses gemäß Artikel 10, wenn als Folge dieser Behandlung die entsprechenden Bedingungen als erfüllt angesehen werden,
Genehmigung der Verbringung in Gebiete, in denen sie keine zusätzliche Gefahr darstellen, unter amtlicher Überwachung,
Genehmigung der Verbringung zu Stätten der industriellen Verarbeitung unter amtlicher Überwachung,
Vernichtung.

Nach dem  Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 können Durchführungsbestimmungen erlassen werden in bezug auf

die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen ergriffen oder nicht ergriffen werden müssen,
die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen.

(4) Soweit Absatz 1 anwendbar ist, werden die Tätigkeiten des Erzeugers ganz oder teilweise so lange ausgesetzt, bis feststeht, daß für die Ausbreitung von Schadorganismen keine Gefahr mehr besteht. ²Solange diese Aussetzung gilt, findet Artikel 10 keine Anwendung.

(5) 

Gelten die in Artikel 6 Absatz 6 genannten Erzeugnisse aufgrund einer nach Maßgabe des genannten Artikels durchgeführten amtlichen Untersuchung als nicht frei von Schadorganismen der Anhänge I und II, so finden die Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels sinngemäß Anwendung.

Art. 12

(1) 

Die Mitgliedstaaten führen zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie und insbesondere des Artikels 10 Absatz 2 dieser Richtlinie amtliche Kontrollen durch, die stichprobenweise und ohne Unterschied des Ursprungs der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände sowie nach Maßgabe folgender Vorschriften vorgenommen werden:

gelegentliche Stichprobekontrollen jederzeit und überall, wo Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände verbracht werden,
gelegentliche Stichprobekontrollen in Betrieben, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder zum Verkauf angeboten werden, sowie in den Betrieben der Käufer,
gelegentliche Stichprobekontrollen gleichzeitig mit anderen Dokumentenkontrollen, die aus anderen Gründen als denen der Pflanzengesundheit durchgeführt werden.

Die Kontrollen müssen in Betrieben, die in einem amtlichen Verzeichnis nach Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe b) geführt werden, regelmäßig erfolgen; in Betrieben, die in einem amtlichen Verzeichnis nach Artikel 6 Absatz 6 geführt werden, können sie regelmäßig erfolgen.

Die Kontrollen müssen gezielt erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie nicht eingehalten wurden.

(2) 

Gewerbliche Käufer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen haben als in der Pflanzenerzeugung beruflich tätige Letztverbraucher die betreffenden Pflanzenpässe mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und darüber Buch zu führen.

²Die Inspektoren haben in jeder Erzeugungs- und Vermarktungsphase Zugang zu den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen. ³Sie sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle erforderlichen Nachforschungen anzustellen, auch im Zusammenhang mit Pflanzenpässen und der Buchführung.

(3) Die Mitgliedstaaten können bei den amtlichen Kontrollen von den in Artikel 21 genannten Sachverständigen unterstützt werden.

(4) 

Stellt sich bei den amtlichen Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2 heraus, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen bergen, so sind sie den amtlichen Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 zu unterziehen.

²Unbeschadet der Mitteilungen und Informationen gemäß Artikel 16 tragen die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dafür Sorge, dass die einzige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die einzige Behörde dieses Mitgliedstaats und die Kommission über die Ergebnisse und die von ihr beabsichtigten oder bzw. getroffenen amtlichen Maßnahmen unterrichtet. ³Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 kann ein standardisiertes Informationssystem eingeführt werden.

Art. 13

(1) 

Die Mitgliedstaaten tragen unbeschadet

des Artikels 3 Absatz 3 und des Artikels 13b Absätze 1 bis 5,
der besonderen Anforderungen und Bedingungen, die in Ausnahmeregelungen nach Artikel 15 Absatz 1, in Entscheidungen über die Gleichwertigkeit nach Artikel 15 Absatz 2 und in Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 16 festgelegt sind, und
der spezifischen Abkommen, die zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Drittländern über die von diesem Artikel erfassten Bereiche geschlossen wurden,

dafür Sorge, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil B, die aus einem Drittland stammen und in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ab dem Zeitpunkt ihres Eintreffens im Zollgebiet der Gemeinschaft der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 des Zollkodex der Gemeinschaften und zudem der Überwachung durch die zuständigen amtlichen Stellen unterliegen. Sie können nur dann in eines der in Artikel 4 Absatz 16 Buchstaben a) und d) bis g) des Zollkodex der Gemeinschaften aufgeführte Zollverfahren überführt werden, wenn die Förmlichkeiten gemäß Artikel 13a im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13c Absatz 2 abgeschlossen sind und wenn festgestellt werden kann, dass

i)

 
die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände nicht von in Anhang I Teil A genannten Schadorganismen befallen sind, und
im Falle von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang II Teil A diese nicht mit den jeweiligen Schadorganismen gemäß diesem Anhang befallen sind, und
im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Anhang IV Teil A diese die einschlägigen besonderen Anforderungen dieses Anhangs oder gegebenenfalls die gemäß Artikel 13a Absatz 4 Buchstabe b) im Gesundheitszeugnis angegebene Alternative erfüllen und
ii)
den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen jeweils das Original des gemäß Artikel 13a Absätze 3 und 4 ausgestellten obligatorischen amtlichen „Pflanzengesundheitszeugnisses“ oder „Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr“ beiliegt bzw. gegebenenfalls das Original der im Rahmen von Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie festgelegten und zulässigen alternativen Dokumente oder Kennzeichen beiliegt, beigefügt oder in anderer Weise auf den betreffenden Gegenständen angebracht ist.

Elektronische Zeugnisse können anerkannt werden, sofern die in den Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

In Ausnahmefällen, die in den Durchführungsbestimmungen näher definiert werden, können auch amtlich beglaubigte Abschriften anerkannt werden.

Die in Ziffer ii) genannten Durchführungsbestimmungen können gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 erlassen werden.

(2) Im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen für ein Schutzgebiet bestimmten Gegenständen gilt Absatz 1 für die Schadorganismen und besonderen Anforderungen gemäß Teil B jeweils der Anhänge I, II und IV für dieses Schutzgebiet.

(3) 

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass nicht in den Absätzen 1 und 2 genannte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände, die aus einem Drittland stammen und in das Zollgebiet der Gemeinschaft gebracht werden, ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs im Zollgebiet der Gemeinschaft von den zuständigen amtlichen Stellen auf Erfüllung der Anforderung von Absatz 1 Ziffer i) erster, zweiter oder dritter Gedankenstrich überwacht werden können. ²Zu diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Gegenständen gehört Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird.

Soweit die zuständige amtliche Stelle von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, bleiben die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände unter amtlicher Überwachung im Sinne von Absatz 1, bis die einschlägigen Förmlichkeiten abgeschlossen sind und festgestellt werden kann, dass die in dieser Richtlinie oder gemäß dieser Richtlinie festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt sind.

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 werden Durchführungsbestimmungen zu der Art der von den Einführern oder ihren Zollvertretern an die zuständigen amtlichen Stellen zu übermittelnden Informationen über die in Unterabsatz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände, einschließlich der verschiedenen Arten von Holz, sowie zu der Art und Weise der Übermittlung dieser Informationen erlassen.

(4) Unbeschadet des Artikels 13c Absatz 2 Buchstabe a) wenden die Mitgliedstaaten, wenn die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen besteht, auch die Absätze 1, 2 und 3 auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände an, die einer der zollrechtlichen Bestimmungen nach Artikel 4 Nummer 15 Buchstaben b) bis e) des „Zollkodex der Gemeinschaft“ oder den in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b) und c) dieses Kodex genannten Zollverfahren unterliegen.

Art. 13a

(1) 

a)
Die Förmlichkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 1 bestehen darin, dass die zuständigen amtlichen Stellen zumindest
i)
jede Sendung, die nach den Angaben im Rahmen der Zollförmlichkeiten aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, auf die in Artikel 13 Absätze 1, 2 oder 3 unter den einschlägigen Voraussetzungen Bezug genommen wird, besteht oder solche enthält, oder
ii)
im Falle einer Sendung, die sich aus mehreren Partien zusammensetzt, jede Partie, die nach den Angaben im Rahmen der Zollförmlichkeiten aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen besteht oder solche enthält,

eingehend kontrollieren.

b)
Diese Kontrollen dienen der Feststellung, ob
i)
der Sendung oder Partie die vorgeschriebenen Zeugnisse, alternativen Dokumente oder Kennzeichen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) beigefügt sind (Dokumentenkontrollen),
ii)
die vollständige Sendung oder Partie bzw. eine oder mehrere repräsentative Stichproben davon aus den auf den vorgeschriebenen Dokumenten angegebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen besteht oder diese enthält (Nämlichkeitskontrollen), und
iii)
die vollständige Sendung oder Partie oder ihr Verpackungsmaterial aus Holz bzw. eine oder mehrere repräsentative Stichproben davon, einschließlich des Verpackungsmaterials und gegebenenfalls der Beförderungsmittel, die Anforderungen dieser Richtlinie gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer i) erfüllen (Pflanzengesundheitsuntersuchungen) und ob Artikel 16 Absatz 2 anwendbar ist.

(2) 

Die Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen werden mit verminderter Häufigkeit durchgeführt, wenn

im Rahmen der technischen Vereinbarungen gemäß Artikel 13b Absatz 6 in dem Versanddrittland bereits Kontrolltätigkeiten in Bezug auf die in der Sendung oder Partie enthaltenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände durchgeführt wurden oder,
die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, aus denen sich die Sendung oder Partie zusammensetzt, in den zu diesem Zweck festgelegten Durchführungsvorschriften gemäß Absatz 5 Buchstabe b) aufgelistet sind,
die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände der Sendung oder Partie aus einem Drittland stammen, für das in allgemeinen internationalen Pflanzenschutzübereinkommen, die nach dem Gegenseitigkeitsprinzip zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland geschlossen wurden, oder in deren Zusammenhang eine verminderte Häufigkeit bei Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen vorgesehen ist,

es sei denn, es bestehen berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten werden.

Die Pflanzengesundheitsuntersuchungen können auch dann mit verminderter Häufigkeit durchgeführt werden, wenn aufgrund der Erfahrung mit früheren Gemeinschaftseinfuhren von Material desselben Ursprungs durch von der Kommission zusammengestellte und von allen betroffenen Mitgliedstaaten bestätigte Angaben und nach Konsultationen im Ausschuss gemäß Artikel 18 bestätigt wird, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, aus denen sich die Sendung oder Partie zusammensetzt, den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, vorausgesetzt, die Bedingungen, die in gemäß Absatz 5 Buchstabe c) erlassenen Durchführungsvorschriften festgelegt sind, sind erfüllt.

(3) 

Das amtliche „Pflanzengesundheitszeugnis“ bzw. „Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr“ gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) muss in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft und nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrdrittlandes ausgestellt sein, die in Einklang mit den Bestimmungen des IPPC festgelegt wurden, unabhängig davon, ob das betreffende Land Vertragspartner dieses Übereinkommens ist oder nicht. ²Die Zeugnisse sind an die „Pflanzenschutzorganisationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft“ gemäß Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 3 zu richten.

Die Zeugnisse dürfen nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt worden sein, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, für die sie gelten, das Ausstellungsdrittland verlassen haben.

Die Zeugnisse enthalten, unabhängig von ihrem Format, die in dem Zeugnismuster im Anhang zum IPPC vorgesehenen Angaben.

Sie entsprechen einem der von der Kommission gemäß Absatz 4 vorgegebenen Muster. Die Zeugnisse müssen von Behörden ausgestellt worden sein, die hierzu aufgrund der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Drittlands, die gemäß den Bestimmungen des IPPC dem Generaldirektor der FAO oder — bei Drittländern, die nicht Vertragsparteien des IPPC sind — der Kommission vorgelegt wurden, befugt sind. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die eingegangenen Unterlagen.

(4) 

a)
Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 werden die zulässigen Muster festgelegt, wie sie in den verschiedenen Fassungen des Anhangs zum IPPC vorgesehen sind. ²Nach demselben Verfahren können alternative Spezifikationen für „Pflanzengesundheitszeugnisse“ bzw. „Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr“ für Drittländer festgelegt werden, die nicht Vertragsparteien des IPPC sind.
b)
³Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 4 ist für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I bzw. Teil B in den Zeugnissen in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ gegebenenfalls anzugeben, welche der in der einschlägigen Position der verschiedenen Teile des Anhangs IV genannten alternativen besonderen Anforderungen erfüllt sind. Diese Spezifikationen werden durch Hinweis auf die entsprechende Position in Anhang IV angegeben.
c)
Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, für die besondere Anforderungen im Sinne von Anhang IV Teil A oder Teil B gelten, ist das amtliche „Pflanzengesundheitszeugnis“ gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) von dem Drittland auszustellen, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände stammen („Ursprungsland“).
d)
In Fällen, in denen die betreffenden besonderen Anforderungen auch an anderen Orten als dem Ursprungsort erfüllt werden können oder in denen keine besonderen Anforderungen gelten, kann das „Pflanzengesundheitszeugnis“ in dem Drittland ausgestellt werden, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ausgeführt werden („Versandland“).

(5) 

Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 können Durchführungsvorschriften erlassen werden für

a)
die Festlegung der Verfahren für die Durchführung der Pflanzengesundheitsuntersuchungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii), einschließlich der Mindestanzahl und des Mindestumfangs von Stichproben,
b)
die Erstellung von Listen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, bei denen die Pflanzengesundheitsuntersuchung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich mit verminderter Häufigkeit durchgeführt werden,
c)
die Festlegung der Bedingungen für den Nachweis gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 und der Kriterien für die Art und den Umfang verminderter Pflanzengesundheitsuntersuchungen.

Die Kommission kann die Empfehlungen gemäß Artikel 21 Absatz 6 durch Leitlinien für die Anwendung des Absatzes 2 ergänzen.

Art. 13b

(1) 

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Sendungen oder Partien aus Drittländern, die der Inhaltserklärung im Rahmen der Zollformalitäten zufolge nicht aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen gemäß Anhang V Teil B bestehen bzw. diese nicht enthalten, von den zuständigen Behörden kontrolliert werden, sofern berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass derartige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in ihnen enthalten sind.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen bei einer Zollkontrolle festgestellt wird, dass eine Sendung oder eine Partie aus einem Drittland nicht angemeldete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil B enthält oder aus solchen besteht, die kontrollierende Zollstelle im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 13c Absatz 4 umgehend die amtliche Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet.

Bestehen nach der Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle noch Zweifel an der Nämlichkeit der Ware, insbesondere hinsichtlich der Gattung oder Art der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder ihres Ursprungs, so wird davon ausgegangen, dass die Sendung Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil B enthält.

(2) Sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen in der Gemeinschaft besteht,

a)
gilt Artikel 13 Absatz 1 nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die nach den entsprechenden Zollverfahren ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status in die Gemeinschaft eingeführt und über das Gebiet eines Drittlands von einem Ort in der Gemeinschaft zu einem anderen verbracht werden (internes gemeinschaftliches Versandverfahren),
b)
gelten Artikel 13 Absatz 1 sowie Artikel 4 Absatz 1 nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status in die Gemeinschaft eingeführt und über das Gebiet der Gemeinschaft von einem Ort in einem Drittland zu einem anderen oder von einem Drittland in ein anderes verbracht werden.

(3) 

Sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen in der Gemeinschaft besteht, braucht Artikel 13 Absatz 1 — unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 in Bezug auf Anhang III — nicht auf die Einfuhr in die Gemeinschaft kleiner Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Lebens- oder Futtermitteln, soweit diese mit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen in Bezug stehen, angewandt zu werden, wenn sie der Besitzer oder Empfänger zu nicht gewerblichen Zwecken zu verwenden beabsichtigt oder wenn sie zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind.

Gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 können ausführliche Vorschriften erlassen werden, in denen die Bedingungen für die Durchführung dieser Bestimmung, einschließlich der Definition des Begriffs „kleine Mengen“, festgelegt werden.

(4) Unter bestimmten Voraussetzungen gilt Artikel 13 Absatz 1 nicht für die Einfuhr — in die Gemeinschaft — von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu Versuchszwecken, Forschungszwecken oder Pflanzenzüchtungsvorhaben. ²Die entsprechenden Bedingungen werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt.

(5) 

Sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen in der Gemeinschaft besteht, kann jeder Mitgliedstaat als Ausnahmeregelung beschließen, dass Artikel 13 Absatz 1 in bestimmten Einzelfällen nicht auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände Anwendung findet, die im unmittelbaren Grenzgebiet eines benachbarten Drittlands angebaut, erzeugt oder verwendet und in den betreffenden Mitgliedstaat eingeführt werden, um an nahe gelegenen Standorten im Grenzbezirk seines Hoheitsgebiets angebaut, erzeugt oder verwendet zu werden.

²Wird eine solche Ausnahmeregelung gewährt, so gibt der betreffende Mitgliedstaat den Standort und den Namen der Person an, die dort den Anbau, die Erzeugung oder die Verwendung betreibt. ³Diese Angaben, die regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen sind, werden der Kommission zur Verfügung gehalten.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, für die die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 gilt, ist ein schriftlicher Nachweis beizufügen, aus dem der Standort in dem betreffenden Drittland, von dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände stammen, hervorgeht.

(6) In technischen Vereinbarungen, die zwischen der Kommission und den zuständigen Stellen bestimmter Drittländer getroffen werden und die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zu genehmigen sind, kann niedergelegt werden, dass in dem Versanddrittland und in Zusammenarbeit mit dessen amtlichen Pflanzenschutzdienst Tätigkeiten nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer i) nach den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 21 auch unter Aufsicht der Kommission durchgeführt werden können.

Art. 13c

(1) 

a)
Die Förmlichkeiten gemäß Artikel 13a Absatz 1, die Kontrollen gemäß Artikel 13b Absatz 1 und die Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 4 in Bezug auf Anhang III werden — wie in Absatz 2 festgelegt — in Verbindung mit den Förmlichkeiten durchgeführt, die für die Einleitung eines Zollverfahrens nach Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 4 erforderlich sind.

Sie werden unter Einhaltung der Bestimmungen des mit der Verordnung (EWG) Nr. 1262/84  genehmigten Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen und insbesondere von Anhang 4 dieses Übereinkommens abgewickelt.

b)
³Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Einführer von in Anhang V Teil B aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen unter einer offiziellen Registriernummer in das amtliche Register des betreffenden Mitgliedstaats einzutragen sind, unabhängig davon, ob sie Erzeuger sind oder nicht. Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 3 und 4 gelten analog für diese Einführer.
c)
Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass
i)
Einführer — oder ihre Zollvertreter — von Sendungen, die aus in Anhang V Teil B aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen bestehen oder diese enthalten, in mindestens einem der zur Einleitung eines Zollverfahrens gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 4 erforderlichen Dokumente folgende Angaben zur Zusammensetzung der Sendung machen:
Hinweis auf die Art der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände unter Verwendung der Codes des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (Taric),
Vermerk „Diese Sendung enthält pflanzenschutzrechtlich relevante Erzeugnisse“ oder sonstige gleichwertige Kennzeichnungen, die zwischen der Zollstelle am Eingangsort und der amtlichen Stelle am Eingangsort vereinbart wurden,
Bezugsnummer(n) des/der erforderlichen pflanzenschutzrechtlichen Dokuments/Dokumente,
offizielle Registriernummer des Einführers gemäß Buchstabe b).
ii)
Flughafenbehörden und Hafenbehörden oder Einführer bzw. Marktteilnehmer in Absprache untereinander der Zollstelle am Eingangsort und der amtlichen Stelle am Eingangsort im Voraus Mitteilung machen, sobald sie von der unmittelbaren Ankunft solcher Sendungen Kenntnis haben.

Die Mitgliedstaaten können diese Bestimmung analog auch auf Landtransporte anwenden, vor allem, wenn die Sendung außerhalb der normalen Arbeitszeiten der zuständigen amtlichen Stelle oder des anderen zuständigen Amtes im Sinne von Absatz 2 erwartet wird.

(2) 

a)
Die „Dokumentenkontrollen“ sowie die Kontrollen gemäß Artikel 13b Absatz 1 und die Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 4 in Bezug auf Anhang III werden von der amtlichen Stelle am Eingangsort oder — in Absprache zwischen der zuständigen amtlichen Stelle und den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats — von der Zollstelle am Eingangsort erledigt.
b)
„Nämlichkeitskontrollen“ und „Pflanzengesundheitsuntersuchungen“ sind unbeschadet von den Buchstaben c) und d) von der amtlichen Stelle des Eingangsorts im Zusammenhang mit den zur Einleitung eines Zollverfahrens gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 4 erforderlichen Zollförmlichkeiten und entweder am selben Ort wie diese oder am Sitz der amtlichen Stelle des Eingangsorts oder aber an jedem anderen nahe gelegenen Ort durchzuführen, der von den Zollbehörden und der zuständigen amtlichen Stelle benannt oder genehmigt wurde und nicht der Bestimmungsort im Sinne von Buchstabe d) ist.
c)
³Im Falle der Durchfuhr von Nichtgemeinschaftswaren kann jedoch die zuständige amtliche Stelle am Eingangsort im Einvernehmen mit der (den) zuständigen amtlichen Stelle(n) am Bestimmungsort beschließen, dass die „Nämlichkeitskontrollen“ und „Pflanzengesundheitsuntersuchungen“ ganz oder teilweise von der zuständigen amtlichen Stelle am Bestimmungsort entweder an ihrem Sitz oder an jedem anderen nahe gelegenen Ort durchgeführt werden, der von den Zollbehörden und der zuständigen amtlichen Stelle benannt oder genehmigt wurde und nicht der Bestimmungsort im Sinne von Buchstabe d) ist. Wurde keine derartige Vereinbarung getroffen, so werden die „Nämlichkeitskontrollen“ oder „Pflanzengesundheitsuntersuchungen“ vollständig von der amtlichen Stelle am Eingangsort an einem der unter Buchstabe b) genannten Orte durchgeführt.
d)
Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 kann festgelegt werden, dass die „Nämlichkeitskontrollen“ und „Pflanzengesundheitsuntersuchungen“ in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anstatt an den vorgenannten anderen Orten am Bestimmungsort durchgeführt werden können, sofern spezielle Garantien und Dokumente bezüglich der Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände beigebracht werden; bei diesem Bestimmungsort kann es sich beispielsweise um den Ort der Produktionsanlage handeln, der von der amtlichen Stelle oder von den Zollbehörden, die für das Gebiet, in dem der Bestimmungsort liegt, zuständig sind, genehmigt wurde.
e)
Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 werden Durchführungsbestimmungen festgelegt, die Folgendes betreffen:
Mindestanforderungen für die Durchführung der „Pflanzengesundheitsuntersuchungen“ im Sinne der Buchstaben b), c) und d),
besondere Garantien und Dokumente bezüglich der Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände nach den in den Buchstaben c) und d) genannten Orten, die sicherstellen, dass keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen während der Beförderung besteht,
zusammen mit der Spezifizierung von Fällen im Sinne von Buchstabe d) besondere Garantien und Mindestanforderungen betreffend die Eignung des Bestimmungsortes als Lagerort und die Bedingungen für die Lagerung.
f)
In jedem Falle sind die Pflanzengesundheitsuntersuchungen Bestandteil der Förmlichkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 1.

(3) 

Die Mitgliedstaaten legen fest, dass das jeweilige Original bzw. die elektronische Fassung der Zeugnisse oder der alternativen Dokumente nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) — mit Ausnahme der Kennzeichen —, das der zuständigen amtlichen Stelle für Dokumentenkontrolle im Einklang mit Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) vorgelegt wird, von dieser Stelle nach der Kontrolle mit einem „Sichtvermerk“ unter Angabe des Namens der Stelle und des Datums der Vorlage des Dokuments gekennzeichnet wird.

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 kann ein standardisiertes System eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass die im Zeugnis enthaltenen Angaben bei spezifizierten zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen der zuständigen amtlichen Stelle eines jeden Mitgliedstaats oder Gebiets, für den bzw. das die Pflanzen der Sendung bestimmt sind oder in dem sie angepflanzt werden sollen, zugeleitet werden.

(4) 

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten schriftlich die Liste der als Eingangsorte ausgewiesenen Orte. ²Änderungen an dieser Liste werden ebenfalls umgehend schriftlich mitgeteilt.

³Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der in Absatz 2 Buchstaben b) und c) bezeichneten Orte und der in Absatz 2 Buchstabe d) bezeichneten Bestimmungsorte, die ihrer jeweiligen Zuständigkeit unterstehen. Diese Listen sind der Kommission zugänglich.

Jede amtliche Stelle am Eingangsort und jede amtliche Stelle am Bestimmungsort, die Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen durchführt, muss in Bezug auf Infrastruktur, Personalausstattung und Ausrüstung bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.

Diese Mindestanforderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 in Durchführungsvorschriften festgelegt.

Nach demselben Verfahren werden ausführliche Vorschriften festgelegt betreffend

a)
die Art der für die Überführung in ein Zollverfahren erforderlichen Dokumente, die die in Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i) genannten Angaben enthalten müssen,
b)
die Zusammenarbeit zwischen:
i)
der amtlichen Stelle am Eingangsort und der amtlichen Stelle am Bestimmungsort,
ii)
der amtlichen Stelle am Eingangsort und der Zollstelle am Eingangsort,
iii)
der amtlichen Stelle am Bestimmungsort und der Zollstelle am Bestimmungsort und
iv)
der amtlichen Stelle am Eingangsort und der Zollstelle am Bestimmungsort.

Diese Vorschriften enthalten auch Bestimmungen hinsichtlich der Muster der zum Zwecke dieser Zusammenarbeit zu verwendenden Dokumente, der Verfahren für die Übermittlung dieser Dokumente, der Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den vorgenannten amtlichen Stellen und Zollstellen sowie der Maßnahmen, die zur Erhaltung der Nämlichkeit der Partien und Sendungen und zur Verhütung der Ausbreitung von Schadorganismen, vor allem während der Beförderung, getroffen werden müssen, bis die erforderlichen Zollförmlichkeiten abgewickelt sind.

 —————

(6) Artikel 10 Absätze 1 und 3 gilt analog auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gemäß Artikel 13, soweit sie in Anhang V Teil A aufgelistet sind und auf der Grundlage der Förmlichkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 1 davon ausgegangen wird, dass die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.

(7) 

Wird auf der Grundlage der Förmlichkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 1 nicht davon ausgegangen, dass die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind, werden unverzüglich eine oder mehrere der folgenden amtlichen Maßnahmen getroffen:

a)
Ablehnung der Einfuhr der Sendung bzw. von Teilen der Sendung in die Gemeinschaft,
b)
Verbringung an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft unter amtlicher Überwachung gemäß den entsprechenden Zollverfahren während der Verbringung innerhalb der Gemeinschaft,
c)
Entfernung des infizierten/befallenen Erzeugnisses aus der Sendung,
d)
Vernichtung,
e)
Auferlegung einer Quarantäne, bis die Ergebnisse der Untersuchungen oder amtlichen Tests vorliegen,
f)
ausnahmsweise und nur unter besonderen Umständen geeignete Behandlung, wenn die zuständige amtliche Stelle des Mitgliedstaats davon ausgeht, dass die Bedingungen aufgrund der Behandlung erfüllt werden und das Risiko der Verbreitung von Schadorganismen vermieden wird; Maßnahmen zur geeigneten Behandlung können auch bei Schadorganismen ergriffen werden, die nicht in Anhang I oder Anhang II aufgeführt sind.

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 gilt analog.

³Bei Ablehnung gemäß Buchstabe a) oder bei Verbringung an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft gemäß Buchstabe b) oder bei Entfernung gemäß Buchstabe c) schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die bei der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen in ihr Hoheitsgebiet vorgelegten Pflanzengesundheitszeugnisse, Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr bzw. anderen Dokumente von der zuständigen amtlichen Stelle für ungültig erklärt werden. In diesem Falle wird das genannte Zeugnis bzw. Dokument auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit einem roten Dreiecksstempel der genannten amtlichen Stellen markiert, wobei neben dem Vermerk „ungültig“ der Name der betreffenden Stelle und das Datum der Ablehnung, das Datum des Beginns der Verbringung an einen Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft oder das Datum der Entfernung angegeben sein müssen. Der Stempel ist in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft in Großbuchstaben aufzudrucken.

(8) Unbeschadet der Mitteilungen und Informationen gemäß Artikel 16 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zuständigen amtlichen Stellen den jeweiligen Pflanzenschutzdienst des Ursprungs- oder Versanddrittlandes und die Kommission über alle Fälle, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände aus diesem Drittland beanstandet wurden, die den Pflanzengesundheitsvorschriften nicht entsprechen, sowie die Gründe für die Beanstandung informiert, und zwar unbeschadet der Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat in Bezug auf die beanstandete Sendung möglicherweise treffen wird oder bereits getroffen hat. ²Diese Informationen werden so schnell wie möglich übermittelt, damit die betroffenen Pflanzenschutzdienste und gegebenenfalls auch die Kommission den Fall untersuchen können, um insbesondere zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um weitere Vorfälle dieser Art zu verhüten. ³Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 kann ein standardisiertes Informationssystem vorgesehen werden.

Art. 13d

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Deckung der Kosten, die im Rahmen der in Artikel 13a Absatz 1 vorgesehenen und gemäß Artikel 13 durchgeführten Dokumentenkontrollen, Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen anfallen, eine Gebühr (im Folgenden „Pflanzenschutzgebühr“ genannt) erhoben wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach folgenden Ausgaben:

a)
Ausgaben für Gehälter, einschließlich Sozialversicherung, der an den vorgenannten Kontrollen/Untersuchungen beteiligten Inspektoren,
b)
Ausgaben für Büroräume und alle anderen Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungen, die diese Inspektoren für ihre Tätigkeit benötigen,
c)
Ausgaben für Probenahmen für visuelle Prüfungen oder Laboruntersuchungen,
d)
Ausgaben für Laboruntersuchungen,
e)
Ausgaben für Verwaltungsarbeiten (einschließlich operativer Gemeinkosten) zur effizienten Durchführung der Kontrollen, einschließlich Ausgaben für die Ausbildung und praxisbegleitende Fortbildung der Inspektoren.

(2) 

Die Mitgliedstaaten können die Höhe der Pflanzenschutzgebühr entweder auf der Grundlage einer genauen Berechnung der Ausgaben gemäß Absatz 1 festsetzen oder die Standardgebühr gemäß Anhang VIIIa anwenden.

Wird gemäß Artikel 13a Absatz 2 für eine bestimmte Gruppe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus bestimmten Drittländern die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen vermindert, so ziehen die Mitgliedstaaten für alle Sendungen und Partien dieser Gruppe, unabhängig davon, ob sie kontrolliert werden oder nicht, eine anteilmäßig verminderte Pflanzenschutzgebühr ein.

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 können Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der Höhe dieser verminderten Pflanzenschutzgebühr erlassen werden.

(3) 

Setzen die Mitgliedstaaten die Pflanzenschutzgebühr auf der Grundlage der Ausgaben ihrer zuständigen amtlichen Stellen fest, so übermitteln sie der Kommission Berichte, aus denen hervorgeht, nach welcher Methode die Gebühren anhand der in Absatz 1 genannten Kostenfaktoren berechnet werden.

Die gemäß Unterabsatz 1 erhobenen Gebühren dürfen nicht höher sein als die der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats tatsächlich entstehenden Kosten.

(4) Eine direkte oder indirekte Erstattung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Gebühren ist nicht zulässig. ²Die Erhebung der Standardgebühr gemäß Anhang VIIIa gilt jedoch nicht als indirekte Erstattung.

(5) Die Standardgebühr gemäß Anhang VIIIa schließt nicht zusätzliche Gebühren zur Deckung zusätzlicher Kosten aus, die bei besonderen Tätigkeiten im Rahmen der Kontrollen anfallen, wenn beispielsweise Inspektoren außerordentliche Reisen unternehmen oder wegen verspäteter Ankunft einer Sendung Wartezeiten hinnehmen müssen, wenn Kontrollen außerhalb der normalen Arbeitszeiten vorgenommen werden, wenn zur Bestätigung von Kontrollergebnissen zusätzlich zu den in Artikel 13 vorgesehenen Kontrollen und Untersuchungen weitere Kontrollen oder Laboruntersuchungen erforderlich sind, wenn im Zuge von Gemeinschaftsvorschriften aufgrund von Artikel 15 oder 16 besondere Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt werden, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 13c Absatz 7 getroffen werden oder wenn vorgeschriebene Dokumente übersetzt werden müssen.

(6) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die zur Erhebung der Pflanzenschutzgebühr befugt sind. ²Die Gebühren gehen zulasten des Einführers oder seines Zollvertreters.

(7) Die Pflanzenschutzgebühr ersetzt alle anderen Abgaben oder Gebühren, die in den Mitgliedstaaten für die Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 und die Bescheinigung dieser Kontrollen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene erhoben werden.

Art. 13e

„Pflanzengesundheitszeugnisse“ und „Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr“, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des IPPC verwenden, werden nach dem Standardmuster in Anhang VII ausgestellt.

Art. 14

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Änderungen fest, die an den Anhängen vorzunehmen sind.

Das Verfahren des  Artikels 18 Absatz 2 wird jedoch in folgenden Fällen angewandt:

a)
bei Ergänzungen des Anhangs III betreffend bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Ursprung in bestimmten Drittländern, sofern
i)
für die Aufnahme der Ergänzungen ein Antrag eines Mitgliedstaats vorliegt, der bereits besondere Verbote in bezug auf die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Drittländern anwendet,
ii)
die im Ursprungsland auftretenden Schadorganismen ein pflanzengesundheitliches Risiko für die gesamte Gemeinschaft oder einen Teil von ihr darstellen und
iii)
ihr etwaiges Vorhandensein auf den betreffenden Erzeugnissen bei der Einfuhr nicht wirksam festgestellt werden kann;
b)
bei Ergänzungen der anderen Anhänge betreffend bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Ursprung in bestimmten Drittländern, soweit
i)
für die Aufnahme der Ergänzungen der Antrag eines Mitgliedstaats vorliegt, der bereits besondere Verbote oder Einschränkungen in bezug auf die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Drittländern anwendet, und
ii)
die im Ursprungsland auftretenden Schadorganismen ein pflanzengesundheitliches Risiko für die gesamte Gemeinschaft oder einen Teil von ihr in bezug auf bestimmte Kulturen darstellen, bei denen sich der Umfang etwaiger Schäden nicht absehen läßt;
c)
bei jeder Änderung des Teils B der Anhänge  in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat;

d)
bei einer Änderung der Anhänge in Anbetracht der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse oder bei einer technisch begründeten Änderung nach Maßgabe des jeweiligen Schadorganismusrisikos;

e)
bei Änderungen des Anhangs VIIIa.

Art. 15

(1) 

Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 können Ausnahmen vorgesehen werden

von Artikel 4 Absätze 1 und 2 in Bezug auf Anhang III Teil A und Teil B, jedoch unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 5, sowie von Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 Ziffer i) dritter Gedankenstrich in Bezug auf Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I und Anhang IV Teil B;
von Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) im Falle von Holz, wenn alternative Dokumente oder eine entsprechende Kennzeichnung gleichwertige Sicherheitsgarantien bieten.

soweit aufgrund einer oder mehrerer der folgenden Voraussetzungen:

Ursprung der Pflanzen oder der Pflanzenerzeugnisse,
eine geeignete Behandlung,
besondere Schutzvorkehrungen im Hinblick auf die Verwendung der Pflanzen oder der Pflanzenerzeugnisse,

festgestellt wird, daß eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.

Das Ausbreitungsrisiko wird auf der Grundlage der vorhandenen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse beurteilt; sind diese Erkenntnisse unzureichend, werden sie aufgrund zusätzlicher Ermittlungen oder gegebenenfalls aufgrund von Untersuchungen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände ergänzt, die unter Aufsicht der Kommission gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 21 im Ursprungsland durchgeführt werden.

Jede Genehmigung gilt gesondert für die gesamte Gemeinschaft oder einen Teil davon unter Bedingungen, die der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen durch das betreffende Erzeugnis in den Schutzgebieten oder in bestimmten Gebieten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Wirtschafts- und Umweltbedingungen Rechnung tragen. In diesem Fall werden die betreffenden Mitgliedstaaten in der Entscheidung über die Genehmigung ausdrücklich von bestimmten Verpflichtungen entbunden.

Das Ausbreitungsrisiko wird auf der Grundlage der vorhandenen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse beurteilt. Sind diese Erkenntnisse unzureichend, so werden sie aufgrund zusätzlicher Ermittlungen oder gegebenenfalls Untersuchungen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände durch die Kommission im Ursprungsland ergänzt.

(2) 

Nach denselben Verfahren wie bereits in Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehen werden pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, die ein Drittland für die Ausfuhr in die Gemeinschaft anwendet, als den in dieser Richtlinie und insbesondere in Anhang IV dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig anerkannt, wenn dieses Drittland der Gemeinschaft objektiv nachweist, dass es mit seinen Maßnahmen das entsprechende Pflanzenschutzniveau der Gemeinschaft erreicht, und dies durch die Ergebnisse der Kontrollen, Untersuchungen und anderen Maßnahmen bestätigt wird, die im Rahmen des angemessenen Zugangs der in Artikel 21 genannten Sachverständigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlands durchgeführt werden.

Auf Antrag eines Drittlands nimmt die Kommission Beratungen im Hinblick auf den Abschluss bilateraler oder multilateraler Abkommen über die Anerkennung der Gleichwertigkeit spezifischer pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen auf.

(3) In Entscheidungen über Ausnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 oder über die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 ist vorzuschreiben, dass das Ausfuhrland schriftlich in jedem einzelnen Anwendungsfall amtlich festgestellt haben muss, dass die Bedingungen für die Gewährung der Ausnahme bzw. die Anerkennung erfüllt sind, und es sind die Einzelheiten dieser amtlichen Bestätigung festzulegen.

(4) 

In Entscheidungen gemäß Absatz 3 wird festgelegt, ob bzw. in welcher Weise die Mitgliedstaaten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über Anwendungsfälle einzeln oder in Gruppen zusammengefasst unterrichten und in welcher Weise diese Unterrichtung erfolgt.

Art. 15a

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jeder, der vom Auftreten eines Schädlings, der in Anhang I oder Anhang II genannt ist, oder eines Schädlings, der unter eine gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 3 erlassene Maßnahme fällt, Kenntnis erhält oder Grund hat, ein derartiges Auftreten zu vermuten, unverzüglich die zuständige Behörde benachrichtigt und, wenn er von dieser zuständigen Behörde hierzu aufgefordert wird, die dieses Auftreten betreffenden Informationen, die ihm vorliegen, zur Verfügung stellt. ²Wird diese Benachrichtigung nicht schriftlich vorgenommen, so notiert die zuständige Behörde sie amtlich.

Art. 16

(1) 

Kommen Schadorganismen des Anhangs I Teil A Kapitel I oder des Anhangs II Teil A Kapitel I im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor oder treten Schadorganismen des Anhangs I Teil A Kapitel II oder des Anhangs I Teil B bzw. des Anhangs II Teil A Kapitel II oder des Anhangs II Teil B in einem Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats auf, in dem ihr Vorkommen bislang nicht bekannt war, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat hiervon unverzüglich in schriftlicher Form die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

²Er trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung der betreffenden Schadorganismen. ³Er unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die getroffenen Maßnahmen.

(2) 

Treten Schadorganismen, die weder in Anhang I noch in Anhang II aufgeführt sind und deren Vorkommen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bislang nicht bekannt war, dort tatsächlich auf oder besteht ein entsprechender Verdacht, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat hiervon unverzüglich in schriftlicher Form die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. ²Er teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ferner die Schutzmaßnahmen mit, die er getroffen hat bzw. die er zu treffen beabsichtigt. ³Diese müssen unter anderem jedem Risiko der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten vorbeugen.

Der betreffende Mitgliedstaat trifft hinsichtlich der Partien von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus Drittländern, von denen angenommen wird, daß sie eine unmittelbare Gefahr der Einschleppung oder der Ausbreitung der in Absatz 1 und in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Schadorganismen mit sich bringen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Gemeinschaft und teilt diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.

Besteht nach Auffassung eines Mitgliedstaats eine andere als die in Unterabsatz 2 genannte unmittelbare Gefahr, so unterrichtet er unverzüglich in schriftlicher Form die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die er für wünschenswert hält. Ist er der Ansicht, daß diese Maßnahmen nicht in angemessener Frist getroffen werden, um die Einschleppung oder die Ausbreitung von Schadorganismen in seinem Gebiet zu verhindern, so kann er vorläufig die seines Erachtens erforderlichen zusätzlichen Vorkehrungen treffen, die dann bis zur Festlegung von Maßnahmen gemäß Absatz 3 durch die Kommission gelten.

Die Kommission legt dem Rat bis zum 31. Dezember 1992 einen Bericht über das Funktionieren dieser Bestimmung, gegebenenfalls mit entsprechenden Vorschlägen, vor.

(3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen prüft die Kommission die Situation baldmöglichst im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz. ²Untersuchungen an Ort und Stelle können unter Aufsicht der Kommission gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 21 durchgeführt werden. ³Nach dem Verfahren des  Artikels 18 Absatz 2 können auf der Grundlage einer Schadorganismus-Risikoanalyse bzw. in den Fällen nach Absatz 2 einer vorläufigen Schadorganismus-Risikoanalyse die erforderlichen Maßnahmen einschließlich eines etwaigen Beschlusses über die Rücknahme oder Änderung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen erlassen werden. Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Situation und nimmt dementsprechend nach demselben Verfahren die Änderung oder Aufhebung der vorgenannten Maßnahmen vor. Bis zur Genehmigung einer Maßnahme nach dem vorgenannten Verfahren kann der Mitgliedstaat die Maßnahmen aufrechterhalten, die er angewandt hat.

(4) 

Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 werden erforderlichenfalls nach dem  Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 erlassen.

(5) 

Sind der Kommission die Maßnahmen, die in Anwendung der Absätze 1 oder 2 getroffen wurden, nicht mitgeteilt worden oder hält sie die getroffenen Maßnahmen für unzulänglich, so kann sie bis zur Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz auf der Grundlage einer vorläufigen Schadorganismus-Risikoanalyse vorläufige Schutzmaßnahmen erlassen, um den betreffenden Schadorganismus auszumerzen bzw., wenn dies nicht möglich ist, seine Verbreitung zu verhindern. ²Diese Maßnahmen werden vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 so schnell wie möglich bestätigt, geändert oder annulliert.

 —————

Art. 18

(1) Die Kommission wird von dem mit Beschluss 76/894/EWG  eingesetzten Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz, im Folgenden „Ausschuss“ genannt, unterstützt.

(2) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) 

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

 —————

Art. 20

(1) Diese Richtlinie berührt nicht die Gemeinschaftsbestimmungen über Anforderungen an die Gesundheit von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, soweit sie hierfür nicht ausdrücklich strengere Anforderungen vorschreibt oder zuläßt.

(2) Änderungen dieser Richtlinie zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften nach Absatz 1 werden nach dem  Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten können beim Verbringen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, insbesondere der in Anhang VI genannten, sowie ihres Verpackungsmaterials oder ihrer Beförderungsmittel in ihr Gebiet besondere Pflanzenschutzmaßnahmen gegen Schadorganismen treffen, die im allgemeinen Vorräte an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen befallen.

Art. 21

(1) 

Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen und einheitlichen Durchführung dieser Richtlinie und unbeschadet der unter Aufsicht der Mitgliedstaaten vorgenommenen Kontrollen kann die Kommission unter ihrer Aufsicht von Sachverständigen — gegebenenfalls an Ort und Stelle — gemäß den Bestimmungen dieses Artikels im Rahmen der in Absatz 3 aufgeführten Aufgaben Kontrollen vornehmen lassen.

Werden diese Kontrollen in einem Mitgliedstaat vorgenommen, so geschieht dies nach den Absätzen 4 und 5 und gemäß den in Absatz 7 vorgesehenen Einzelheiten in Zusammenarbeit mit der amtlichen Pflanzenschutzstelle dieses Mitgliedstaats.

(2) 

Die in Absatz 1 genannten Sachverständigen können

von der Kommission angestellt sein;
von den Mitgliedstaaten angestellt sein und der Kommission zeitweise oder gezielt zur Verfügung gestellt werden.

Sie müssen zumindest in einem Mitgliedstaat die Qualifikation erworben haben, die für die Vornahme und Überwachung amtlicher Pflanzenschutzuntersuchungen erforderlich ist.

(3) 

Die Kontrollen nach Absatz 1 können im Rahmen folgender Aufgaben vorgenommen werden:

Überwachung der Untersuchungen nach Artikel 6,
Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 12 Absatz 3,
Überwachung oder — im Rahmen von Absatz 5 Unterabsatz 5 — in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Durchführung der Untersuchungen nach Artikel 13 Absatz 1,
Durchführung oder Überwachung der Tätigkeiten, die in den in Artikel 13b Absatz 6 genannten technischen Vereinbarungen spezifiziert sind,
Vornahme der Ermittlungen und Untersuchungen nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 und nach Artikel 16 Absatz 3,
Überwachung nach Maßgabe der Vorschriften über die Bedingungen, unter denen bestimmte Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gemäß Artikel 3 Absatz 9, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 13b Absatz 4 für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete der Gemeinschaft eingeführt oder innerhalb der Gemeinschaft oder dieser Schutzgebiete verbracht werden dürfen,
Überwachung aufgrund von gemäß Artikel 15 erteilten Ermächtigungen im Rahmen von Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absätze 1 oder 2 getroffen oder gemäß Artikel 16 Absätze 3 oder 5 erlassen haben,
Unterstützung der Kommission bei den in Absatz 6 genannten Angelegenheiten,
Durchführung jeder anderen Aufgabe, die den Sachverständigen in den in Absatz 7 genannten ausführlichen Bestimmungen ordnungsgemäß übertragen wurde.

(4) Zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Aufgaben können die in Absatz 1 genannten Sachverständigen

Pflanzschulen, Landwirtschaftsbetriebe und andere Stätten inspizieren, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angepflanzt, erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden bzw. worden sind;
die Stellen inspizieren, in denen Untersuchungen nach Artikel 6 oder Artikel 13 durchgeführt werden;
Angehörige der amtlichen Pflanzenschutzstellen der Mitgliedstaaten anhören;
einzelstaatliche Inspektoren der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie begleiten.

(5) 

Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die amtliche Pflanzenschutzstelle des Mitgliedstaats rechtzeitig über die durchzuführende Aufgabe unterrichtet, damit sie die notwendigen Vorkehrungen treffen kann.

²Die Mitgliedstaaten treffen alle angemessenen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Ziele und die Effizienz der Inspektionen nicht in Frage gestellt werden. ³Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Sachverständigen ihre Aufgabe ungehindert durchführen können, und unternehmen alle zumutbaren Schritte, um ihnen auf Antrag die verfügbaren erforderlichen Ausrüstungen, einschließlich Laborausrüstungen und Laborpersonal, zukommen zu lassen. Die Kommission erstattet die Ausgaben aufgrund solcher Anträge im Rahmen der für diesen Zweck im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union verfügbaren Mittel. Diese Bestimmung gilt nicht für Ausgaben, die sich aus den folgenden Arten von Anträgen aufgrund der Teilnahme der genannten Sachverständigen an den Einfuhrkontrollen der Mitgliedstaaten ergeben, soweit sie durch die Gebühren nach Artikel 13d bereits abgedeckt sind: Laboruntersuchungen sowie Probenahmen für visuelle Kontrollen oder Laboruntersuchungen.

Die Sachverständigen müssen in allen Fällen, in denen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorschreiben, von der amtlichen Pflanzenschutzstelle des betreffenden Mitgliedstaats ordnungsgemäß mit Vollmachten ausgestattet sein und in diesem Fall die Regeln und Gebräuche beachten, die für die Bediensteten dieses Mitgliedstaats gelten.

Wenn die Aufgabe in der Überwachung von Untersuchungen nach Artikel 6 oder von Untersuchungen nach Artikel 13 Absatz 1 oder in der Durchführung von Ermittlungen nach Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 16 Absatz 3 besteht, kann an Ort und Stelle keine Entscheidung getroffen werden. Die Sachverständigen erstatten der Kommission über ihre Tätigkeiten und Erkenntnisse Bericht.

Wenn die Aufgabe in der Durchführung von Untersuchungen nach Artikel 13 Absatz 1 besteht, müssen die Untersuchungen Teil eines Untersuchungsprogramms sein und die Verfahrensvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eingehalten werden; im Fall einer gemeinsamen Inspektion gestattet der betreffende Mitgliedstaat das Verbringen einer Partie in die Gemeinschaft jedoch nur dann, wenn darüber zwischen seiner Pflanzenschutzstelle und der Kommission Einvernehmen besteht. Nach dem  Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 kann diese Bedingung auf andere unabdingbare Anforderungen ausgedehnt werden, die für die Partien vor ihrem Verbringen in die Gemeinschaft festgelegt werden, wenn diese Ausdehnung nach den Erfahrungen erforderlich ist. ¹⁰Kommt es zu keinem Einvernehmen zwischen dem Sachverständigen der Gemeinschaft und dem einzelstaatlichen Inspekteur, so trifft der Mitgliedstaat bis zu einer endgültigen Entscheidung die erforderlichen Schutzmaßnahmen.

¹¹In jedem Fall finden die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über strafrechtliche Verfahren und verwaltungsrechtliche Sanktionen nach den üblichen Verfahren Anwendung. ¹²Stellen die Sachverständigen einen vermutlichen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie fest, so ist dieser den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu melden.

(6) 

Die Kommission

stellt Nachrichtenverbindungen für die Unterrichtung über das Auftreten von Schadorganismen her;
empfiehlt Leitlinien für die Tätigkeit der Sachverständigen und einzelstaatlichen Inspektoren.

Zur Unterstützung der Kommission bei letzterer Aufgabe teilen ihr die Mitgliedstaaten diese von ihnen jeweils angewandten Methoden der Pflanzenbeschau mit.

(7) Die Kommission erläßt nach dem  Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 die Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel, einschließlich der Durchführungsbestimmungen für die Zusammenarbeit nach Absatz 1 Unterabsatz 2.

(8) 

Die Kommission berichtet dem Rat spätestens am 31. Dezember 1994 über ihre bei der Durchführung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen. ²Der Rat, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt, trifft unter Berücksichtigung dieser Erfahrungen gegebenenfalls die zur Änderung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen.

 —————

Art. 27

Die Richtlinie 77/93/EWG in der Fassung der in Anhang VIII Teil A aufgeführten Rechtsakte wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang VIII Teil B genannten Umsetzungs- und Anwendungsfristen aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang IX zu lesen.

Art. 27a

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten unbeschadet des Artikels 21 dieser Richtlinie gegebenenfalls die Artikel 41 bis 46 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz .

Art. 28

Diese Richtlinie tritt  am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Art. 29

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



ANHANG I

ANHANG I

TEIL A

SCHADORGANISMEN, DEREN EINSCHLEPPUNG UND AUSBREITUNG IN DIE BZW. IN DEN MITGLIEDSTAATEN VERBOTEN IST

Kapitel I

SCHADORGANISMEN, DEREN AUFTRETEN NIRGENDS IN DER GEMEINSCHAFT FESTGESTELLT WURDE UND DIE FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT VON BELANG SIND

a)   Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien

1.
Acleris spp. (außereuropäische Arten)

1.1.
Agrilus anxius Gory
1.2.
Agrilus planipennis Fairmaire
1.3.
Anthonomus eugenii Cano

2.
Amauromyza maculosa (Malloch)
3.
Anomala orientalis Waterhouse
4.
Anoplophora chinensis (Thomson)

4.1.
Anoplophora glabripennis (Motschulsky)

 —————

6.
Arrhenodes minutus Drury

6.1.
Bactericera cockerelli (Sulc.)

7.
Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen)  als Vektor von folgenden Viren wie:
a)
Bean golden mosaic virus
b)
Cowpea mild mottle virus
c)
Lettuce infectious yellows virus
d)
Pepper mild tigré virus
e)
Squash leaf curl virus
f)
Euphorbia mosaic virus
g)
Florida tomato virus
8.
Cicadellidae (außereuropäische Arten), bekanntlich Vektor für Pierce's disease (verursacht durch Xylella fastidiosa), wie
a)
Carneocephala fulgida Nottingham
b)
Draeculacephala minerva Ball
c)
Graphocephala atropunctata (Signoret)
9.
Choristoneura spp. (außereuropäische Arten)
10.
Conotrachelus nenuphar (Herbst)

10.0.
Dendrolimus sibiricus Tschetverikov

10.1.
Diabrotica barberi Smith & Lawrence
10.2.
Diabrotica undecimpunctata howardi Barber
10.3.
Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim

10.4.
Diabrotica virgifera zeae Krysan & Smith

10.5.
Diaphorina citri Kuway

11.
Heliothis zea (Boddie)
11.1.
Hirschmanniella spp., außer Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey

11.2.
Keiferia lycopersicella (Walsingham)

12.
Liriomyza sativae Blanchard
13.
Longidorus diadecturus Eveleigh et Allen
14.
Monochamus spp. (außereuropäische Arten)
15.
Myndus crudus Van Duzee
16.
Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne et Allen

16.1.
Naupactus leucoloma Boheman

17.
Premnotrypes spp. (außereuropäische Arten)
18.
Pseudopityophthorus minutissimus (Zimmermann)
19.
Pseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff)

19.1.
Rhynchophorus palmarum (L.)

19.2.
Saperda candida Fabricius

20.
Scaphoideus luteolus (Van Duzee)
21.
Spodoptera eridania (Cramer)
22.
Spodoptera frugiperda (Smith)
23.
Spodoptera litura (Fabricius)
24.
Thrips palmi Karny
25.
Tephritidae (außereuropäische Arten) wie
a)
Anastrepha fraterculus (Wiedemann)
b)
Anastrepha ludens (Loew)
c)
Anastrepha obliqua Macquart
d)
Anastrepha suspensa (Loew)
e)
Dacus ciliatus Loew
f)
Dacus curcurbitae Coquillet
g)
Dacus dorsalis Hendel
h)
Dacus tryoni (Froggatt)
i)
Dacus tsuneonis Miyake
j)
Dacus zonatus Saund
k)
Epochra canadensis (Loew)
l)
Pardalaspis cyanescens Bezzi
m)
Pardalaspis quinaria Bezzi
n)
Pterandrus rosa (Karsch)
o)
Rhacochlaena japonica Ito
p)
Rhagoletis cingulata (Loew)
q)
Rhagoletis completa Cresson
r)
Rhagoletis fausta (Osten-Sacken)
s)
Rhagoletis indifferens Curran
t)
Rhagoletis mendax Curran
u)
Rhagoletis pomonella Walsh
v)
Rhagoletis ribicola Doane
w)
Rhagoletis suavis (Loew)

25.1.
Thaumatotibia leucotreta (Meyrick)

26.
Xiphinema americanum Cobb sensu lato (außereuropäische Populationen)
27.
Xiphinema californicum Lamberti et Bleve-Zacheo

b)   Bakterien

0.1.
Candidatus Liberibacter spp., Auslöser der Huanglongbing-Krankheit von Citrus (Citrus Greening)

 —————

2.
Xanthomonas citri pv. aurantifolii
2.1.
Xanthomonas citri pv. citri

c)   Pilze

1.
Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt
2.
Chrysomyxa arctostaphyli Dietel
3.
Cronartium spp. (außereuropäische Arten)
4.
Endocronartium spp. (außereuropäische Arten)
5.
Guignardia laricina (Saw.) Yamamoto et Ito
6.
Gymnosporangium spp. (außereuropäische Arten)
7.
Inonotus weirii (Murrill) Kotlaba et Pouzar
8.
Melampsora farlowii (Arthur) Davis

 —————

10.
Mycosphaerella larici-leptolepis Ito et al.
11.
Mycosphaerella populorum G. E. Thompson
12.
Phoma andina Turkensteen

12.1.
Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa

13.
 Phyllosticta solitaria Ellis & Everhart
14.
Septoria lycopersici Speg. var. malagutii Ciccarone et Boerema
15.
Thecaphora solani Barrus
15.1.
Tilletia indica Mitra
16.
Trechispora brinkmannii (Bresad.) Rogers

d)   Viren und virusähnliche Krankheitserreger

 —————

2.
Viren und virusähnliche Krankheitserreger der Kartoffel wie
a)
Andean potato latent virus
b)
Andean potato mottle virus
c)
Arracacha virus B, oca strain
d)
Potato black ringspot virus

 —————

f)
Potato virus T
g)
außereuropäische Isolate der Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschließlich Yo, Yn und Yc), und Potato leafroll virus
3.
Tobacco ringspot virus
4.
Tomato ringspot virus
5.
Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L. wie
a)
Blueberry leaf mottle virus
b)
Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger)
c)
Peach mosaic virus (amerikanische Erreger)
d)
Peach phony rickettsia
e)
Peach rosette mosaic virus
f)
Peach rosette mycoplasm
g)
Peach X-disease mycoplasm
h)
Peach yellows mycoplasm
i)
Plum line pattern virus (amerikanische Erreger)
j)
Raspberry leaf curl virus (amerikanische Erreger)
k)
Strawberry latent „C“ virus
l)
Strawberry vein banding virus
m)
Strawberry witches' broom mycoplasm
n)
außereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L.
6.
Durch Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren, wie
a)
Bean golden mosaic virus
b)
Cowpea mild mottle virus
c)
Lettuce infectious yellows virus
d)
Pepper mild tigré virus
e)
Squash leaf curl virus
f)
Euphorbia mosaic virus
g)
Florida tomato virus

e)   Parasitäre Pflanzen

1.
Arceuthobium spp. (außereuropäische Arten)

Kapitel II

SCHADORGANISMEN, DEREN AUFTRETEN IN DER GEMEINSCHAFT FESTGESTELLT WURDE UND DIE FÜR DAS GESAMTE GEMEINSCHAFTSGEBIET VON BELANG SIND

a)   Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien

0.01.
Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al.

 —————

1.
Globodera pallida (Stone) Behrens
2.
Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens

 —————

 —————

6.1.
Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen)
6.2.
Meloidogyne fallax Karssen
7.
Opogona sacchari (Bojer)
8.
 Popillia japonica Newman
8.1.
Rhizoecus hibisci Kawai et Takagi
9.
Spodoptera littoralis (Boisduval)

10.
Trioza erytreae Del Guercio

b)   Bakterien

1.
Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.
2.
 Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

3.
Xylella fastidiosa (Wells et al.)

c)   Pilze

1.
Melampsora medusae Thümen
2.
Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival

d)   Viren und virusähnliche Krankheitserreger

1.
Apple proliferation mycoplasm
2.
Apricot chlorotic leafroll mycoplasm

2.1.
„Candidatus Phytoplasma ulmi“

3.
Pear decline mycoplasm

TEIL B

SCHADORGANISMEN, DEREN EINSCHLEPPUNG UND AUSBREITUNG IN BESTIMMTE(N) SCHUTZGEBIETE(N) VERBOTEN IST

a)   Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien



ArtSchutzgebiete
1.Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen)IRL, P (Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho und Trás-os-Montes), UK, S, FI
1.1.Daktulosphaira vitifoliae (Fitch)CY
1.2.Dryocosmus kuriphilus YasumatsuIRL, UK
2.Globodera pallida (Stone) BehrensFI, LV, P (Azoren), SI, SK
2.1.Globodera rostochiensis (Wollenweber) BehrensP (Azoren)
3.Leptinotarsa decemlineata SayE (Ibiza und Menorca), IRL, CY, M, P (Azoren und Madeira), UK, S (die Provinzen Blekinge, Gotland, Halland, Kalmar und Skåne), FI (die Distrikte Åland, Häme, Kymi, Pirkanmaa, Satakunta, Turku und Uusimaa)
4.Liriomyza bryoniae (Kaltenbach)IRL und UK (Nordirland)
5.Thaumetopoea processionea L.IRL, UK (ohne die Verwaltungsbezirke Barnet; Brent; Bromley; Camden; City of London; City of Westminster; Croydon; Ealing; Elmbridge District; Epsom and Ewell District; Guildford; Hackney; Hammersmith & Fulham; Haringey; Harrow; Hillingdon; Hounslow; Islington; Kensington & Chelsea; Kingston upon Thames; Lambeth; Lewisham; Merton; Reading; Richmond Upon Thames; Runnymede District; Slough; South Oxfordshire; Southwark; Spelthorne District; Sutton; Tower Hamlets; Wandsworth; West Berkshire und Woking)

b)   Viren und virusähnliche Krankheitserreger



ArtSchutzgebiete
1.Beet necrotic yellow vein virus DK, F (Bretagne), FI, IRL,  LT, P (Azoren), UK (Nordirland)
2.Tomato spotted wilt virus DK,  S



ANHANG II

ANHANG II

TEIL A

SCHADORGANISMEN, DEREN EINSCHLEPPUNG UND AUSBREITUNG IN DIE BZW. IN DEN MITGLIEDSTAATEN BEI BEFALL BESTIMMTER PFLANZEN ODER PFLANZENERZEUGNISSE VERBOTEN IST

Kapitel I

SCHADORGANISMEN, DEREN AUFTRETEN NIRGENDS IN DER GEMEINSCHAFT FESTGESTELLT WURDE UND DIE FÜR DAS GESAMTE GEMEINSCHAFTSGEBIET VON BELANG SIND

a)   Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien



ArtBefallsgegenstand
1.Aculops fuchsiae KeiferPflanzen von Fuchsia L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
 —————
2.  Aleurocanthus spp.Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder  ihren Hybriden, außer Samen und Früchten
3.Anthonomus bisignifer (Schenkling)Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
4.Anthonomus signatus (Say)Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
5.  Aonidiella citrina CoquilletPflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., oder  ihren Hybriden, außer Samen und Früchten
6.Aphelenchoïdes besseyi Christie (1)Samen von Oryza spp.
7.Aschistonyx eppoi InouyePflanzen von Juniperus L., außer Samen und Früchten, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
 —————
9.Carposina niponensis WalsinghamPflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
 —————
11.Enarmonia packardi (Zeller)Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
12.Enarmonia prunivora WalshPflanzen von Crataegus L., Malus Mill., Photinia Ldl., Prunus L. und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, und Früchte von Malus Mill. und Prunus L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
13.Eotetranychus lewisi McGregorPflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder  ihren Hybriden, außer Samen und Früchten
15.Grapholita inopinata HeinrichPflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
16. Hishimonus phycitisPflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder  ihren Hybriden, außer Samen und Früchten
17.Leucaspis japonica Ckll.Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., oder  ihren Hybriden, außer Samen und Früchten
18.Listronotus bonariensis (Kuschel)Samen von Cruciferae, Graminae und Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay
19.Margarodes, außereuropäische Arten, wiea)  Margarodes vitis (Phillipi)
b)  Margarodes vredendalensis de Klerk
c)  Margarodes prieskaensis Jakubski
Pflanzen von Vitis L., außer Früchten und Samen
20.Numonia pyrivorella (Matsumura)Pflanzen von Pyrus L., außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
21.Oligonychus perditus Pritchard et BakerPflanzen von Juniperus L., außer Samen und Früchten, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
22.Pissodes spp. (außereuropäische Arten)Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), außer Samen und Früchten, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
23.Radopholus citrophilus Huettel Dickson et KaplanPflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder  ihren Hybriden, außer Samen und Früchten, und Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp., Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat
 —————
25. Scirtothrips aurantii FaurePflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder  ihren Hybriden, außer Samen
26. Scirtothrips dorsalis HoodPflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder  ihren Hybriden, außer Samen und Früchten
27. Scirtothrips citri (Moultex)Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und  ihren Hybriden, außer Samen
28.Scolytidae spp. (außereuropäische Arten)Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), von mehr als 3 m Höhe, außer Samen und Früchten, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
28.1.Scrobipalpopsis solanivora PovolnyKnollen von Solanum tuberosum L.
29.Tachypterellus quadrigibbus SayPflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
30. Toxoptera citricida Kirk.Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder  ihren Hybriden, außer Samen und Früchten
 —————
32.Unaspis citri ComstockPflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder  ihren Hybriden, außer Samen und Früchten
(*1)   Aphelenchoides besseyi Christie tritt in der Gemeinschaft  bei Oryza spp. nicht auf

b)   Bakterien



ArtBefallsgegenstand
 —————
2.Citrus variegated chlorosisPflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder  ihren Hybriden, außer Samen und Früchten
3.Erwinia stewartii (Smith) Dye Samen von Zea mays L.
 —————
5.Xanthomonas campestris pv. oryzae (Ishiyama) Dye und pv. oryzicola (Fang. et al.) DyeSamen von Oryza spp.

c)   Pilze



ArtBefallsgegenstand
1.Alternaria alternata (Fr.) Keissler (außereuropäische pathogene Isolate)Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill. und Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
1.1.Anisogramma anomala (Peck) E. MüllerPflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
2.Apiosporina morbosa (Schwein.) v. ArxPflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
3.Atropellis spp.Pflanzen von Pinus L., außer Samen und Früchten, lose Rinde und Holz von Pinus L.
4.Ceratocystis virescens (Davidson) MoreauPflanzen von Acer saccharum Marsh., außer Samen und Früchten, mit Ursprung in den USA und Kanada, Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada
5.Cercoseptoria pini-densiflorae (Hori et Nambu) DeightonPflanzen von Pinus L., außer Früchten und Samen, und Holz von Pinus L.
6.Cercospora angolensis Carv. et MendesPflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder  ihren Hybriden, außer Samen
 —————
8.Diaporthe vaccinii ShaerPflanzen von Vaccinium spp., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
9.Elsinoe spp. Bitanc. et Jenk. Mendes Pflanzen von Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und deren Hybriden, außer Samen und Früchten, sowie Pflanzen von Citrus L. und  ihren Hybriden, außer Samen und Früchten, ausgenommen Früchte von Citrus reticulata Blanco und Citrus sinensis (L.) Osbeck mit Ursprung in Südamerika
10.Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kilian et Maire) GordonPflanzen von Phoenix spp., außer Samen und Früchten
 —————
12.Guignardia piricola (Nosa) YamamotoPflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
13.Puccinia pittieriana HenningsPflanzen von Solanaceae, außer Samen und Früchten
14.Scirrhia acicola (Dearn.) SiggersPflanzen von Pinus L., außer Samen und Früchten
14.1.Stegophora ulmea (Schweinitz: Fries) Sydow & SydowPflanzen von Ulmus L. und Zelkova L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
15.Venturia nashicola Tanaka et YamamotoPflanzen von Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

d)   Viren und virusähnliche Krankheitserreger



ArtBefallsgegenstand
1.Beet curly top virus (außereuropäische Isolate)Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
2.Black raspberry latent virusPflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt
3.Brand und brandähnliche ErregerPflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder  ihren Hybriden, außer Samen und Früchten
4.Cadang-Cadang viroidPflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
5.Cherry leafroll virus (1)Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt
5.1.Chrysanthemum stem necrosis virusPflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul. und  Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
6.Citrus mosaic virusPflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder  ihren Hybriden, außer Samen und Früchten
7.Citrus tristeza virus (außereuropäische Isolate)Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder  ihren Hybriden, außer Samen und Früchten
8.LeprosisPflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder  ihren Hybriden, außer Samen und Früchten
9.Little cherry pathogen (außereuropäische Isolate)Pflanzen von Prunus cerasus L., Prunus avium L., Prunus incisa Thunb., Prunus sargentii Rehd., Prunus serrula Franch., Prunus serrulata Lindl., Prunus speciosa (Koidz.) Ingram, Prunus subhirtella Miq., Prunus yedoensis Matsum. sowie ihren Hybriden und Zuchtsorten, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
10.Naturally spreading psorosisPflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder  ihren Hybriden, außer Samen und Früchten
11.Palm lethal yellowing mycoplasmPflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
12.Prunus necrotic ringspot virus (2)Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt
13.Satsuma dwarf virusPflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder  ihren Hybriden, außer Samen und Früchten
14.Tatter leaf virusPflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder  ihren Hybriden, außer Samen und Früchten
15.Witches' broom (MLO)Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder  ihren Hybriden, außer Samen und Früchten
(*1)   Cherry leaf roll virus tritt in der Gemeinschaft in Rubus L. nicht auf.(*2)   Prunus necrotic ringspot virus tritt in der Gemeinschaft in Rubus L. nicht auf.

Kapitel II

SCHADORGANISMEN, DEREN AUFTRETEN IN DER GEMEINSCHAFT FESTGESTELLT WURDE UND DIE FÜR DAS GESAMTE GEMEINSCHAFTSGEBIET VON BELANG SIND

a)   Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien



ArtBefallsgegenstand
1.Aphelenchoides besseyi ChristiePflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
2.Daktulosphaira vitifoliae (Fitch)Pflanzen von Vitis L., außer Samen und Früchten
3.Ditylenchus destructor ThorneBlumenzwiebeln und Kormi von Crocus L., Zwergformen und  ihren Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L., wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort., Gladiolus tubergenii hort., Hyacinthus L., Iris L.,  Tigridia Juss, Tulipa L., zum Anpflanzen bestimmt, und Kartoffelknollen (Solanum tuberosum L.), zum Anpflanzen bestimmt
4.Ditylenchus dipsaci (Kühn) FilipjevSamen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L., Allium cepa L. und Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt, Zwiebeln und Kormi von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston „Golden Yellow“, Galanthus L. Galtonia candicans (Baker) Decne, Hyacinthus L., Ismene Herbert, Muscari Miller, Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tulipa L., zum Anpflanzen bestimmt, und Samen von Medicago sativa L.
5.Circulifer haematocepsPflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder  ihren Hybriden, außer Samen und Früchten
6.Circulifer tenellusPflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder  ihren Hybriden, außer Samen und Früchten
6.1.Eutetranychus orientalis KleinPflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihre Hybriden, außer Samen und Früchten
6.2.Helicoverpa armigera (Hübner)Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul, Dianthus L., Pelargonium l’Hérit. ex Ait. und der Familie Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
6.3.Parasaissetia nigra (Nietner)Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und deren Hybriden, außer Früchte und Samen
7.Radopholus similis (Cobb) ThornePflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp., Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat
8.Liriomyza huidobrensis (Blanchard)Schnittblumen, Blattgemüse von Apium graveolens L. und Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, außer— Zwiebeln,
— Kormi,
— Pflanzen der Familie Gramineae,
— Rhizomen,
— Samen
9.Liriomyza trifolii (Burgess)Schnittblumen, Blattgemüse von Apium graveolens L. und Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, außer— Zwiebeln,
— Kormi,
— Pflanzen der Familie Gramineae,
— Rhizomen,
— Samen
10.Paysandisia archon (Burmeister)Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist und die zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.

b)   Bakterien



ArtBefallsgegenstand
1.Clavibacter michiganensis spp. insidiosus (McCulloch) Davis et al.Samen von Medicago sativa L.
2.Clavibacter michiganensis spp. michiganensis (Smith) Davis et al.Pflanzen von  Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt
3.Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
4.Erwinia chrysanthemi pv. dianthicola (Hellmers) DickeyPflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
5.Pseudomonas caryophylli (Burkholder) Starr et BurkholderPflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
6.Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al.Pflanzen von Prunus persica (L.) Batsch und Prunus persica var. nectarina (Ait.) Maxim, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
7.Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) DyeSamen von Phaseolus L.
8. Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
9.Xanthomonas campestris pv. vesicatoria (Doidge) DyePflanzen von  Solanum lycopersicum L. und Capsicum spp., zum Anpflanzen bestimmt
10.Xanthomonas fragariae Kennedy et KingPflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
11.Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al.Pflanzen von Vitis L., außer Früchten und Samen

c)   Pilze



ArtBefallsgegenstand
1.Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr.Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, und Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung
 —————
3.Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
4.Didymella ligulicola (Baker, Dimock et Davis) v. ArxPflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
5.Phialophora cinerescens (Wollenweber) van BeymaPflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
6.Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et GikashviliPflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder  ihren Hybriden, außer Samen
7.Phytophthora fragariae Hickman var. fragariaePflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
8.Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de ToniSamen von Helianthus annuus L.
9.Puccinia horiana HenningsPflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
10.Scirrhia pini Funk et ParkerPflanzen von Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
11.Verticillium albo-atrum Reinke et BertholdPflanzen von Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
12.Verticillium dahliae KlebahnPflanzen von Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

d)   Viren und virusähnliche Krankheitserreger



ArtBefallsgegenstand
1.Arabis mosaic virusPflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
2.Beet leaf curl virusPflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
3.Chrysanthemum stunt viroid Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
4.Citrus tristeza virus  (europäische Isolate)Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder  ihren Hybriden, außer Samen und Früchten
 —————
6.Grapevine flavescence dorée MLOPflanzen von Vitis L., außer Samen und Früchten
7.Plum pox virusPflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
7.1.Potato spindle tuber viroidZum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (einschließlich Samen) von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybriden, Capsicum annuum L., Capsicum frutescens L. und Pflanzen von Solanum tuberosum L.
8.Potato stolbur mycoplasmPflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
9.Raspberry ringspot virusPflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
10. Spiroplasma citri Saglio et al.Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder  ihren Hybriden, außer Samen und Früchten
11.Strawberry crinkle virusPflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
12.Strawberry latent ringspot virusPflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
13.Strawberry mild yellow edge virusPflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
14.Tomato black ring virusPflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
15.Tomato spotted wilt virusPflanzen von Apium graveolens L., Capsicum annuum L., Cucumis melo L., Dendranthema (DC.) Des Moul., alle Sorten  neuguineischer Hybriden von Impatiens,  Lactuca sativa L.,  Solanum lycopersicum L.Nicotiana tabacum L., sofern sie offenkundig zur Abgabe an gewerbliche Tabakpflanzer bestimmt sind, Solanum melongena L. und Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
16.Tomato yellow leaf curl virusPflanzen von  Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

TEIL B

SCHADORGANISMEN, DEREN EINSCHLEPPUNG UND AUSBREITUNG IN BESTIMMTE(N) SCHUTZGEBIETE(N) BEI BEFALL BESTIMMTER PFLANZEN ODER PFLANZENERZEUGNISSE VERBOTEN IST

a)   Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien



ArtBefallsgegenstandSchutzgebiet(e)
1.Anthonomus grandis (Boh.)Samen und Früchte (Samenkapseln) von Gossypium spp. und SamenbaumwolleEL, E (Andalusien, Katalonien, Extremadura, Murcia, Valencia)
2.Cephalcia lariciphila (Klug)Pflanzen von Larix Mill., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenIRL, UK (N-IRL, Inseln Man und Jersey)
3.Dendroctonus micans KugelanPflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr., von mehr als 3 m Höhe, außer Früchten und Samen, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde, lose Rinde von Nadelbäumen EL, IRL, UK (Nordirland, Insel Man und Jersey)
4. Gilpinia hercyniae (Hartig)Pflanzen von Picea A. Dietr., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenEL, IRL, UK (N-IRL, Inseln Man und Jersey)
5.Gonipterus scutellatus Gyll.Pflanzen von Eucalyptus l'Herit., außer Samen und Früchten EL, P (Azoren)
6.a) Ips amitinus EichhofPflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr. und Pinus L., von mehr als 3 m Höhe, außer Früchten und Samen, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde, lose Rinde von Nadelbäumen EL, IRL, UK
b) Ips cembrae HeerPflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr., von mehr als 3 m Höhe, außer Früchten und Samen, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde, lose Rinde von NadelbäumenEL, IRL, UK (N-IRL, Insel Man)
c) Ips duplicatus SahlbergPflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr. und Pinus L., von mehr als 3 m Höhe, außer Früchten und Samen, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde, lose Rinde von NadelbäumenEL, IRL, UK
d) Ips sexdentatus BörnerPflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. von mehr als 3 m Höhe, außer Früchten und Samen, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde, lose Rinde von NadelbäumenIRL, CY, UK (N-IRL, Insel Man)
e) Ips typographus HeerPflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr., von mehr als 3 m Höhe, außer Früchten und Samen, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde, lose Rinde von NadelbäumenIRL, UK
6.1.Paysandisia archon (Burmeister)Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.IRL, MT, UK
6.2.Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Taxa gehören: Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea armata S. Watson, Brahea edulis H. Wendl., Butia capitata (Mart.) Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota maxima Blume, Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Chamaerops humilis L., Cocos nucifera L., Copernicia Mart., Corypha utan Lam., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubaea chilensis (Molina) Baill., Livistona australis C. Martius, Livistona decora (W. Bull) Dowe, Livistona rotundifolia (Lam.) Mart., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix canariensis Chabaud, Phoenix dactylifera L., Phoenix reclinata Jacq., Phoenix roebelenii O'Brien, Phoenix sylvestris (L.) Roxb., Phoenix theophrasti Greuter, Pritchardia Seem. & H. Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O. F. Cook, Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult. f., Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman, Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl. und Washingtonia Raf.IRL, P (Azoren), UK
 —————
 —————
9.Sternochetus mangiferae FabriciusSamen von Mangifera spp. mit Ursprung in DrittländernE (Granada und Malaga), P (Alentejo, Algarve und Madeira)
10.Thaumetopoea pityocampa Denis & SchiffermüllerPflanzen von Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Früchten und SamenUK
 —————

b)   Bakterien



ArtBefallsgegenstandSchutzgebiet(e)
1.Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Collins et JonesSamen von Phaseolus vulgaris L. und Dolichos Jacq.EL, E , P
2.Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.Pflanzenteile, außer Früchten, Samen und Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, jedoch einschließlich lebenden Blütenstaubs zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. E (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja sowie die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d'Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Katalonien), die Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante und die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia (Comunidad Valenciana)), EE, F (Korsika), IRL (ausgenommen die Stadt Galway), I (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Emilia-Romagna (die Provinzen Parma und Piacenza), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mantua, Mailand, Sondrio und Varese), Marken, Molise, Piemont (ausgenommen die Gemeinden Busca, Centallo und Tarantasca in der Provinz Cuneo), Sardinien, Sizilien, Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona)), LV, LT (ausgenommen die Gemeinden Babtai und Kėdainiai (Region Kaunas)), P, SI (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska sowie die Gemeinden Lendava und Renče-Vogrsko (südlich der Fernstraße H4)), SK (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)), FI, UK (Nordirland: ausgenommen die Townlands Ballinran Upper, Carrigenagh Upper, Ballinran und Carrigenagh in County Down und das Wahlgebiet Dunmurry Cross in Belfast, County Antrim; Insel Man und Kanalinseln)
3.Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUK

c)   Pilze



ArtBefallsgegenstandSchutzgebiet(e)
0.0.1.Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr.Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, und Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung IRL, UK
0.1.Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr.Holz, außer rindenfreiem Holz, lose Rinde und zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Castanea Mill.CZ, IRL, S, UK
1.Glomerella gossypii EdgertonSamen und Früchte (Samenkapseln von Gossypium spp.)EL
2.Gremmeniella abietina (Lag.) MoreletPflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenIRL, UK (N-IRL)
3. Hypoxylon mammatum (Wahl.) J. MillerPflanzen von Populus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenIRL, UK (N-IRL)

d)   Viren und virusähnliche Krankheitserreger



ArtBefallsgegenstandSchutzgebiet(e)
01.  „Candidatus Phytoplasma ulmi“Pflanzen von Ulmus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUK
1.  Virus der Tristeza-Krankheit der Orange (europäische Isolate)Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihre Hybriden, mit Blättern und Stielen EL (ausgenommen die regionalen Gebietseinheiten Argolida und Chania), M, P (ausgenommen die Algarve, Madeira und der Kreis Odemira im Alentejo)
2.  Grapevine flavescence dorée MLOPflanzen von Vitis L., außer Früchten und Samen CZ, FR (Elsass, Champagne-Ardenne, Picardie (Département Aisne), Ile-de-France (Gemeinden Citry, Nanteuil-sur-Marne und Saâcy-sur-Marne) und Lothringen), I (Apulien, Basilicata und Sardinien)



ANHANG III

ANHANG III

TEIL A

PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE GEGENSTÄNDE, DEREN VERBRINGEN IN DIE MITGLIEDSTAATEN VERBOTEN IST



BezeichnungUrsprungsland
1.Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Chamaecyparis Spach, Juniperus L., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., außer Samen und FrüchtenAußereuropäische Länder
2.Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., mit Blättern, außer Samen und FrüchtenAußereuropäische Länder
3.Pflanzen von Populus L., mit Blättern, außer Samen und FrüchtenLänder Nordamerikas
 —————
5.Lose Rinde von Castanea Mill.Drittländer
6.Lose Rinde von Quercus L., außer Quercus suber L.Länder Nordamerikas
7.Lose Rinde von Acer saccharum Marsh.Länder Nordamerikas
8.Lose Rinde von Populus L.Länder des amerikanischen Kontinents
9.Pflanzen von Chaenomeles Ldl., Cydonia Mill.,  Crataegus L., Malus Mill., Prunus L. Pyrus L., und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt,  außer Pflanzen in Vegetationsruhe, ohne Blätter, Blüten und FrüchteAußereuropäische Länder
9.1.Pflanzen von Photinia Ldl., zum Anpflanzen bestimmt,  außer Pflanzen in Vegetationsruhe, ohne Blätter, Blüten und FrüchteUSA, China, Japan, Republik Korea und Demokratische Volksrepublik Korea
10.Knollen von Solanum tuberosum L., PflanzkartoffelnDrittländer, ausgenommen die Schweiz
11.Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder  ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, außer den in Anhang III Teil A Nummer 10 genannten Knollen von Solanum tuberosum L.Drittländer
12.Knollen von Arten von Solanum L. und  ihren Hybriden, außer den in den Nummern 10 und 11 genannten KnollenUnbeschadet der besonderen Anforderungen, die für die Kartoffelknollen im Anhang IV Teil A Kapitel I gelten, Drittländer mit Ausnahme von Algerien , Zypern, Ägypten, Israel, Libyen , Malta, Marokko, Syrien, der Schweiz, Tunesien und der Türkei sowie der europäischen Drittländer, die entweder nach dem  Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. anerkannt worden sind oder in denen die Bestimmungen eingehalten worden sind, die nach dem  Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als den gemeinschaftlichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. gleichwertig anerkannt worden sind
13.Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen und den unter Anhang III Teil A Nummern 10, 11 oder 12 fallenden ErzeugnissenDrittländer, ausgenommen europäische Länder und Länder des Mittelmeerraums
14.Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschließlich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf bestehtTürkei, Weißrußland , Estland, Lettland, Litauen, Moldau, Rußland (Russische Föderation), Ukraine und Drittländer außerhalb Kontinentaleuropas, mit Ausnahme von  Zypern, Ägypten, Israel, Libyen , Malta, Marokko und Tunesien
15.Pflanzen von Vitis L., außer Früchten Drittländer, ausgenommen die Schweiz
16.Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf.,  ihren Hybriden, außer Samen und FrüchtenDrittländer
17.Pflanzen von Phoenix spp., außer Samen und FrüchtenAlgerien, Marokko
18.Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L. und  ihren Hybriden und Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUnbeschadet des Verbots bezüglich der Pflanzen des Anhangs III  Teil A Nummer 9 gegebenenfalls außereuropäische Länder, außerhalb des Mittelmeerraums, Australien, Neuseeland, Kanada und die festländischen Bundesstaaten der USA
19.Pflanzen der FamilieGramineae, außer Pflanzen mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien Bambusoideae und Panicoideae und der Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf., Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenDrittländer, ausgenommen europäische Länder und Länder des Mittelmeerraums

TEIL B

PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE GEGENSTÄNDE, DEREN VERBRINGEN IN BESTIMMTE SCHUTZGEBIETE VERBOTEN IST



BezeichnungSchutzgebiete
1.  Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9, 9.1 und 18 gelten, gegebenenfalls Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in anderen Drittländern als der Schweiz und solchen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt worden sind oder in denen nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen schadorganismusfreie Gebiete in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausgewiesen und nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 entsprechend anerkannt worden sind E (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja sowie die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d'Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Katalonien), die Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante und die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia (Comunidad Valenciana)), EE, F (Korsika), IRL (ausgenommen die Stadt Galway), I (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Emilia-Romagna (die Provinzen Parma und Piacenza), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mantua, Mailand, Sondrio und Varese), Marken, Molise, Piemont (ausgenommen die Gemeinden Busca, Centallo und Tarantasca in der Provinz Cuneo), Sardinien, Sizilien, Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona)), LV, LT (ausgenommen die Gemeinden Babtai und Kėdainiai (Region Kaunas)), P, SI (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska sowie die Gemeinden Lendava und Renče-Vogrsko (südlich der Fernstraße H4)), SK (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)), FI, UK (Nordirland: ausgenommen die Townlands Ballinran Upper, Carrigenagh Upper, Ballinran und Carrigenagh in County Down und das Wahlgebiet Dunmurry Cross in Belfast, County Antrim; Insel Man und Kanalinseln)
2.  Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9, 9.1 und 18 gelten, gegebenenfalls Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung von Cotoneaster Ehrh. und Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, außer Früchten und Samen, mit Ursprung in anderen Drittländern als solchen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt worden sind oder in denen nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen schadorganismusfreie Gebiete in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausgewiesen und nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 entsprechend anerkannt worden sind E (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja sowie die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d'Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Katalonien), die Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante und die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia (Comunidad Valenciana)), EE, F (Korsika), IRL (ausgenommen die Stadt Galway), I (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Emilia-Romagna (die Provinzen Parma und Piacenza), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mantua, Mailand, Sondrio und Varese), Marken, Molise, Piemont (ausgenommen die Gemeinden Busca, Centallo und Tarantasca in der Provinz Cuneo), Sardinien, Sizilien, Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona)), LV, LT (ausgenommen die Gemeinden Babtai und Kėdainiai (Region Kaunas)), P, SI (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska sowie die Gemeinden Lendava und Renče-Vogrsko (südlich der Fernstraße H4)), SK (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)), FI, UK (Nordirland: ausgenommen die Townlands Ballinran Upper, Carrigenagh Upper, Ballinran und Carrigenagh in County Down und das Wahlgebiet Dunmurry Cross in Belfast, County Antrim; Insel Man und Kanalinseln)



ANHANG IV

ANHANG IV

TEIL A

VON ALLEN MITGLIEDSTAATEN ZU STELLENDE, BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR DAS VERBRINGEN VON PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSEN UND ANDEREN GEGENSTÄNDEN IN DIE UND INNERHALB DER MITGLIEDSTAATEN

Kapitel I

PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE GEGENSTÄNDE MIT URSPRUNG AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT



Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere GegenständeBesondere Anforderungen
1.1.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Thuja L. und Taxus L., außer Holz in Form von:— Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,
— Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
— Holz von Libocedrus decurrens Torr., wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 82 °C für einen Zeitraum von 7 bis 8 Tagen bearbeitet oder zu Bleistiften verarbeitet worden ist,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekannt ist
Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde:a)  Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii angegeben wird,
oder
b)  Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,
oder
c)  Kesseldruckimprägnierung mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Produkt; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden,
und
amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung (außer im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist
1.2.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), in Form von:— Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,
mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekannt ist
Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde:a)  Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns); Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben,
oder
b)  Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,
und
amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung (außer im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist
1.3.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Thuja L. und Taxus L., außer Holz in Form von:— Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,
— Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekannt ist
Amtliche Feststellung, dass das Holza)  frei von Rinde ist
oder
b)  bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „Kiln-dried“, „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,
oder
c)  sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii angegeben wird,
oder
d)  sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,
oder
e)  sachgerecht mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden
 —————
1.5Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Holz in Form von:— Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,
— Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in Russland, Kasachstan und der Türkei
Amtliche Feststellung, dass das Holza)  aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei sind von
spp. (außereuropäische Populationen),
spp. (außereuropäische Populationen),
spp. (außereuropäische Populationen).
Der Name des Gebiets wird unter der Rubrik „Ursprungsort“ in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii vermerkt,oder
b)  rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden,
oder
c)  bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „Kiln-dried“, „K.D.“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,
oder
d)  sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii angegeben wird,
oder
e)  sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,
oder
f)  sachgerecht mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden
1.6Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Holz in Form von:— Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,
— Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in anderen Drittländern als
— Russland, Kasachstan und der Türkei,
— europäischen Drittländern,
— Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekannt ist
Amtliche Feststellung, dass das Holza)  rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden,
oder
b)  bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „Kiln-dried“, „K.D.“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,
oder
c)  sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,
oder
d)  sachgerecht mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden,
oder
e)  sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii angegeben wird
1.7.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Nadelbäumen (Coniferales) gewonnen wurde, mit Ursprung in:— Russland, Kasachstan und der Türkei,
— anderen außereuropäischen Ländern als Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist.
Amtliche Feststellung, dass das Holz
a)  aus Gebieten stammt, die als frei von
spp. (außereuropäische Populationen),
spp. (außereuropäische Populationen),
spp. (außereuropäische Populationen).

bekannt sind. Der Name des Gebiets wird unter der Rubrik „Ursprungsort“ in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) vermerkt,
oder
b)  aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist,
oder
c)  einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist,
oder
d)  einer sachgerechten Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,
oder  
e)  sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben,
2.Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, sowie Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz Das Verpackungsmaterial aus Holz muss— aus entrindetem Holz gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO „Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel“ hergestellt sein,
— einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I dieses Internationalen Standards unterzogen worden sein und
— eine Markierung gemäß Anhang II dieses Internationalen Standards aufweisen, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.
2.1.Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, außer Holz in Form von— Holz zur Furnierherstellung,
— Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,
— Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht
mit Ursprung in den USA und Kanada.
Amtliche Feststellung, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „Kiln-dried“, „K.D.“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.
2.2.Holz von Acer saccharum Marsh., zur Furnierherstellung, mit Ursprung in den USA und KanadaAmtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die als frei von Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau bekannt sind, und es dazu bestimmt ist, zur Furnierherstellung verwendet zu werden.
2.3.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., außer Holz in Form von— Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,
— Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das ausHolz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände
mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA
Amtliche Feststellung, dassa)  das Holz seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist; der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen,
oder
b)  die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden
oder
c)  das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war
2.4.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise aus Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc.mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA gewonnen wurde
Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen
2.5.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführte lose Rinde und Gegenstände aus Rinde von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USAAmtliche Feststellung, dass die Rinde ihren Ursprung in einem Gebiet hat, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen
3.Holz von Quercus L., außer Holz in Form von:— Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,
— Fässern, Trögen, Bottichen, Kübeln und anderen Böttcherwaren und Teilen davon, einschließlich Fassstäben, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist,
— Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA
Amtliche Feststellung, dass das Holza)  bis zur völligen Beseitigung der Rundungen abgeviert wurde,
oder
b)  rindenfrei ist und der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 %, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, nicht übersteigt,
oder
c)  rindenfrei ist und mit Hilfe einer geeigneten Heißluft- oder Heißwasserbehandlung desinfiziert wurde,
oder
d)  bei Schnittholz mit oder ohne Rindenreste einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „Kiln-dried“, „K.D.“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.
 —————
4.1.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Betula L., außer Holz in Form von:— Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,
— Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände, mit Ursprung in Kanada und den USA, wo das Auftreten von Agrilus anxius Gory bekannt ist
Amtliche Feststellung, dassa)  die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden,
oder
b)  das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war
4.2.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Betula L. gewonnen wurdeAmtliche Feststellung, dass das Holz seinen Ursprung in einem Land hat, das bekanntermaßen frei von Agrilus anxius Gory ist
4.3.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführte Rinde und Gegenstände aus Rinde von Betula L., mit Ursprung in Kanada und den USA, wo das Auftreten von Agrilus anxius Gory bekannt istAmtliche Feststellung, dass die Rinde frei von Holz ist
5. Holz von Platanus L., ausgenommen in Form von:— Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,
— Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
jedoch einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Armenien, der Schweiz oder den USA.
Amtliche Feststellung, dass das Holz bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „Kiln-dried“, „K.D.“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.
6.Holz von Populus L., ausgenommen in Form von:— Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,
— Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents
Amtliche Feststellung, dass das Holz— rindenfrei ist
— oder
— einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „Kiln-dried“, „K.D.“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.
7.1.1.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von
Marsh. mit Ursprung in den USA und Kanada oder
L. mit Ursprung auf dem amerikanischen Kontinent gewonnen wurde.
Amtliche Feststellung, dass das Holza)  aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist
oder
b)  bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying)
oder
c)  sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden;
oder
d)  sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.
7.1.2.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von
L. mit Ursprung in Armenien, der Schweiz oder den USA gewonnen wurde.
Amtliche Feststellung, dass das Holza)  bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying)
oder
b)  sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden;
oder
c)  sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.
7.2.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Quercus L. gewonnen wurde, mit Ursprung in den USA Amtliche Feststellung, dass das Holz
a)  einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist,
oder
b)  einer sachgerechten Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,
oder  
c)  sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben
7.3.Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in außereuropäischen Ländern 
Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde
a)  sachgerecht mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Mittel begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,
oder
b)  sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rindenquerschnitt (einschließlich des Rindenkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben,
und
amtliche Feststellung, dass die Rinde nach ihrer Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung, die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist
7.4.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., außer Holz in Form von— Plättchen und Sägespänen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
— Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
jedoch einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada und den USA.
Amtliche Feststellung, dass das Holza)  seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist,
oder
b)  sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben,
oder
c)  das Holz sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.
7.5.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, ganz oder teilweise gewonnen von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L. mit Ursprung in Kanada und den USA.Amtliche Feststellung, dass das Holza)  seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist,
oder
b)  in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist,
oder
c)  sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten im gesamten Plättchenquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.
 —————
8.1.Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), außer Samen und Früchten, mit Ursprung in außereuropäischen LändernUnbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1  gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen aus Baumschulen stammen und daß  der Ort der Erzeugung frei von Pissodes spp. (außereuropäische Erreger) ist.
8.2.Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), außer Samen und Früchten, von mehr als 3 m Höhe, mit Ursprung in außereuropäischen LändernUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1 und Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 8.1  gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß  der Ort der Erzeugung frei von Scolytidae spp. (außereuropäische Erreger) ist.
9. Pflanzen von Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 8.1 und 8.2  gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß  weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode  Anzeichen weder von Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers nochScirrhia pini Funk et Parker festgestellt wurden.
10.Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 8.2 und 9  gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß  weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode  Anzeichen vonMelampsora medusae Thümen festgestellt wurden.
11.01.Pflanzen von Quercus L., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USAUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt bekannt sind.
11.1.Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in außereuropäischen LändernUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 und Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 11.01 gelten, amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cronartium spp. (außereuropäische Erreger) festgestellt wurden.
11.2.Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 und Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 11.1 gelten, amtliche Feststellung, daßa)  die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekannt sind, oder
b)   weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode  Anzeichen vonCryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt wurden.
11.3.Pflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten von AmerikaAmtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und:a)  ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ aufgeführt ist,
oder
b)  ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes bei amtlichen Kontrollen auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei abegschlossenen Vegetationsperioden gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ aufgeführt ist und als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde.
11.4.Pflanzen von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., ausgenommen Früchte und Samen, aber einschließlich abgeschnittener Äste mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USAAmtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen
11.5Pflanzen von Betula L., ausgenommen Früchte und Samen, aber einschließlich abgeschnittener Äste von Betula L. mit oder ohne BlattwerkAmtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, das bekanntermaßen frei von Agrilus anxius Gory ist
12.Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Armenien, der Schweiz oder den USA.Amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. festgestellt wurden.
13.1.Pflanzen von Populus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in DrittländernUnbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 3 gelten, amtliche Feststellung, daß  weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode  Anzeichen vonMelampsora medusae Thümen festgestellt wurden.
13.2.Pflanzen von Populus L., außer Samen und Früchten, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen KontinentsUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 3 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 13.1 gelten, amtliche Feststellung, daß  weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode  Anzeichen vonMycosphaerella populorum G. E. Thompson festgestellt wurden.
14.Pflanzen von Ulmus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern Nordamerikas Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 11.4 gelten, amtliche Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von „Candidatus Phytoplasma ulmi“ festgestellt wurden.
14.1.Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Pfropfreiser, Stecklinge, Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Samen von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L. mit Ursprung in Kanada und den USA.Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18, Anhang III Teil B Nummern 1 und 2 bzw. ggf. Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 17, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1 und 23.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzena)  ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist,
oder
b)  vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang — oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen — an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde,
i)  und der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,
und
ii)  der jährlich zweimal zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf Anzeichen von Saperda candida Fabricius untersucht wurde,
und
iii)  an dem die Anbaufläche der Pflanzen
— physisch vollständig gegen die Einschleppung von Saperda candida Fabricius geschützt war,
— oder
— geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und von einer mindestens 500 m breiten Pufferzone umgeben war, in der Saperda candida Fabricius nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde,
und
iv)  an dem die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gewissenhaft auf Saperda candida Fabricius untersucht wurden, vor allem im Stamm der Pflanzen, gegebenenfalls auch durch destruktive Probenahme.
 —————
16.1.Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und  ihren Hybriden, mit Ursprung in DrittländernDie Früchte müssen frei von Stielen und Laub sein und auf ihrer Verpackung eine geeignete Ursprungskennzeichnung tragen.
16.2.Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr. und ihren Hybriden, mit Ursprung in DrittländernUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.1, 16.3, 16.4, 16.5 und 16.6 gelten, amtliche Feststellung, dassa)  die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
oder
b)  die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
oder
c)  die Früchte ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii befunden wurde und der in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist,
oder
d)  auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii angewandt werden,
und
die Früchte einer Behandlung mit Natriumorthophenylphenol oder einer anderen wirksamen Behandlung unterzogen wurden, die in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufgeführt ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
und
bei vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführten amtlichen Kontrollen festgestellt wurde, dass die Früchte keine Anzeichen von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii aufweisen,
und
die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,
oder
e)  bei zur industriellen Verarbeitung bestimmten Früchten bei amtlichen Kontrollen vor der Ausfuhr festgestellt wurde, dass die Früchte keine Anzeichen von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii aufweisen,
und
auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii angewandt werden,
und
die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 genehmigt wurden,
und
die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die ein Etikett mit einem Rückverfolgungscode und der Angabe tragen, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind,
und
die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten.
16.3.Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Ursprung in DrittländernUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.4 und 16.5 gelten, amtliche Feststellung, dassa)  die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cercospora angolensis Carv. et Mendes anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
oder
b)  die Früchte ihren Ursprung in einem von Cercospora angolensis Carv. et Mendes freien Gebiet haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen anerkannt wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
oder
c)  weder auf der Anbaufläche noch in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten Vegetationsperiode Anzeichen von Cercospora angolensis Carv. et Mendes beobachtet wurden und keine der auf der Anbaufläche geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen für das Auftreten dieses Schadorganismus aufgewiesen haben.
16.4.Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Früchte von Citrus aurantium L. and Citrus latifolia Tanaka, mit Ursprung in DrittländernUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.5 und 16.6 gelten, amtliche Feststellung, dassa)  die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
oder
b)  die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
oder
c)  die Früchte ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde und der in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist,
und
die Früchte bei der amtlichen Kontrolle einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe keine Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa aufwiesen,
oder
d)  die Früchte ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, auf der geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa angewandt werden,
und
auf der Anbaufläche in der Vegetationsperiode seit Beginn der letzten Vegetationsperiode amtliche Kontrollen durchgeführt und an den Früchten dabei keine Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa festgestellt wurden,
und
die von dieser Anbaufläche geernteten Früchte bei der amtlichen Kontrolle einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa aufwiesen,
und
die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,
oder
e)  zur industriellen Verarbeitung bestimmte Früchte bei der amtlichen Kontrolle einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) van der Aa aufwiesen,
und
das Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eine Feststellung enthält, wonach die Früchte ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, auf der zum geeigneten Zeitpunkt geeignete Behandlungen gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa angewandt werden,
und
die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 genehmigt wurden,
und
die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die ein Etikett mit einem Rückverfolgungscode und der Angabe tragen, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind,
und
die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten.
16.5.Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und  ihren Hybriden, mit Ursprung in außereuropäischen Drittländern, in denen bei diesen Früchten bekanntermaßen (außereuropäische) Tephritidae auftretenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in  Anhang III Teil B Nummern 2 und 3 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.1, 16.2 und 16.3 gelten, amtliche Bescheinigung darüber, daßa)  die Früchte ihren Ursprung in Gebieten haben, die bekanntermaßen frei von den betreffenden Schadorganismen sind, oder, sofern diese Bedingung nicht erfüllt werden kann,
b)   weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtlichen Untersuchungen  Anzeichen für das Auftreten der betreffenden Schadorganismen festgestellt wurden und keine der  am Ort der Erzeugung geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen für das Auftreten der betreffenden Schadorganismen erbracht haben oder, sofern auch diese Bedingung nicht erfüllt werden kann,
c)  die Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung repräsentativer Proben sich als frei von den betreffenden Schadorganismen in allen Entwicklungsstadien herausgestellt haben oder, sofern auch diese Bedingung nicht erfüllt werden kann,
d)  die Früchte einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, jedweder akzeptablen Heißdampfbehandlung, die sich gegen die betreffenden Krankheitserreger als wirksam erwiesen hat und die Frucht nicht schädigt, oder, sofern diese nicht zur Verfügung stehen, chemischen Behandlung, sofern sie nach dem Gemeinschaftsrecht zulässig ist.
16.6.Früchte von Capsicum (L.), Citrus L., ausgenommen Citrus limon (L.) Osbeck. und Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle, Prunus persica (L.) Batsch und Punica granatum L. mit Ursprung in Ländern des afrikanischen Kontinents, Cabo Verde, St. Helena, Madagaskar, Réunion, Mauritius und IsraelUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.4, 16.5 und 36.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchtea)  ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) anerkannt wurde,
oder
b)  ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist,
oder
c)  ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde, und dass die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,
und
am Erzeugungsort in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten amtlichen Kontrollen unterzogen wurden, darunter eine visuelle Inspektion repräsentativer Proben der Früchte, und dass dabei keine Anzeichen von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) festgestellt wurden,
oder
d)  einer wirksamen Kältebehandlung oder einer anderen wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick); die Angaben über die Behandlung sollten in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
17.Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9, 9.1, 18, Anhang III Teil B Nummer 1 oder Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 15 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dassa)  die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind
oder
b)  die Pflanzen aus Gebieten stammen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als schadorganismusfrei in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausgewiesen und nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 entsprechend anerkannt worden sind
oder
c)  die Pflanzen auf ihrer Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgewiesen haben, entfernt wurden.
18.Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und  ihren Hybriden, außer Samen und Früchten, und Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem KultursubstratUnbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 16  gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daßa)  die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die als frei von Radopholus citrophilus Huettel et al. und Radopholus similis (Cobb) Thorne bekannt sind, oder
b)  repräsentative Boden- und Wurzelproben  vom Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode einem amtlichen nematologischen Test, zumindest auf Radopholus citrophilus Huettel et al. und Radopholus similis (Cobb) Thorne, unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen haben.
18.1.Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl, Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour. und Vepris Comm., ausgenommen Früchte (aber einschließlich Samen); sowie Samen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Ursprung in DrittländernUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 18.2 und 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Candidatus Liberibacter spp., dem Auslöser der Huanglongbing-Krankheit von Citrus (Citrus Greening), anerkannt ist
18.2.Pflanzen von Casimiroa La Llave, Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm, Zanthoxylum L., ausgenommen Früchte und Samen, mit Ursprung in DrittländernUnbeschadet der Bestimmungen, die für die in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 18.1 und 18.3 genannten Pflanzen gelten, amtliche Feststellung, dassa)  die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem Trioza erytreae Del Guercio bekanntermaßen nicht vorkommt,
oder
b)  die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trioza erytreae Del Guercio befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist,
oder
c)  die Pflanzen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland registriert ist und von dieser überwacht wird
und
an dem die Anbaufläche für die Pflanzen physisch vollständig gegen die Einschleppung von Trioza erytreae Del Guercio geschützt war
und
an dem während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vor der Verbringung zu geeigneten Zeitpunkten zwei amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, bei denen auf der Fläche und in einem Umkreis von mindestens 200 m keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio festgestellt wurden.
18.3.Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Amyris P. Browne, Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Choisya Kunth, Citropsis Swingle & Kellerman, Clausena Burm. f., Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Limonia L., Merrillia Swingle, Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Naringi Adans., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Tetradium Lour., Toddalia Juss., Triphasia Lour., Vepris Comm., Zanthoxylum L., ausgenommen Früchte und Samen, mit Ursprung in DrittländernUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 18.1 und 18.2 gelten, amtliche Feststellung, dassa)  die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem Diaphorina citri Kuway bekanntermaßen nicht vorkommt,
oder
b)  die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Diaphorina citri Kuway freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen anerkannt wurde und das in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist
18.4.Pflanzen von Microcitrus Swingle, Naringi Adans. und Swinglea Merr., ausgenommen Früchte und Samen, mit Ursprung in DrittländernUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 18.1, 18.2 und 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzena)  ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status schriftlich mitgeteilt hat,
oder
b)  ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status schriftlich mitgeteilt hat.
19.1.Pflanzen von Crataegus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Phyllosticta solitaria Ell. et Ev. bekannt istUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 9 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 15 und 17 gelten, amtliche Feststellung,  dass am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Phyllosticta solitaria Ell. et Ev. festgestellt wurden.
19.2.Pflanzen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bei den diesbezüglichen Gattungen bekannt istDie betreffenden Schadorganismen sind:
— bei Fragaria L.:
— 
 Hickman var. fragariae
— Arabis mosaic virus— Raspberry ringspot virus
— Strawberry crinkle virus
— Strawberry latent ringspot virus
— Strawberry mild yellow edge virus
— Tomato black ring virus
Kennedy et King
— bei Malus Mill.:— 
Ell. et Ev.
— bei Prunus L.:— 
— Apricot chlorotic leafroll mycoplasm
 Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.
— bei Prunus persica (L.) Batsch:— 
pv. persicae (Prunier et al.) Young et al.
— bei Pyrus L.:— 
Ell. et Ev.
— bei Rubus L.:— 
— Arabis mosaic virus
— Raspberry ringspot virus
— Strawberry latent ringspot virus
— Tomato black ring virus
— bei allen Arten:
— 
andere außereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger
Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18 oder Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 15 und 17 gelten, amtliche Feststellung,  dass an Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden Schadorganismen verursacht wurden.
20.Pflanzen von Cydonia Mill. und Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen bekanntermaßen Pear decline mycoplasm auftrittUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 15, 17 und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, daß Pflanzen  am Ort der Erzeugung und in deren unmittelbarer Umgebung, die im Verdacht standen, mit Pear decline mycoplasm befallen zu sein, während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden an diesem Ort gerodet wurden.
21.1.Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten des betreffenden Schadorganismus bekannt istDie betreffenden Schadorganismen sind:
— Strawberry latent „C“ virus
— Strawberry vein banding virus
— Strawberry witches' broom mycoplasm
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 18 und Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 19.2 gelten, amtliche Feststellung, daßa)  die Pflanzen, außer aus Samen erwachsenem Pflanzgut,
— entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen hat, oder
— in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren mindestens einem amtlichen Test, zumindest auf die betreffenden Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen hat,
b)  an Pflanzen  weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode  Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden Schadorganismen verursacht werden.
21.2.Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Aphelenchoides besseyi Christie bekannt istUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 19.2 und 21.1 gelten, amtliche Feststellung, daßa)  entweder an den Pflanzen  am Ort der Erzeugung oder seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Aphelenchoides besseyi Christie festgestellt wurden, oder
b)  bei Gewebekulturen die betreffenden Pflanzen von Material stammen, das den Bedingungen unter Buchstabe a) dieser Nummer entspricht oder mit Hilfe geeigneter nematologischer Methoden amtlich getestet wurde und sich dabei als frei von Aphelenchoides besseyi Christie erwiesen hat.
21.3.Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 18 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 19.2., 21.1 und 21.2 gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Anthonomus signatus Say und Anthonomus bisignifer (Schenkling) bekannt ist.
22.1.Pflanzen von Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bei Malus Mill. bekannt istUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18, Anhang III Teil B Nummer 1 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 15, 17 und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, daß
Die betreffenden Schadorganismen sind:— Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger)
— Tomato ringspot virus
a)  die Pflanzen— entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden Schadorganismen, unter Verwendung von geeigneten Indikatoren oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von solchen Schadorganismen erwiesen hat, oder
— in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren mindestens einem amtlichen Test, zumindest auf die betreffenden Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen hat;
b)  an Pflanzen  weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden  Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden Schadorganismen verursacht werden.
22.2.Pflanzen von Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Apple proliferation mycoplasm bekannt istUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18, Anhang III Teil B Nummer 1 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 15, 17, 19.2 und 22.1 gelten, amtliche Feststellung, daßa)  die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Apple proliferation mycoplasm bekannt ist, oder
b)  aa)  die Pflanzen, außer aus Samen erwachsenem Pflanzgut,
— entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf Apple proliferation mycoplasm, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat, oder
— in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf Apple proliferation mycoplasm, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat;
bb)  an Pflanzen  weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden  Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Apple proliferation mycoplasm verursacht werden.
23.1.Pflanzen der folgenden Prunus-Arten, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Plum pox virus bekannt ist:
Batsch
L.
Andre
Vill.
Ehrh.
Hansen
Fenzl et Fritsch.
ssp. domestica L.
ssp. insititia (L.) C.K. Schneid.
ssp. italica (Borkh.) Hegi.
Thunb.
Batal.
Bailey
Thunb.
(Maxim.) Koehne
Marsh.
Sieb et Zucc.
Ait.
(L.) Batsch
L.
L.
Carr.
L.
Thunb.
Lindl.
— andere für Plum pox virus anfällige Prunus-Arten
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 15 und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, daßa)  die Pflanzen, außer aus Samen erwachsenem Pflanzgut,
— entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf Plum pox virus, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat, oder
— in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einem amtlichen Test, zumindest auf Plum pox virus, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat;
b)  an Pflanzen  weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden  Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Plum pox virus verursacht werden;
c)  Pflanzen  am Ort der Erzeugung, die Anzeichen von Krankheiten aufgewiesen haben, die durch andere Viren oder virusähnliche Krankheitserreger verursacht werden, gerodet worden sind.
23.2.Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt,a)  mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bei Prunus L. bekannt ist
b)  außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bekannt ist
c)  außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bekannt ist
Die betreffenden Schadorganismen sind:
— für den unter Buchstabe a) genannten Fall:
— 
— Tomato ringspot virus
— für den unter Buchstabe b) genannten Fall:
— 
— Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger)
— Peach mosaic virus (amerikanische Erreger)
— Peach phony rickettsia
— Peach rosette mycoplasm
— Peach yellows mycoplasm
— Plum line pattern virus (amerikanische Erreger)
— Peach X-disease mycoplasm
— für den unter Buchstabe c) genannten Fall:
— 
— Little cherry pathogen
Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18 oder Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 15, 19.2 und 23.1 gelten, amtliche Feststellung, daßa)  die Pflanzen
— entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen hat, oder
— in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf den betreffenden Schadorganismus, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat;
b)  an Pflanzen  weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden  Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden Schadorganismen verursacht werden.
24.Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt,a)  mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bei Rubus L. bekannt ist
b)  außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bekannt ist
Die betreffenden Schadorganismen sind:
— für den unter Buchstabe a) genannten Fall:
— 
— Tomato ringspot virus
— Black raspberry latent virus
— Cherry leafroll virus
— Prunus necrotic ringspot virus
— für den unter Buchstabe b) genannten Fall:
— 
— Raspberry leaf curl virus (amerikanische Erreger)
— Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger)
Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 19.2 gelten,a)  sind die Pflanzen frei von Blattläusen einschließlich ihrer Eier,
b)  amtliche Feststellung, daß
aa)  die Pflanzen
— entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen hat, oder
— in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen hat;
bb)  an Pflanzen  weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden  Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden Schadorganismen verursacht werden.
25.1.Knollen von Solanum tuberosum L., mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt istUnbeschadet der Verbote, die für die Knollen in Anhang III Teil A Nummern 10, 11 und 12 gelten, amtliche Feststellung, daßa)  die Knollen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival (alle anderen als Rasse 1, die gewöhnliche europäische Rasse) bekannt sind, und seit Beginn eines angemessenen Zeitraums  weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung Anzeichen von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival festgestellt wurden oder
b)  die im Ursprungsland geltenden Vorschriften für die Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival erfüllt sind, die nach dem  Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als mit den Gemeinschaftsvorschriften gleichwertig anerkannt wurden.
25.2.Knollen von Solanum tuberosum L.Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Anhang III Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 25.1 amtliche Feststellung, daßa)  die Knollen  ihren Ursprung in Ländern haben, die als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. bekannt sind, oder
b)  die im Ursprungsland geltenden Vorschriften erfüllt sind, die nach dem  Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als mit den Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. gleichwertig anerkannt wurden.
25.3.Knollen von Solanum tuberosum L., außer Frühkartoffeln, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato spindle tuber viroid bekannt istUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang III Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.1 und 25.2 gelten, Unterdrückung der Keimfähigkeit.
25.4.Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmtUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang III Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, daß sie als frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens bekannt sind, undaa)  die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von  Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bekannt ist, oder
bb)  die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von  Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekannt ist,  von einem Ort der Erzeugung stammen, der infolge der Anwendung eines nach dem  Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 festzulegenden angemessenen Verfahrens zur Tilgung von  Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. frei von  Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. ist oder als frei davon gilt, und
cc)  die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben,  von denen bekannt ist, dass Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen dort nicht auftreten, oder
dd)  in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist,
— die Knollen entweder  von einem Ort der Erzeugung stammen, der sich bei einer jährlichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirtspflanzen zu angemessenen Zeitpunkten sowie durch visuelle Inspektion sowohl äußerlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von den am Ort der Erzeugung wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder
 nach der Ernte Stichproben von den Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht oder Laboruntersuchungen sowie visuellen Inspektionen sowohl äußerlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu angemessenen Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschließung der Verpackungen oder Behälter von dem Inverkehrbringen gemäß den Bestimmungen über das Verschließen in der Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (1) unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden.
25.4.1.Knollen von Solanum tuberosum L., nicht zum Anpflanzen bestimmtUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang III Teil A Nummer 12 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Knollen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von  Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bekannt ist.
25.4.2.Knollen von Solanum tuberosum L.Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang III Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.1, 25.2, 25.3, 25.4 und 25.4.1 gelten, amtliche Feststellung, dassa)  die Knollen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem das Auftreten von Scrobipalpopsis solanivora Povolny nicht bekannt ist; oder
b)  die Knollen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Scrobipalpopsis solanivora Povolny anerkannt wurde.
25.5.Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato stolbur mycoplasm bekannt istUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang III Teil A Nummern 10, 11, 12 und 13 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.1, 25.2, 25.3 und 25.4 gelten, amtliche Feststellung, daß an den Pflanzen  am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm festgestellt wurden.
25.6.Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, außer Knollen von Solanum tuberosum L. und Samen von  Solanum lycopersicum L., mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato spindle tuber viroid bekannt istUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 11 und 13 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 25.5 gelten, amtliche Feststellung, daß an den Pflanzen  am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato spindle tuber viroid festgestellt wurden.
25.7Pflanzen von Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekannt istUnbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 11 und 13 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.5 und 25.6 gelten, amtliche Feststellung, dassa)  die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die sich als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. erwiesen haben,
oder
b)  auf den Pflanzen des Erzeugungsorts seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. festgestellt wurden
25.7.1.Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L., ausgenommen Früchte und SamenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 13 und Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.5, 25.6, 25.7, 28.1 und 45.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzena)  ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) anerkannt wurde,
oder
b)  ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist.
25.7.2.Früchte von Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L.Amtliche Feststellung, dass die Früchtea)  ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) anerkannt wurde,
oder
b)  ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist,
oder
c)  ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland bei amtlichen Kontrollen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist.
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26.Pflanzen von Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenAmtliche Feststellung, daß an dem Hopfen  am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Verticillium alboatrum Reinke und Berthold und  Verticillium dahliae Klebahn festgestellt wurden.
27.1Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargonium l'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenAmtliche Feststellung, dassaa)  die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Helicoverpa armigera (Hübner) und Spodoptera littoralis (Boisd.) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen anerkannt wurde,
oder
a)  am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Helicoverpa armigera (Hübner) oder Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden
oder
b)  die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz vor diesen Organismen unterzogen wurden
27.2Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargonium l'Hérit. ex Ait., außer SamenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 27.1 gelten, amtliche Feststellung, dassaa)  die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith und Spodoptera litura (Fabricius) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen anerkannt wurde,
oder
a)  am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith oder Spodoptera litura (Fabricius) festgestellt wurden
oder
b)  die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz vor diesen Organismen unterzogen wurden
28.Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, daßa)  die Pflanzen höchstens der F3-Generation von Material sind, das sich bei Tests auf Chrysanthemum stunt viroid als frei von diesem Virus erwiesen hat, oder in direkter Linie von Material abstammen, das sich bei einer repräsentativen Probe von mindestens 10% bei einer amtlichen Prüfung im Zeitpunkt der Blüte als frei von Chrysanthemum stund viroid erwiesen hat;
b)  die Pflanzen oder Stecklinge
— aus Betrieben stammen, die in den drei Monaten vor dem Versand mindestens einmal monatlich amtlich untersucht wurden und bei denen in dieser Zeit keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden und in deren unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden, oder
— einer geeigneten Behandlung gegen Puccinia horiana Hennings unterzogen wurden;
c)  bei unbewurzelten Stecklingen weder auf ihnen noch auf den Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock und Davis) v. Arx festgestellt wurden oder bei bewurzelten Stecklingen weder auf ihnen noch auf dem Wurzelbett Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock und Davis) v. Arx festgestellt wurden.
28.1.Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul. und  Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 13, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.5, 25.6, 25.7, 27.1, 27.2 und 28 gelten, amtliche Feststellung, dassa)  die Pflanzen ununterbrochen in einem Land gestanden haben, das frei von Chrysanthemum stem necrosis virus ist, oder
b)  die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrlandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Chrysanthemum stem necrosis virus anerkannt wurde, oder
c)  die Pflanzen ununterbrochen an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, für den die Freiheit von Chrysanthemum stem necrosis virus festgestellt und dies durch amtliche Kontrollen und gegebenenfalls Testungen überprüft wurde.
29.Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUnbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, daß— die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich bei den in den letzten zwei Jahren mindestens einmal durchgeführten amtlich anerkannten Tests als frei von Erwinia chrysanthemi pv. dianthicola (Hellmers) Dickey, Pseudomonas caryophylli (Burkholder) Starr et Burkholder und Phialophora cinerescens (Wollenw.) Van Beyma erwiesen haben,
— keine Anzeichen der vorgenannten Schadorganismen auf den Pflanzen festgestellt wurden.
30.Zwiebeln von Tulipa L. und Narcissus L., außer denjenigen, bei denen aus der Verpackung oder anderweitig hervorgeht, daß sie zum Direktverkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, der keine gewerbliche Schnittblumenerzeugung betreibtAmtliche Feststellung, daß auf den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von  Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden.
31.Pflanzen von Pelargonium l'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Tomato ringspot virus bekannt ist,Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 27.1 und 27.2 gelten,
a) in denen das Auftreten von  Xiphinema americanum Cobb sensu lato (außereuropäische Populationen) oder anderer Träger von Tomato ringspot virus nicht bekannt istamtliche Feststellung, daß die Pflanzena)  unmittelbar  von Orten der Erzeugung stammen, die als frei von Tomato ringspot virus bekannt sind, oder
b)  höchstens die F4-Generation von Mutterpflanzen sind, die sich bei amtlich anerkannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus erwiesen haben;
b) in denen das Auftreten von  Xiphinema americanum Cobb sensu lato (außereuropäische Population) oder anderer Träger von Tomato ringspot virus bekannt istamtliche Feststellung, daß die Pflanzena)  unmittelbar von Anbauflächen stammen, bei denen Boden und Pflanzen als frei von Tomato ringspot virus bekannt sind, oder
b)  höchstens die F2-Generation von Mutterpflanzen sind, die sich bei amtlich anerkannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus erwiesen haben.
32.1.Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, außer— Zwiebeln,
— Kormi,
— Pflanzen der Familie Gramineae,
— Rhizomen, Samen
— Knollen,
mit Ursprung in Drittländern, in denen das Auftreten von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) bekannt ist.
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 27.1, 27.2, 28 und 29 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und
a)  ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ aufgeführt ist,
oder
b)  ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal montalich durchgeführt wurden, als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurde,
oder
c)  unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) unterzogen und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurden. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie aufzuführen,
oder
d)  von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden.
32.2.Schnittblumen von Dendranthema (DC) Des. Moul., Dianthus L., Gypsophila L. und Solidago L., und Blattgemüse von Apium graveolens L. und Ocimum L.Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse— ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) ist,
— oder
— unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden worden sind.
32.3.Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, außer— Zwiebeln,
— Kormi,
— Pflanzen der Familie Gramineae,
— Rhizomen,
— Samen,
— Knollen,
mit Ursprung in Drittländern
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 27.1, 27.2, 28, 29 und 32.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
a)  ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) bekannt ist,
oder
b)  bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) oder Liriomyza trifolii (Burgess) am Erzeugungsort festgestellt wurden,
oder
c)  die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden und einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) unterzogen worden sind,
oder
d)  von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden.
33.Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmtAmtliche Feststellung, dassa)  der Erzeugungsort bekanntermaßen frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival ist
und
b)  die Pflanzen ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, die bekanntermaßen frei von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens ist.
34.Erde und Nährsubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschließlich Torf oder Rinden, oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen besteht, mit Ursprung in:
 Zypern, Malta, der Türkei,
— Belarus , Estland, Georgien , Lettland, Litauen, Moldau, Russland, der Ukraine,— anderen außereuropäischen Ländern als Algerien, Ägypten, Israel, Libyen, Marokko, Tunesien
Amtliche Feststellung, daßa)  das Kultursubstrat bei der Einpflanzung
— entweder als frei von Erde und organischen Stoffen befunden oder
— als frei von Schadinsekten und -nematoden befunden und einer geeigneten Prüfung  oder Hitzebehandlung oder Begasung unterzogen wurde, damit gewährleistet ist, daß es frei von anderen Schadorganismen ist, oder
— einer geeigneten Behandlung unterzogen wurde, damit gewährleistet ist, daß es frei von Schadorganismen ist, und
b)  seit der Einpflanzung
— entweder geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um das Kultursubstrat von Schadorganismen freizuhalten, oder
— die Pflanzen in den zwei Wochen vor dem Versand von dem Kultursubstrat so freigeschüttelt worden sind, daß nur die für die Erhaltung der  Lebensfähigkeit während der Beförderung erforderliche Mindestmenge verblieben ist, und daß, wenn die Pflanzen umgepflanzt wurden, das dafür verwendete Kultursubstrat den Anforderungen unter Buchstabe a) entspricht.
35.1.Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenAmtliche Feststellung, daß  am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Beet curly top virus (außereuropäische Isolate) festgestellt worden sind.
35.2.Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Beet leaf curl virus bekannt istUnbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang VI Teil A Kapitel I Nummer 35.1 gelten, amtliche Feststellung, daßa)  das Auftreten von Beet leaf curl virus  im Anbaugebiet nicht bekannt ist und
b)   weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode  Anzeichen von Beet leaf curl virus festgestellt wurden.
36.1.Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer— Zwiebeln,
— Kormi,
— Rhizomen,
— Samen,
— Knollen,
mit Ursprung in Drittländern
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 27.1, 27.2, 28, 29, 31, 32.1 und 32.3 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen worden sind und
a)  ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ aufgeführt ist,
oder
b)  ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde,
oder
c)  unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Thrips palmi Karny unterzogen und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie aufzuführen,
oder
d)  von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Thrips palmi Karny, in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Thrips palmi Karny ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden.
36.2.Schnittblumen von Orchidaceae und Früchte von Momordica L. und Solanum melongena L., mit Ursprung in DrittländernAmtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und Früchte— ihren Ursprung in einem Land haben, das frei von Thrips palmi Karny ist,
— oder
— unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny befunden worden sind.
36.3Früchte von Capsicum L. mit Ursprung in Belize, Costa Rica, der Dominikanischen Republik, El Salvador, Guatemala, Honduras, Jamaika, Mexiko, Nicaragua, Panama, Puerto Rico, den USA und Französisch-Polynesien, wo das Auftreten von Anthonomus eugenii Cano bekannt istAmtliche Feststellung, dass die Früchtea)  ihren Ursprung in einem von Anthonomus eugenii Cano freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen anerkannt wurde und das in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist,
oder
b)  ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheiltliche Maßnahmen als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde, der in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ aufgeführt ist und der bei amtlichen Kontrollen, die in den zwei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich am Erzeugungsort und in dessen unmittelbarer Nachbarschaft durchgeführt wurden, als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde
37.Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen LändernUnbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 17 gelten, amtliche Feststellung, daßa)  die Pflanzen entweder aus einem Gebiet stammen, das als frei von Palm lethal yellowing mycoplasm und Cadang-Cadang viroid bekannt ist, und  weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode  Anzeichen dafür festgestellt wurden oder
b)   an den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für Palm lethal yellowing mycoplasm und Cadang-Cadang viroid  festgestellt wurden, und dass Pflanzen am Ort der Erzeugung, die den Verdacht begründen, dass diese Krankheitserreger eingeschleppt sein könnten, an diesem Ort gerodet wurden und die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Myndus crudus Van Duzee unterzogen wurden,
c)  Gewebekulturen von Material stammen, das die Bedingungen gemäß den Buchstaben a) und b) erfüllt.
37.1.Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 17 gelten, und unbeschadet der Anforderungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 37, amtliche Feststellung, dass die Pflanzena)  ununterbrochen in einem Land gestanden haben, in dem das Auftreten von Paysandisia archon (Burmeister) nicht bekannt ist; oder
b)  ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Paysandisia archon (Burmeister) anerkannt wurde; oder
c)  während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Ort der Erzeugung gestanden haben,
— der eingetragen ist und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland überwacht wird, und
— an dem die Pflanzen auf einer Fläche gestanden haben, die einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Paysandisia archon (Burmeister) aufwies oder auf der geeignete Präventivbehandlungen durchgeführt wurden, und
— an dem bei drei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit — auch unmittelbar vor der Ausfuhr — durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Paysandisia archon (Burmeister) festgestellt wurden.
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38.2.Pflanzen von Fuchsia L., zur Anpflanzung bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in den USA oder Brasilien Amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für das Auftreten von Aculops fuchsiae Keifer  festgestellt wurden und die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht und als frei von Aculops fuchsiae Keifer befunden wurden.
39.Bäume und Sträucher, zur Anpflanzung bestimmt, außer Samen und Pflanzen in Gewebekultur, mit Ursprung in Drittländern außerhalb Europas und des MittelmeerraumsUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 1, 2, 3, 9, 13, 15, 16, 17 und 18, Anhang III Teil B Nummer 1 und Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 8.2, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 37, 38.1 und 38.2  gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen— sauber (d. h. frei von Pflanzenabfall) sowie frei von Blüten und Früchten sind und
— in Baumschulen angezogen wurden und
— zum geeigneten Zeitpunkt und vor der Ausfuhr untersucht wurden und sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben und sich entweder als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
40.Laubbäume und -sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen und Pflanzen in Gewebekultur, mit Ursprung in Drittländern außerhalb Europas und des Mittelmeerraums Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 2, 3, 9, 15, 16, 17 und 18, Anhang III Teil B Nummer 1 und Anhang IV Teil A Nummern I, 11.1, 11.2, 11.3, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 33, 36.1, 38.1, 38.2, 39 und 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass sich die Pflanzen in Vegetationsruhe befinden und frei von Blättern sind.
41.Ein- und zweijährige Pflanzen, außer Gramineae,  zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern außerhalb Europas und des MittelmeerraumsUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 11 und 13 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.5, 25.6, 32.1, 32.2, 32.3, 33, 34, 35.1, 35.2  gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen— in Baumschulen angezogen wurden und
— frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind
— vor der Ausfuhr untersucht wurden und
— 
— sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben und
— sich entweder als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
42.Pflanzen von Gramineae mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien Bambusoideae, Panicoideae und den Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf, Glyceria R. Br., Hakonechioa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern außerhalb Europas und des MittelmeerraumsUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 33 und 34  gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen— in Baumschulen angezogen wurden und
— frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind und
— zum geeigneten Zeitpunkt vor der Ausfuhr untersucht wurden und— 
— sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben und
— sich entweder als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
43.Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen LändernUnbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 1, 2, 3, 9, 13, 15, 16, 17 und 18, in Anhang III Teil B Nummer 1 sowie in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 37, 38.1, 38.2, 39, 40 und 42  gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daßa)  die Pflanzen, einschließlich derjenigen, die direkt natürlichen Lebensräumen entnommen wurden, vor dem Versand mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre lang in amtlich eingetragenen Baumschulen angepflanzt waren, gehalten und beschnitten wurden, die einer amtlich überwachten Kontrollregelung unterliegen,
b)  die Pflanzen bei den unter Buchstabe a) genannten Baumschulen
aa)  mindestens während des unter Buchstabe a) genannten Zeitraums
— in Töpfen eingepflanzt sind, die auf mindestens 50 cm über dem Boden angebrachten Regalen stehen,
— geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, um sicherzustellen, daß sie frei von außereuropäischen Rostarten sind; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind unter der Rubrik „Entseuchung und/oder Desinfizierung“ in dem in Artikel 7 dieser Richtlinie genannten Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben,
— mindestens sechsmal jährlich in geeigneten Zeitabständen amtlich auf die in den Anhängen der Richtlinie genannten Schadorganismen untersucht wurden. Diese Untersuchungen, die auch an Pflanzen in unmittelbarer Nachbarschaft der unter Buchstabe a) genannten Baumschulen vorzunehmen sind, umfassen mindestens eine visuelle Inspektion jeder Reihe des Feldes der Baumschule sowie eine visuelle Inspektion aller oberhalb des Kultursubstrats wachsenden Pflanzenteile bei einer Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen einer bestimmten Gattung, sofern die Zahl der Pflanzen dieser Gattung 3 000 Pflanzen nicht übersteigt, oder 10 % der Pflanzen, wenn es mehr als 3 000 Pflanzen dieser Gattung gibt,
— bei diesen Inspektionen als frei von den unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten relevanten Schadorganismen befunden wurden. Befallene Pflanzen sind zu beseitigen. Die übrigen Pflanzen sind gegebenenfalls wirksam zu behandeln und außerdem für einen angemessenen Zeitraum zu halten und zu untersuchen, um sicherzustellen, daß sie von diesen Schadorganismen frei sind,
— entweder in unbenutztem künstlichem Kultursubstrat oder in einem natürlichen Kultursubstrat angepflanzt wurden, das begast oder einer geeigneten Hitzebehandlung unterzogen und bei einer anschließenden Untersuchung als frei von Schadorganismen befunden wurde,
— unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, daß das Kultursubstrat weiterhin von Schadorganismen frei bleibt; außerdem wurden sie innerhalb von zwei Wochen vor dem Versand
— 
— geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann wurzelnackt gehalten oder
— geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann in Kultursubstrat wieder angepflanzt, das den Bedingungen unter Buchstabe aa) fünfter Gedankenstrich entspricht, oder
— geeigneten Behandlungen unterzogen, um sicherzustellen, daß das Kultursubstrat frei von Schadorganismen ist. Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind in dem in Artikel 7 dieser Richtlinie genannten Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Entseuchung und/oder Desinfizierung“ anzugeben;
bb)  in verschlossenen Behältern verpackt werden, die amtlich verplombt und mit der Registriernummer der eingetragenen Baumschule versehen werden. Diese Nummer ist unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ auch in dem in Artikel 7 dieser Richtlinie genannten Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben, damit die Sendung identifiziert werden kann.
44.Krautige mehrjährige Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, der Familien Caryophyllaceae (außer Dianthus L.), Compositae (außer Dendranthema (DC.) Des Moul.), Cruciferae, Leguminosae und Rosaceae (außer Fragaria L.), mit Ursprung in Drittländern außerhalb Europas und des MittelmeerraumsUnbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 32.1, 32.2, 32.3, 33 und 34  gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen— in Baumschulen angezogen wurden, frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind,
— zum geeigneten Zeitpunkt vor der Ausfuhr untersucht wurden und— 
— sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben und
— sich entweder als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
45.1.Pflanzen von krautigen Arten und Pflanzen von Ficus L. und Hibiscus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen und Knollen, mit Ursprung in außer europäischen Ländern Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, dass die Pflanzen
a)  ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ aufgeführt ist,
oder
b)  ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) befunden wurde,
oder
c)  in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die Pflanzen an diesem Erzeugungsort aufbewahrt oder erzeugt und einer geeigneten Behandluang unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Ausfuhr wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) durchgeführt worden sind. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie aufzuführen,
oder
d)  von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden.
45.2.Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Gypsophila L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L., Solidago L., Trachelium L. und Blattgemüse von Ocimum L., mit Ursprung in außereuropäischen LändernAmtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse— ihren Ursprung in einem Land haben, das frei von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) ist,
— oder
— unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei vonBemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) befunden worden sind.
 45.3.Pflanzen von  Solanum lycopersicum L. zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten des Tomato Yellow Leaf Curl Virus bekannt ist,Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 13 und Anhang IV Teil A Nummer 13 und Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.5, 25.6 und 25.7 gelten,
a) wo das Auftreten von Bemisia tabaci Genn. nicht bekannt istamtliche Feststellung, daß an den Pflanzen keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus beobachtet wurden,
b) wo das Auftreten von Bemisia tabaci Genn. bekannt istamtliche Feststellung, daßa)  keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus an den Pflanzen beobachtet wurden und
aa)  die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Bemisia tabaci Genn. bekannt sind, oder
bb)   der Ort der Erzeugung bei amtlichen Kontrollen, die während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr zumindest monatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. befunden wurde
oder
b)   der Ort der Erzeugung keine Symptome von Tomato Yellow Leaf Curl Virus gezeigt hat und einer geeigneten Behandlung und Überwachung unterzogen wurde, die Freiheit von Bemisia tabaci Genn. gewährleistet.
46.Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen, Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bekannt istEs handelt sich bei den betreffenden Schadorganismen um
— Bean golden mosaic virus
— Cowpea mild mottle virus
— Lettuce infectious yellows virus
— Pepper mild tigré virus
— Squash leaf curl virus
— andere durch Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren
Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 13 sowie Anhang IV Teil A  Kapitel 1 Nummern 25.5, 25.6, 32.1, 32.2, 32.3, 35.1, 35.2 44,  45, 45.1 , 45.2 und 45.3 gegebenenfalls gelten;
a) Länder, in denen das Auftreten von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) oder anderer Vektoren der betreffenden Erreger nicht bekannt istamtliche Feststellung, daß an den Pflanzen während der gesamten Vegetationsperiode keine Anzeichen der betreffenden Schadorganismen festgestellt wurden,
b) Länder, in denen das Auftreten von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) oder anderer Vektoren der betreffenden Erreger bekannt ist amtliche Feststellung, daß an den Pflanzen während der gesamten Vegetationsperiode keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. festgestellt wurden und
a)   die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der betreffenden Schadorganismen sind, oder
b)   der Ort der Erzeugung bei den zu geeigneter Zeit durchgeführten amtlichen Kontrollen frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren war, oder
c)  die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. unterzogen wurden.
oder
d)  die Pflanzen von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) und das keine Anzeichen der betreffenden Schadorganismen aufwies, in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden
47.Samen von Helianthus annuus L.Amtliche Feststellung, daßa)  die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni bekannt sind, oder
b)  die Samen, außer diejenigen von Sorten, die gegen alle im Anbaugebiet anwesenden Rassen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni resistent sind, einer geeigneten Behandlung gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni unterzogen wurden.
48.Samen von  Solanum lycopersicum L.Amtliche Feststellung, daß die Samen durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine nach dem  Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 genehmigte gleichwertige Methode gewonnen wurden unda)  die Samen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al., Xanthomonas campestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye und Potato spindle tuber viroid nicht bekannt ist, oder
b)  an den Pflanzen  am Ort der Erzeugung während der abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für die durch die Schadorganismen verursachten Krankheiten festgestellt wurden, oder
c)  die Samen einem amtlichen Test zumindest auf diese Schadorganismen an einer repräsentativen Probe und unter Verwendung geeigneter Methoden unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen haben.
49.1.Samen von Medicago sativa L. Amtliche Feststellung, daß
a)   am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden und daß nach Labortests anhand repräsentativer Proben ebenfalls kein Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurde oder
b)  daß vor der Ausfuhr eine Entseuchung vorgenommen wurde.
oder
c)  die Samen mit einem geeigneten physikalischen Verfahren gegen Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev behandelt worden sind und dieser Schadorganismus bei Laboruntersuchungen anhand einer repräsentativen Probe nicht festgestellt wurde
49.2.Samen von Medicago sativa L., mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. bekannt istUnbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 49.1 gelten, amtliche Feststellung, daßa)  das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. seit Beginn der letzten zehn Jahre weder im Betrieb noch in seiner unmittelbaren Umgebung bekannt wurde; und
b)  
— die Kultur entweder zu einer Sorte gehört, die als hochresistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. anerkannt ist, oder
— sie zum Erntezeitpunkt noch nicht ihre vierte Vegetationsperiode seit der Aussaat begonnen hatte und es höchstens eine vorhergehende Samenernte von der Kultur gegeben hatte, oder
— der gewichtsmäßige Anteil an unschädlichem Besatz, der nach den Regeln bestimmt wurde, die für die Zertifizierung von in der Gemeinschaft vermarktetem Saatgut gelten, 0,1% nicht übersteigt;
c)  während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode oder gegebenenfalls den letzten beiden dieser Perioden weder  am Ort der Erzeugung noch auf einer benachbarten Kultur von Medicago sativa L. Anzeichen von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. festgestellt wurden;
d)  auf der Anbaufläche der Kultur während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Medicago sativa L. angebaut wurde.
50.Samen von Oryza sativa L.Amtliche Feststellung, daßa)  die Samen anhand geeigneter nematologischer Verfahren amtlich getestet wurden und sich dabei als frei von Aphelenchoides besseyi Christi erwiesen haben oder
b)  die Samen einer geeigneten Heißwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gegen Aphelenchoides besseyi Christi unterzogen wurden.
51.Samen von Phaseolus L.Amtliche Feststellung, daßa)  die Samen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye bekannt ist, oder
b)  eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye erwiesen hat.
52. Samen von Zea mays L.Amtliche Feststellung, daßa)  die Samen ihren Ursprung in einem Land haben, das als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye bekannt sind, oder
b)  eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye erwiesen hat.
53.Samen der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan , Südafrika und den USA, wo das Auftreten von Tilletia indica Mitra bekannt istAmtliche Feststellung, daß die Samen aus einem Gebiet stammen, von dem bekannt ist, daß Tilletia indica Mitra nicht auftritt. Der Name des Gebiets ist in dem gemäß Artikel 7 vorgeschriebenen Pflanzengesundheitszeugnis aufzuführen.
54.Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan , Südafrika und den USA, wo das Auftreten von Tilletia indica Mitra bekannt istAmtliche Feststellung, daß entwederi)  die Körner aus einem Gebiet stammen, von dem bekannt ist, daß Tilletia indica Mitra nicht auftritt. Der Name des Gebiets oder der Gebiete ist in dem gemäß Artikel 7 vorgeschriebenen Pflanzengesundheitszeugnis in der Zeile „Ursprung“ aufzuführen, oder
ii)  an den Pflanzen  am Ort der Erzeugung während ihrer letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Tilletia indica Mitra beobachtet wurden und repräsentative Körnerproben, die sowohl bei der Ernte als auch vor dem Versand entnommen und untersucht wurden, sich bei diesen Untersuchungen als frei von Tilletia indica Mitra erwiesen haben. Letzteres ist in dem gemäß Artikel 7 vorgeschriebenen Pflanzengesundheitszeugnis in der Zeile „Name des Erzeugnisses“ durch den Zusatz „Geprüft und für frei von Tilletia indica Mitra befunden“ zu bestätigen.
(1)   ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2320/66. Richtlinie zuletzt geändert  durch die Entscheidung 1999/742/EG (ABl. L 297 vom 18.11.1999, S. 39).

Kapitel II

PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE GEGENSTÄNDE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT



Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere GegenständeBesondere Anforderungen
 —————
2.Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung.Amtliche Feststellung, dassa)  das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. sind,
oder
b)  durch die Markierung „Kiln-dried“, „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht ist, nachgewiesen wird, dass das Holz zur Zeit der Behandlung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying).
 —————
4.Pflanzen von Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenAmtliche Feststellung, daß  weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode  Anzeichen von Scirrhia pini Funk und Parker festgestellt wurden.
5.Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUnbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 4 gelten, amtliche Feststellung, daß  weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode  Anzeichen vonMelampsora medusae Thümen festgestellt worden sind.
6.Pflanzen von Populus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenAmtliche Feststellung, daß  weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode  Anzeichen vonMelampsora medusae Thümen festgestellt wurden.
7.Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenAmtliche Feststellung, daßa)  die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekannt sind, oder
b)   weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode  Anzeichen vonCryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt worden sind.
8.Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenAmtliche Feststellung, dassa)  die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. ist,
oder
b)  am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. festgestellt wurden.
8.1.Pflanzen von Ulmus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenAmtliche Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von „Candidatus Phytoplasma ulmi“ festgestellt wurden.
9. Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenAmtliche Feststellung, daßa)  die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die nach dem  Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind, oder
b)  die Pflanzen auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al., aufgewiesen haben, gerodet wurden.
10.Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Samen und FrüchtenAmtliche Feststellung, dassa)  die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei sind von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus (europäische Stämme),
oder
b)  die Pflanzen im Rahmen eines Zertifizierungssystems anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten worden ist und unter Verwendung von geeigneten Tests oder Methoden gemäß internationalen Standards zumindest auf Citrus tristeza virus (europäische Stämme) amtlich untersucht worden ist, und ununterbrochen in einem insektengeschützten Gewächshaus oder in einem Isolierkäfig gezogen wurden, wo keine Anzeichen von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus (europäische Stämme) zu beobachten waren,
oder
c)  die Pflanzen
— im Rahmen eines Zertifizierungssystems anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten worden ist und unter Verwendung von geeigneten Tests oder Methoden gemäß internationalen Standards zumindest auf Citrus tristeza virus (europäische Stämme) amtlich untersucht wurde, und sich bei diesen Tests als frei von Citrus tristeza virus (europäische Stämme) erwiesen hat, und dass ihnen bescheinigt wurde, dass sie bei amtlichen Untersuchungen gemäß den in diesem Gedankenstrich genannten Methoden mindestens frei waren von Citrus tristeza virus (europäische Stämme),
— und
— untersucht wurden und dabei seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus festgestellt wurden
10.1.Pflanzen von Citrus L., Choisya Kunth, Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden und Casimiroa La Llave, Clausena Burm f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm., Zanthoxylum L., ausgenommen Früchte und SamenAmtliche Feststellung, dass die Pflanzena)  ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trioza erytreae Del Guercio befunden wurde,
oder
b)  an einem Erzeugungsort angebaut wurden, der bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats registriert ist und von diesen überwacht wird
und
an dem die Anbaufläche für die Pflanzen physisch vollständig gegen die Einschleppung von Trioza erytreae Del Guercio geschützt war
und
an dem während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vor der Verbringung zu geeigneten Zeitpunkten zwei amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, bei denen auf der Fläche und in einem Umkreis von mindestens 200 m keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio festgestellt wurden.
11.Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem NährsubstratAmtliche Feststellung, daßa)   am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Befall mit Radopholus similis (Cobb) Thorne festgestellt wurde oder
b)  Boden und Wurzeln verdächtiger Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode einem amtlichen  nematologischen Test, zumindest auf Radopholus similis (Cobb) Thorne, unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen haben.
12.Pflanzen von Fragaria L., Prunus L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenAmtliche Feststellung, daßa)  die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von den betreffenden Schadorganismen bekannt sind, oder
b)  an Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt worden sind, die durch die betreffenden Schadorganismen verursacht wurden.
Die betreffenden Schadorganismen sind:
— bei Fragaria L.:
— 
Hickman var. fragariae
— Arabis mosaic virus— Raspberry ringspot virus
— Strawberry crinkle virus
— Strawberry latent ringspot virus
— Strawberry mild yellow edge virus
— Tomato black ring virus
Kennedy et King
— bei Prunus L.:— 
— Apricot chlorotic leafroll mycoplasm
 Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.
— bei Prunus persica (L.) Batsch:— 
pv.
pv. persicae (Prunier et al.) Young et al.
— bei Rubus L.:— 
— Arabis mosaic virus
— Raspberry ringspot virus
— Strawberry latent ringspot virus
— Tomato black ring virus.
13.Pflanzen von Cydonia Mill. und Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUnbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 9 gelten, amtliche Feststellung, daßa)  die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Pear decline mycoplasm bekannt sind, oder
b)  die Pflanzen auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen aufgewiesen haben, nach denen sie des Befalls mit Pear decline mycoplasm verdächtig sind, während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden an diesem Ort gerodet wurden.
14.Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUnbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 12 gelten, amtliche Feststellung, daßa)  die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Aphelenchoides besseyi Christie bekannt sind, oder
b)  an den Pflanzen  am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Aphelenchoides besseyi Christie festgestellt wurden, oder
c)  bei Pflanzen in Gewebekultur diese von Pflanzen stammen, die den Bedingungen unter Buchstabe b) dieser Nummer entsprechen oder anhand geeigneter nematologischer Methoden amtlich getestet wurden und sich dabei als frei von Aphelenchoides besseyi Christie erwiesen haben.
15.Pflanzen von Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUnbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 9 gelten, amtliche Feststellung, daßa)  die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Apple proliferation mycoplasm bekannt sind, oder
b)  aa)  die Pflanzen, außer aus Samen erwachsenem Pflanzgut,
— entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wird und amtlichen Tests zumindest auf Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat, oder
— in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einem amtlichen Test, zumindest auf Apple proliferation mycoplasm, unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat;
bb)  an Pflanzen  weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden  Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Apple proliferation mycoplasm verursacht werden.
16.Pflanzen der folgenden Prunus-Arten, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen:
Batsch
L.
Andre
Vill.
Ehrh.
Hansen
Fenzl et Fritsch.
ssp. domestica L.
ssp. insititia (L.) C.K. Schneid
ssp. italica (Borkh.) Hegi.
Thunb.
Batal.
Bailey
Thunb.
(Maxim.) Koehne
Marsh.
Sieb. et Zucc.
Ait.
(L.) Batsch
L.
L.
Carr.
L.
Thunb.
Lindl.
— andere für Plum pox virus anfällige Prunus-Arten
Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 12 gelten, amtliche Feststellung, daßa)  die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plum pox virus bekannt sind, oder
b)  aa)  die Pflanzen, außer aus Samen erwachsenes Pflanzgut,
— entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wird und amtlichen Tests, zumindest auf Plum pox virus, unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat, oder
— in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einem amtlichen Test, zumindest auf Plum pox virus, unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat;
bb)  an Pflanzen  weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden  Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Plum pox virus verursacht werden;
cc)  Pflanzen  am Ort der Erzeugung, die Anzeichen von Krankheiten aufgewiesen haben, die durch andere Viren oder virusähnliche Organismen verursacht werden, gerodet wurden.
17.Pflanzen von Vitis L., außer Samen und FrüchtenAmtliche Feststellung, daß an den Mutterreben  am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Grapevine Flavescense dorée MLO und Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al. festgestellt wurden.
18.1.Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmtAmtliche Feststellung, dassa)  die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival eingehalten wurden
und
b)  die Knollen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermaßen frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann et Kotthoff) Davis et al. ist, oder die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sependonicus (Spiekermann et Kotthoff) Davis et al. eingehalten wurden,
und
d)  aa)  die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bekannt ist, oder
bb)  die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekannt ist, von einem Erzeugungsort stammen, der frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. ist oder infolge der Anwendung eines angemessenen Verfahrens zur Tilgung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. als frei davon gilt,
und
e)  die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, von denen bekannt ist, dass Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen dort nicht auftreten, oder in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist,
— die Knollen entweder von einem Erzeugungsort stammen, der sich bei einer jährlichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirtspflanzen zu geeigneten Zeitpunkten und durch visuelle Inspektion sowohl äußerlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von den am Erzeugungsort wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder
— nach der Ernte Stichproben von den Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht wurden oder Laboruntersuchungen und visuellen Inspektionen sowohl äußerlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu geeigneten Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschließung der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen gemäß den Bestimmungen über das Verschließen in der Richtlinie 66/403/EWG unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden
18.1.1.Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Knollen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2007/33/EG des Rates gepflanzt werden sollenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die zum Anpflanzen bestimmten Knollen von Solanum tuberosum L. in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden
18.2.Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Knollen der Sorten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1) amtlich zugelassen sindUnbeschadet der besonderen Anforderungen, die für die Knollen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.1 gelten, amtliche Feststellung, daß die Knollen— aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen, wobei diese Feststellung in geeigneter Weise auf dem Begleitdokument der Knollen zu erfolgen hat,
— in der Gemeinschaft erzeugt wurden, und
— in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten und in der Gemeinschaft nach geeigneten Methoden amtlichen Quarantänetests unterzogen wurde und sich dabei als frei von Schadorganismen erwiesen hat.
18.3.Pflanzen von stolon- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, außer den in den Nummern 18.1, 18.1.1 oder 18.2 genannten Knollen von Solanum tuberosum L., Erhaltungszüchtungsmaterial in Genbanken oder Genmaterialsammlungen sowie den in Nummer 18.3.1 genannten Samen von Solanum tuberosum L.a)  Die Pflanzen wurden unter Quarantänebedingungen gehalten und haben sich bei Quarantänetests als frei von jeglichen Schadorganismen erwiesen.b)  Die Quarantänetests gemäß Buchstabe a werden
aa)  überwacht vom amtlichen Pflanzenschutzdienst des betroffenen Mitgliedstaats und durchgeführt von wissenschaftlich geschultem Personal dieses Dienstes oder einer anderen amtlich anerkannten Stelle;
bb)  durchgeführt an einem Ort, der mit geeigneten Einrichtungen ausgerüstet ist, die eine Isolierung der Schadorganismen sowie eine Behandlung des Materials gewährleisten, sodass die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen ausgeschlossen ist;
cc)  durchgeführt an jeder Materialpartie durch
— Beschau auf Anzeichen für den Befall mit Schadorganismen in regelmäßigen Abständen während mindestens einer abgeschlossenen Vegetationsperiode unter Berücksichtigung der Art des Materials und seiner Entwicklung im Rahmen des Testprogramms,
— Tests nach geeigneten, dem in Artikel 18 genannten Ausschuss vorzulegenden Methoden:
— bei allem Kartoffelzuchtmaterial zumindest auf
— 
— Andean potato latent virus,
— Arracacha virus B. oca strain,
— Potato black ringspot virus,
— Potato spindle tuber viroid,
— Potato virus T,
— Andean potato mottle virus,
— herkömmliche Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschließlich Yo, Yn und Yc) sowie Blattrollvirus der Kartoffel,
ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.,
.; (Smith) Yabuuchi
— bei Samen von Solanum tuberosum L., außer den in Nummer 18.3.1 genannten Samen, zumindest auf die oben genannten Viren und den oben genannten Viroid;dd)  durchgeführt durch geeignete Tests auf alle anderen bei der Beschau festgestellte Anzeichen zur Identifizierung der Schadorganismen, die sie verursacht haben.
c)  Material, das sich bei der Untersuchung gemäß Buchstabe b nicht als frei von den Schadorganismen gemäß Buchstabe b erwiesen hat, wird unverzüglich vernichtet oder Verfahren zur Tilgung des Schadorganismus bzw. der Schadorganismen unterzogen.
d)  Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, unterrichtet den amtlichen Pflanzenschutzdienst ihres Mitgliedstaats darüber.
18.3.1.Samen von Solanum tuberosum L., außer die unter Nummer 18.4 genannten SamenAmtliche Feststellung, dassdie Samen von Pflanzen stammen, die jeweils die Anforderungen gemäß den Nummern 18.1, 18.1.1, 18.2 und 18.3 erfüllen,
und
a)  die Samen aus Gebieten stammen, die nachweislich frei von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al., Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. und Potato spindle tuber viroid sind,
oder
b)  die Samen den folgenden Anforderungen genügen:
i)  Sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der seit Beginn der letzten Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten beobachtet wurden, die durch die Schadorganismen gemäß Buchstabe a hervorgerufen wurden,
ii)  sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der folgende Maßnahmen getroffen wurden:
1.  Trennung der Fläche von anderen Nachschattengewächsen und anderen Wirtspflanzen des Potato spindle tuber viroid,
2.  Verhinderung des Kontakts mit Personal und Gegenständen (z. B. Werkzeuge, Maschinen, Fahrzeuge, Behältnisse und Verpackungsmaterialen) von anderen Flächen, auf denen Nachtschattengewächse und andere Wirtspflanzen des Potato spindle tuber viroid erzeugt werden, oder angemessene Hygienemaßnahmen in Bezug auf Personal oder Gegenstände von anderen Flächen, auf denen Nachtschattengewächse und andere Wirtspflanzen des Potato spindle tuber viroid erzeugt werden, um Infektionen zu verhindern,
3.  ausschließlich Verwendung von Wasser, das frei von jeglichen unter dieser Nummer genannten Schadorganismen ist.
18.4.Pflanzen von stolon- oder  knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder  ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, das in Genbanken oder Genmaterialsammlungen erhalten wirdJede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, unterrichtet den amtlichen Pflanzenschutzdienst ihres Mitgliedstaats darüber.
18.5.Knollen von Solanum tuberosum L., außer den in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 18.1, 18.1.1, 18.2, 18.3 oder 18.4 genannten KnollenAnhand einer Zulassungsnummer auf der Verpackung oder bei in loser Schüttung beförderten Kartoffeln auf dem Beförderungsmittel ist nachzuweisen, dass die Kartoffeln von einem amtlich registrierten Erzeuger angebaut wurden oder aus amtlich registrierten gemeinsamen Lager- oder Versandzentren im Anbaugebiet stammen. Ferner ist anzugeben, dass die Knollen frei von Ralstoniasolanacearum (Smith) Yabuuchi et al. sind unda)  die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival
und
b)  gegebenenfalls die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.
und
c)  die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden
18.6.Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen und den in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 18.4 und 18.5 genannten PflanzenUnbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 18.1, 18.2 oder 18.3 gelten, amtliche Feststellung, daßa)  die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Potato stolbur mycoplasm bekannt sind, oder
b)  auf den Pflanzen  am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm festgestellt wurden.
18.6.1.Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen von Capsicum spp., Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L., außer solchen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2007/33/EG des Rates gepflanzt werden sollenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.6 gelten, amtliche Feststellung, dass die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden
18.7.Pflanzen von Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUnbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.6 gelten, amtliche Feststellung, dassa)  die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die sich als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. erwiesen haben,
oder
b)  auf den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. festgestellt wurden
19.Pflanzen von Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenAmtliche Feststellung, daß auf dem Hopfen  am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Verticillium albo-atrum Reinke et Berthold und Verticillium dahliae Klebahn festgestellt wurden.
19.1.Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.Amtliche Feststellung, dass die Pflanzena)  ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Paysandisia archon (Burmeister) anerkannt wurde; oder
b)  während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Verbringung an einem Ort der Erzeugung gestanden haben,
— der eingetragen ist und von der zuständigen amtlichen Stelle im Ursprungs-Mitgliedstaat überwacht wird, und
— an dem die Pflanzen auf einer Fläche gestanden haben, die einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Paysandisia archon (Burmeister) aufwies oder auf der geeignete Präventivbehandlungen durchgeführt wurden, und
— an dem bei drei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Paysandisia archon (Burmeister) festgestellt wurden.
20.Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargonium l'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenAmtliche Feststellung, dassaa)  die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Helicoverpa armigera (Hübner) und Spodoptera littoralis (Boisd.) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitlichen Maßnahmen anerkannt wurde,
oder
a)  am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Helicoverpa armigera (Hübner) oder Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden,
oder
b)  die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz vor diesen Organismen unterzogen wurden
21.1.Pflanzen von Dendranthema (DC) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUnbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 20 gelten, amtliche Feststellung, daßa)  die Pflanzen höchstens die F3-Generation von Material sind, das sich bei Tests auf Chrysanthemum stunt viroid als frei von diesem Virus erwiesen hat, oder unmittelbar von Material abstammen, das sich bei einer repräsentativen Probe von mindestens 10 % bei einer amtlichen Prüfung im Zeitpunkt der Blüte als frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat;
b)  die Pflanzen oder Stecklinge
— aus Betrieben stammen, die  in den drei Monaten unmittelbar vor dem Versand mindestens einmal monatlich amtlich untersucht wurden und bei denen in dieser Zeit keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden und in deren unmittelbarer Umgebung  in den drei Monaten vor der Vermarktung keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden, oder
— einer geeigneten Behandlung gegen Puccinia horiana Hennings unterzogen wurden;
c)  bei nichtbewurzelten Stecklingen weder auf ihnen noch auf den Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock et Davis) v. Arx festgestellt wurden oder bei bewurzelten Stecklingen weder auf ihnen noch auf dem Wurzelbett Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock et Davis) v. Arx festgestellt wurden.
21.2.Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUnbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 20 gelten, amtliche Feststellung, daß— die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich bei den in den letzten zwei Jahren mindestens einmal durchgeführten amtlich anerkannten Tests als frei von Erwinia chrysanthemi pv. dianthicola (Hellmers) Dickey, Pseudomonas caryophylli (Burkholder) Starr et Burkholder und Phialophora cinerescens (Wollenw.) van Beyma erwiesen haben,
— keine Anzeichen der vorgenannten Schadorganismen auf den Pflanzen festgestellt wurden.
22.Zwiebeln von Tulipa L. und Narcissus L., außer solchen, bei denen aus der Verpackung oder anderweitig hervorgeht, daß sie zum Direktverkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, der keine gewerbliche Schnittblumenerzeugung betreibtAmtliche Feststellung, daß auf den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden.
23.Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, außer— Zwiebeln,
— Kormi,
— Pflanzen der Familie Gramineae,
— Rhizomen,
— Samen,
— Knollen
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 20, 21.1 oder 21.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
a)  ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) bekannt ist,
oder
b)  bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt wurden,
oder
c)  die Pflanzen unmittelbar vor der Vermarktung amtlich untersucht und als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden und einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) unterzogen worden sind,
oder
d)  von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden
24.Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmtDer Erzeugungsort muss nachweislich als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt sein
24.1Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen von Allium porrum L., Asparagus officinalis L., Beta vulgaris L., Brassica spp. und Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt,und
im Freiland gezogene Zwiebeln, Knollen und Rhizome von Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Dahlia spp., Gladiolus Tourn. ex L., Hyacinthus spp., Iris spp., Lilium spp., Narcissus L. und Tulipa L., außer solchen Pflanzen, Zwiebeln, Knollen und Rhizomen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a oder c der Richtlinie 2007/33/EG des Rates gepflanzt werden sollen
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 24 gelten, ist ein Nachweis erforderlich, dass die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden
25.Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenAmtliche Feststellung, daßa)  die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Beet leaf curl virus bekannt sind, oder
b)  das Auftreten von Beet leaf curl virus  im Anbaugebiet nicht bekannt ist und  weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode  Anzeichen von Beet leaf curl virus festgestellt wurden.
26.Samen von Helianthus annuus L.Amtliche Feststellung, daßa)  die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni bekannt sind, oder
b)  die Samen, außer denen, die aus Sorten erzeugt wurden, die gegen alle im Anbaugebiet anwesenden Rassen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni resistent sind, einer angemessenen Behandlung gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni unterzogen wurden.
26.1.Pflanzen von  Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUnbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Abschnitt II Nummern 18.6 und 23 gelten, amtliche Feststellung, daßa)  die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Tomato Yellow Leaf Curl Virus bekannt sind, oder
b)  an den Pflanzen keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus beobachtet wurden und
aa)  die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Bemisia tabaci Genn. bekannt sind, oder
bb)   der Ort der Erzeugung bei amtlichen Kontrollen, die während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr zumindest monatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. befunden wurde,
oder
c)   der Ort der Erzeugung keine Symptome von Tomato Yellow Leaf Curl Virus gezeigt hat und einer geeigneten Behandlung und Überwachung unterzogen wurde, die die Freiheit von Bemisia tabaci Genn. gewährleistet.
27.Samen von  Solanum lycopersicum L.Amtliche Feststellung, daß die Samen durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine nach dem  Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 genehmigte gleichwertige Methode gewonnen wurden unda)  die Samen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen  weder das Auftreten vonClavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith)  Davis et al. noch Xanthomonas campestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye  bekannt ist, oder
b)  an den Pflanzen  am Ort der Erzeugung während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für die durch diese Schadorganismen verursachten Krankheiten festgestellt wurden, oder
c)  die Samen einem amtlichen Test zumindest auf diese Schadorganismen an einer repräsentativen Probe und unter Verwendung geeigneter Methoden unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen haben.
28.1.Samen von Medicago sativa L. Amtliche Feststellung, daß
a)   am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden und daß nach Labortests anhand repräsentativer Proben ebenfalls kein Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurde oder
b)  daß vor der Vermarktung eine Entseuchung vorgenommen wurde.
oder
c)  die Samen mit einem geeigneten physikalischen Verfahren gegen Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev behandelt worden sind und dieser Schadorganismus bei Laboruntersuchungen anhand einer repräsentativen Probe nicht festgestellt wurde
28.2.Samen von Medicago sativa L.Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 28.1 gelten, amtliche Feststellung, daßa)  die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis spp. insidiosus Davis et al. nicht bekannt ist, oder
b)  
— das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. seit Beginn der letzten zehn Jahre weder im Betrieb noch in seiner unmittelbaren Umgebung bekannt wurde und
— 
— es sich bei dem Material um eine Sorte handelt, die als hochresistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. anerkannt ist, oder
— das Material zum Erntezeitpunkt noch nicht seine vierte Vegetationsperiode seit der Aussaat begonnen hatte und es höchstens eine vorhergehende Samenernte von der Kultur gegeben hatte oder
— der gewichtsmäßige Anteil an unschädlichem Besatz, der nach den Regeln bestimmt wurde, die für die Zertifizierung von in der Gemeinschaft vermarktetem Saatgut gelten, 0,1 % nicht übersteigt,
— während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode oder gegebenenfalls den letzten beiden dieser Perioden weder auf der Anbaufläche noch auf einer benachbarten Kultur von Medicago sativa L. Anzeichen von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. festgestellt wurden,
— auf der betreffenden Anbaufläche während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Medicago sativa L. angebaut wurde.
29.Samen von Phaseolus L.Amtliche Feststellung, daßa)  die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye bekannt sind, oder
b)  eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye erwiesen hat.
30.1.Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und  ihren HybridenDie Verpackung muß eine geeignete Ursprungskennzeichnung tragen.
(1)   ABl. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27).

TEIL B

VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU STELLENDE BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR DAS VERBRINGEN VON PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSEN UND ANDEREN GEGENSTÄNDEN IN DIE UND INNERHALB BESTIMMTER SCHUTZGEBIETE



Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere GegenständeBesondere AnforderungenSchutzgebiete
1.Holz von Nadelbäumen (Coniferales)Unbeschadet der Anforderungen, die für Holz gemäß  Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.7 gegebenenfalls gelten,a)  ist das Holz entrindet, oder
b)  amtliche Feststellung, daß das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Dendroctonus micans Kugelan bekannt sind, oder
c)  wird durch die Handelsklasse „Kiln-dried“, „KD“ oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angegeben ist, nachgewiesen, daß das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.
 EL, IRL, UK (Nordirland, Insel Man und Jersey)
2.Holz von Nadelbäumen (Coniferales)Unbeschadet der Anforderungen, die für das Holz gemäß  Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.7 sowie Anhang IV Teil B Nummer 1 gegebenenfalls gelten,a)  ist das Holz entrindet, oder
b)  amtliche Feststellung, daß das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips duplicatus Sahlberg bekannt sind, oder
c)  wird durch die Handelsklasse „Kiln-dried“, „KD“ oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angegeben ist, nachgewiesen, daß das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.
EL, IRL, UK
3.Holz von Nadelbäumen (Coniferales)Unbeschadet der Anforderungen, die für das Holz in  Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.7 sowie Anhang IV Teil B Nummern 1 und 2 gegebenenfalls gelten,a)  ist das Holz entrindet, oder
b)  amtliche Feststellung, daß das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips typographus Heer bekannt sind, oder
c)  wird durch die Handelsklasse „Kiln-dried“, „KD“ oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angegeben ist, nachgewiesen, daß das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.
IRL, UK
4.Holz von Nadelbäumen (Coniferales)Unbeschadet der Anforderungen, die für das Holz in  Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.7 sowie Anhang IV Teil B Nummern 1, 2 und 3 gegebenenfalls gelten,a)  ist das Holz entrindet, oder
b)  amtliche Feststellung, daß das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips amitinus Eichhof bekannt sind, oder
c)  wird durch die Handelsklasse „Kiln-dried“, „KD“ oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angegeben ist, nachgewiesen, daß das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde
 EL, IRL, UK
5.Holz von Nadelbäumen (Coniferales)Unbeschadet der Anforderungen, die für das Holz in  Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.7 sowie Anhang IV Teil B Nummern 1, 2, 3 und 4 gegebenenfalls gelten,a)  ist das Holz entrindet, oder
b)  amtliche Feststellung, daß das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von  Ips cembrae Heer bekannt sind, oder
c)  wird durch die Handelsklasse „Kiln-dried“, „KD“ oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angegeben ist, nachgewiesen, daß das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.
EL, IRL, UK (N-IRL, Insel Man)
6.Holz von Nadelbäumen (Coniferales)Unbeschadet der Bestimmungen, die für das Holz in  Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.7 sowie Anhang IV Teil B Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 gegebenenfalls gelten,a)  ist das Holz entrindet, oder
b)  amtliche Feststellung, daß das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips sexdentatus Börner bekannt sind, oder
c)  wird durch die Handelsklasse „Kiln-dried“,  „KD“ oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angegeben ist, nachgewiesen, daß das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.
 CY, IRL, UK (N-IRL, Insel Man)
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6.3.Holz von Castanea Mill.a)  Das Holz ist rindenfreioder
b)  amtliche Feststellung, dass das Holz
i)  aus Gebieten stammt, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. bekannt sind
oder
ii)  einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „Kiln-dried“, „K.D.“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.
 CZ, IRL, S, UK
6.4.Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in der Union oder in Armenien, der Schweiz oder den USAUnbeschadet der Bestimmungen, die für das in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 5 und 7.1.2 sowie Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 2 aufgeführte Holz gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass:a)  das Holz aus einem Gebiet stammt, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. anerkannt ist, oder
b)  durch die Markierung „Kiln-dried“, „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht ist, nachgewiesen wird, dass das Holz zur Zeit der Behandlung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), oder
c)  das Holz aus einem Schutzgebiet stammt, das in der rechten Spalte aufgeführt ist.
 IRL, UK
7.Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr., von mehr als 3 m Höhe, außer Früchten und SamenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 8.2, 9 und 10 und Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 4 und 5  gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß  der Ort der Erzeugung frei von Dendroctonus micans Kugelan ist. EL, IRL, UK (Nordirland, Insel Man und Jersey)
8.Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., von mehr als 3 m Höhe, außer Früchten und SamenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in  Anhang III, Teil A, Nummer 1, Anhang IV Teil A, Kapitel I, Nummern 8.1, 8.2, 9 und 10, Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 4 und 5 sowie Anhang IV Teil B Nummer 7  gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß  der Ort der Erzeugung frei von Ips duplicatus Sahlberg ist.EL, IRL, UK
9.Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr., von mehr als 3 m Höhe, außer Früchten und SamenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 8.2, 9 und 10 sowie Anhang IV Teil B Kapitel II Nummern 4, 5 und Anhang IV Teil B Nummern 7 und 8  gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß  der Ort der Erzeugung frei von Ips typographus Heer ist.IRL, UK
10.Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., von mehr als 3 m Höhe, außer Früchten und SamenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 8.2, 9 und 10, Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 4 und 5 sowie Anhang IV Teil B Nummern 7, 8 und 9  gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß  der Ort der Erzeugung frei von Ips amitinus Eichhof ist. EL, IRL, UK
11.Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr., von mehr als 3 m Höhe, außer Früchten und SamenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 8.2, 9 und 10, Anhang IV Teil A Kapitel II und Nummern 4 und 5 sowie Anhang IV Teil B Nummern 7, 8, 9 und 10  gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß  der Ort der Erzeugung frei von Ips cembrae Heer ist.EL, IRL, UK (N-IRL, Insel Man)
12.Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., von mehr als 3 m Höhe, außer Früchten und SamenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 8.1, 8.2, 9 und 10, Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 4 und 5 sowie Anhang IV Teil B Nummern 7, 8, 9, 10 und 11  gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß  der Ort der Erzeugung frei von Ips sexdentatus Börner ist.IRL , CY, UK (N-IRL, Insel Man)
12.1.Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in der Union oder in Armenien, der Schweiz oder den USAUnbeschadet der Bestimmungen, die für die in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 12 und Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 8 aufgeführten Pflanzen gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass:a)  die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. anerkannt ist, oder
b)  die Pflanzen ununterbrochen in einem Schutzgebiet gestanden haben, das in der rechten Spalte aufgeführt ist.
 IRL, UK
 —————
14.1.Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) Unbeschadet der Verbote, die für die Rinde in Anhang III Teil A Nummer 4 gelten, Amtliche Feststellung , dass die Sendunga)  einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde oder
b)  ihren Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Dendroctonus micans Kugelan bekannt sind.
 EL, IRL, UK (Nordirland, Insel Man und Jersey)
14.2.Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales)Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Rinde in  Anhang III Teil A Nummer 4 und Anhang IV Teil B Nummer 14.1 gelten, amtliche Feststellung , dass die Sendunga)  einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde oder
b)  ihren Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips amitinus Eichhof bekannt sind.
 EL, IRL, UK
14.3.Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales)Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Rinde in  Anhang III Teil A Nummer 4 und Anhang IV Teil B Nummern 14.1 und 14.2 gelten, amtliche Feststellung , dass die Sendunga)  einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde oder
b)  ihren Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips cembrae Heer bekannt sind.
EL, IRL, UK (N-IRL, Insel Man)
14.4.Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales)Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Rinde in  Anhang III Teil A Nummer 4 und Anhang IV Teil B Nummern 14.1, 14.2 und 14.3 gelten, amtliche Feststellung , dass die Sendunga)  einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde oder
b)  ihren Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips duplicatus Sahlberg bekannt sind.
EL, IRL, UK
14.5.Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales)Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Rinde in  Anhang III Teil A Nummer 4 und Anhang IV Teil B Nummern 14.1, 14.2, 14.3 und 14.4 gelten, amtliche Feststellung , dass die Sendunga)  einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde oder
b)  ihren Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips sexdentatus Börner bekannt sind.
IRL , CY, UK (N-IRL, Insel Man)
14.6.Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales)Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Rinde in  Anhang III Teil A Nummer 4 und Anhang IV Teil B Nummern 14.1, 14.2, 14.3, 14.4 und 14.5 gelten, amtliche Feststellung , dass die Sendunga)  einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde oder
b)  ihren Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips typographus Heer bekannt sind.
IRL, UK
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14.9.Lose Rinde von Castanea Mill.Amtliche Feststellung, dass die lose Rindea)  aus Gebieten stammt, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. bekannt sind
oder
b)  einer Begasung oder anderen sachgerechten Behandlung gegen Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden.
 CZ, IRL, S, UK
15.Pflanzen von Larix Mill., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 8.2 und 10, Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 5 und Anhang IV Teil B Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen aus Baumschulen stammen und daß  der Ort der Erzeugung frei von Cephalcia lariciphila (Klug.) ist.IRL, UK (N-IRL, Insel Man und Jersey)
16.Pflanzen von Pinus L., Picea A. Dietr., Larix Mill., Abies Mill. und Pseudotsuga Carr., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 8.2 und 9, Anhang A Kapitel II Nummer 4 sowie Anhang IV Teil B Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 15 gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen aus Baumschulen stammen und daß  der Ort der Erzeugung frei von Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet ist.IRL, UK (N-IRL)
16.1.Pflanzen von Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Früchten und SamenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 8.2, 9, 10, Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 4 und 5 bzw. Anhang IV Teil B Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 16 gelten, amtliche Feststellung, dassa)  die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen das Vorkommen von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller nicht bekannt ist,
oder
b)  die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller befunden wurde,
oder
c)  die Pflanzen aus Baumschulen stammen, die ebenso wie ihre Umgebung, bei zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführten amtlichen Kontrollen und amtlichen Erhebungen frei von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller waren,
oder
d)  die Pflanzen ununterbrochen auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller geschützt war und die zu geeigneten Zeitpunkten inspiziert wurde und dabei frei von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller war.
UK
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18.Pflanzen von Picea A. Dietr., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 8.2 und 10, Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 5 sowie Anhang IV Teil B Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 16 gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen aus Baumschulen stammen und daß  der Ort der Erzeugung frei von Gilpinia hercyniae (Hartig) ist.EL, IRL, UK (N-IRL, Insel Man und Jersey)
19.Pflanzen von Eucalyptus l'Herit, außer Samen und FrüchtenAmtliche Feststellung, daßa)  die Pflanzen frei von Erde sind und gegen Gonipterus scutellatus Gyll. behandelt wurden oder
b)  ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Gonipterus scutellatus Gyll. bekannt sind.
 EL, P (Azoren)
19.1.Pflanzen von Castanea Mill., zum Anpflanzen bestimmtUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 11.1 und 11.2 gelten, amtliche Feststellung, dassa)  die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekanntermaßen nicht vorkommt,
oder
b)  die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das frei ist von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen anerkannt wurde,
oder
c)  die Pflanzen ununterbrochen in den Schutzgebieten gestanden haben, die in der rechten Spalte aufgeführt sind
CZ, IRL, S, UK
20.1.Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmtUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 10 und 11 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.1, 25.2, 25.3, 25.4, 25.5 und 25.6 sowie Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 und 18.6 gelten, amtliche Feststellung, daß die Knollena)  in einem Gebiet angebaut wurden , von dem bekannt ist, dass Beet necrotic yellow vein virus (BNYVV) dort nicht auftritt, oder
b)  auf einer Fläche oder einem bodenhaltigen Kultursubstrat angebaut  wurden, die bzw. das als frei von BNYVV bekannt ist oder sich bei einem amtlichen Test unter Verwendung eines geeigneten Verfahrens als frei von BNYVV herausgestellt hat, oder
c)  von Erde freigespült wurden.
  DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren),   LT,UK (Nordirland)
20.2.Knollen von Solanum tuberosum L., außer denen gemäß Anhang IV Teil B Nummer 20.1a)  Die Sendung bzw. Partie darf höchstens 1 Gewichtsprozent Erde enthaltenoder
b)  die Knollen sind zur Verarbeitung in Anlagen mit zugelassenen Abfallbeseitigungseinrichtungen bestimmt, die gewährleisten, dass keine Gefahr der Ausbreitung von BNYVV besteht.
  DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren),   LT,UK (Nordirland)
20.3.Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmtDie Pflanzen müssen nachweislich von einer Anbaufläche stammen, die als frei von Globodera pallida (Stone) Behrens bekannt ist FI, LV, P (Azoren), SI, SK
20.4.Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmtDie Pflanzen müssen nachweislich von einer Anbaufläche stammen, die als frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens bekannt ist.P (Azoren)
20.5.Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18 oder Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 19.2, 23.1 und 23.2 oder Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 12 und 16 gelten, amtliche Feststellung, dassa)  die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen das Vorkommen von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. nicht bekannt ist,
oder
b)  die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. befunden wurde,
oder
c)  die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. gezeigt haben,
und
auf den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. festgestellt wurden,
oder
d)  bei Pflanzen von Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L., bei denen aufgrund ihrer Verpackung oder anderer Merkmale offenkundig ist, dass sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, auf den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. festgestellt wurden.
UK
21.Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäu-bung von: Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobo-trya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., außer Früchten und Samen Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 9, 9.1, 18 sowie Anhang III Teil B Nummer 1 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, dass
a)  die Pflanzen aus Drittländern stammen, die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt worden sind,
oder
b)  die Pflanzen aus in Drittländern gelegenen Gebieten stammen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als schadorganismusfrei in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausgewiesen und nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 entsprechend anerkannt worden sind,
oder  
c)  die Pflanzen aus dem schweizerischen Kanton  Wallis stammen, oder
d)  die Pflanzen aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten stammen,
oder
e)  die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung in eine Pufferzone während eines Zeitraums von mindestens sieben Monaten, einschließlich des Zeitraums vom 1. April bis 31. Oktober der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode, auf einer Fläche erhalten wurden,
aa)  die mindestens 1 km innerhalb der Grenze einer amtlich bezeichneten Pufferzone von mindestens 50 km2 liegt, in der die Wirtspflanzen einem amtlich zugelassenen und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, das spätestens vor Beginn der vollständigen Vegetationsperiode, die der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vorausgeht, mit dem Ziel eingerichtet wurde, das Risiko der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren. Die Angaben zur Beschreibung dieser Pufferzone sind für die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten bereitzuhalten. Sobald die Pufferzone eingerichtet ist, sind in der Zone außerhalb der Fläche und deren Umkreis von 500 m Breite mindestens einmal seit Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode zum geeignetsten Zeitpunkt amtliche Inspektionen durchzuführen und alle Wirtspflanzen mit Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. unverzüglich zu beseitigen. Ergebnisse dieser Inspektionen sind der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten am 1. Mai jedes Jahres zu übermitteln; und
bb)  die ebenso wie die Pufferzone vor Beginn der vollständigen Vegeta-tionsperiode, die der letzten voll-ständigen Vegetationsperiode vorausgeht, für den Anbau von Pflanzen nach Maßgabe dieser Nummer amtlich zugelassen wurde, und
cc)  die ebenso wie der Umkreis von mindestens 500 m Breite seit Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode bei amtlichen Inspektionen, die wie folgt durchgeführt wurden, als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. befunden wurde: — zweimal zum geeignetsten Zeitpunkt auf der Fläche selbst, d. h. einmal in der Zeit von Juni bis August und einmal in der Zeit von August bis November;
— und
— einmal zum geeignetsten Zeitpunkt im genannten Umkreis, d. h. in der Zeit von August bis November, und

dd)  von der Pflanzen anhand von amtlichen Proben, die zu den geeignetsten Zeitpunkten genommen wurden, nach einer geeigneten Labormethode amtlich auf latente Infektionen untersucht wurden.
Zwischen dem 1. April 2004 und 1. April 2005 gelten diese Vorschriften nicht für Pflanzen, die in die bzw. innerhalb der in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebiete verbracht werden, und die auf Feldern erzeugt und erhalten wurden, die sich in amtlich ausgewiesenen Pufferzonen befinden, die den vor dem 1. April 2004 anzuwendenden einschlägigen Anforderungen entsprechen.
 E (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja sowie die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d'Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Katalonien), die Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante und die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia (Comunidad Valenciana)), EE, F (Korsika), IRL (ausgenommen die Stadt Galway), I (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Emilia-Romagna (die Provinzen Parma und Piacenza), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mantua, Mailand, Sondrio und Varese), Marken, Molise, Piemont (ausgenommen die Gemeinden Busca, Centallo und Tarantasca in der Provinz Cuneo), Sardinien, Sizilien, Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona)), LV, LT (ausgenommen die Gemeinden Babtai und Kėdainiai (Region Kaunas)), P, SI (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska sowie die Gemeinden Lendava und Renče-Vogrsko (südlich der Fernstraße H4)), SK (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)), FI, UK (Nordirland: ausgenommen die Townlands Ballinran Upper, Carrigenagh Upper, Ballinran und Carrigenagh in County Down und das Wahlgebiet Dunmurry Cross in Belfast, County Antrim; Insel Man und Kanalinseln).
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21.1Pflanzen von Vitis L., außer Früchten und Samen Unbeschadet des Verbots, das gemäß Anhang III Teil A Nummer 15 für das Verbringen von Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, aus Drittländern (außer der Schweiz) in die Union gilt, amtliche Feststellung, dass die Pflanzena)  aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten stammen
oder
b)  einer geeigneten Behandlung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 genehmigten Spezifikation unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Daktulosphaira vitifoliae (Fitch).
CY
21.2.Früchte von Vitis L.Die Früchte müssen frei von Blättern seinund
amtliche Feststellung, dass die Früchte
a)  ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) bekannt ist;
oder
b)  in einem Gebiet erzeugt wurden, das bei amtlichen, in den letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden durchgeführten Besichtigungen als frei von Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) befunden wurde;
oder
c)  einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlung gegen Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) unterzogen wurden.
CY
21.3.Bienenstöcke, vom 15. März bis 30. Juni Es muss schriftlich nachgewiesen sein, dass die Bienenstöcke
a)  aus Drittländern stammen, die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind,
oder  
b)  aus dem schweizerischen Kanton  Wallis stammen, oder
c)  aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten stammen,
oder
d)  vor der Verbringung einer geeigneten Quarantänemaßnahme unterzogen wurden.
 E (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja sowie die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d'Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Katalonien), die Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante und die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia (Comunidad Valenciana)), EE, F (Korsika), IRL (ausgenommen die Stadt Galway), I (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Emilia-Romagna (die Provinzen Parma und Piacenza), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mantua, Mailand, Sondrio und Varese), Marken, Molise, Piemont (ausgenommen die Gemeinden Busca, Centallo und Tarantasca in der Provinz Cuneo), Sardinien, Sizilien, Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona)), LV, LT (ausgenommen die Gemeinden Babtai und Kėdainiai (Region Kaunas)), P, SI (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska sowie die Gemeinden Lendava und Renče-Vogrsko (südlich der Fernstraße H4)), SK (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)), FI, UK (Nordirland: ausgenommen die Townlands Ballinran Upper, Carrigenagh Upper, Ballinran und Carrigenagh in County Down und das Wahlgebiet Dunmurry Cross in Belfast, County Antrim; Insel Man und Kanalinseln).
21.4.Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu folgenden Gattungen zählen: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 17 oder Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 37 und 37.1 oder Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 19.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzena)  ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Paysandisia archon (Burmeister) bekanntermaßen nicht vorkommt,
oder
b)  ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Paysandisia archon (Burmeister) befunden wurde,
oder
c)  vor der Ausfuhr bzw. der Verbringung mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben,
— der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,
— und
— an dem die Anbaufläche für die Pflanzen physisch vollständig gegen die Einschleppung von Paysandisia archon (Burmeister) geschützt war,
— und
— an dem bei drei jährlichen amtlichen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten, eine davon unmittelbar vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort, keine Anzeichen von Paysandisia archon (Burmeister) beobachtet wurden.
IRL, MT, UK
21.5.Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu folgenden Taxa zählen: Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea armata S. Watson, Brahea edulis H. Wendl., Butia capitata (Mart.) Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota maxima Blume, Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Chamaerops humilis L., Cocos nucifera L., Copernicia Mart., Corypha utan Lam., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubea chilensis (Molina) Baill., Livistona australis C. Martius, Livistona decora (W. Bull) Dowe, Livistona rotundifolia (Lam.) Mart., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix canariensis Chabaud, Phoenix dactylifera L., Phoenix reclinata Jacq., Phoenix roebelenii O'Brien, Phoenix sylvestris (L.) Roxb., Phoenix theophrasti Greuter, Pritchardia Seem. & H.Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O. F. Cook, Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult. f., Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman, Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl. und Washingtonia Raf.Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 17 oder Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 37 und 37.1 oder Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 19.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzena)  ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) bekanntermaßen nicht vorkommt,
oder
b)  ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) befunden wurde,
oder
c)  vor der Ausfuhr bzw. der Verbringung mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben,
— der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,
— und
— an dem die Anbaufläche der Pflanzen physisch vollständig gegen die Einschleppung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) geschützt war,
— und
— an dem bei drei jährlichen amtlichen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten, eine davon unmittelbar vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort, keine Anzeichen von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) beobachtet wurden.
IRL, P (Azoren), UK
22.Pflanzen von Allium porrum L., Apium L., Beta L., außer denen gemäß Anhang IV Teil B Nummer 25 und denen, die zur Verfütterung bestimmt sind, Brassica napus L., Brassica rapa L., Daucus L., außer Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sinda)  Die Sendung bzw. Partie darf höchstens 1 Gewichtsprozent Erde enthaltenoder
b)  die Pflanzen sind zur Verarbeitung in Anlagen mit zugelassenen Abfallbeseitigungseinrichtungen bestimmt, die gewährleisten, dass keine Gefahr der Ausbreitung von BNYVV besteht.
  DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren),   LT,UK (Nordirland)
23.Pflanzen von Beta vulgaris L., die zum Anpflanzen bestimmt sind, außer Samena)  Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 35.1 und 35.2, des Anhangs IV Teil A Kapitel II Nummer 25 und des Anhangs IV Teil B Nummer 22 gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzenaa)   in amtlichen Einzeltests als frei von Beet necrotic yellow vein virus (BNYVV) befunden wurden oder
bb)  aus Saatgut erwachsen sind, das den Anforderungen des Anhangs IV Teil B Nummern 27.1 und 27.2 genügt, und
— in Gebieten angebaut wurden , von denen bekannt ist, dass BNYVV dort nicht auftritt, oder— auf einer Fläche oder Kultursubstrat angebaut wurden, das in amtlichen Untersuchungen als frei von BNYVV befunden wurde, oder
— der Probenahme unterzogen wurde und bei der Analyse der Probe als frei von BNYVV befunden wurde.
b)  Die das Material haltende Einrichtung oder Forschungsstelle meldet das betreffende Material der für sie zuständigen amtlichen Pflanzenschutzbehörde.
  DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren),   LT,UK (Nordirland)
24.1.Unbewurzelte Stecklinge von Euphorbia pulcherrima Willd., zum Anpflanzen bestimmtUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dassa)  die unbewurzelten Stecklinge ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) bekannt ist,
oder
b)  bei amtlichen Kontrollen der Pflanzen an diesem Erzeugungsort, die während der gesamten Produktionssaison mindestens alle drei Wochen durchgeführt wurden, weder auf den Stecklingen noch auf den an diesem Erzeugungsort aufbewahrten oder erzeugten Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) festgestellt wurden,
oder
c)  in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die Stecklinge und die an diesem Erzeugungsort aufbewahrten oder erzeugten Pflanzen, von denen sie stammen, einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) durchgeführt worden sind. Die letzte der vorgenannten wöchentlichen Kontrollen muss unmittelbar vor der vorgenannten Verbringung durchgeführt werden.
 IRL, P (Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho und Trás-os-Montes), UK, S, FI
24.2.Pflanzen von Euphorbia pulcherrima Willd., zum Anpflanzen bestimmt, außer— Samen,
— denjenigen, bei denen aufgrund der Verpackung, der Entwicklung der Blüten (oder Brakteen) oder anderer Merkmale offenkundig ist, dass sie zum Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, der keinen gewerblichen Pflanzenbau betreibt,
— denjenigen, die in Nummer 24.1 genannt sind
Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dassa)  die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) bekannt ist,
oder
b)  bei amtlichen Kontrollen der Pflanzen an diesem Erzeugungsort, die in den neun Wochen vor der Vermarktung mindestens alle drei Wochen durchgeführt wurden, auf den Pflanzen keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) festgestellt wurden,
oder
c)  in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die an diesem Erzeugungsort aufbewahrten oder erzeugten Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Population) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von (Bemisia tabaci) Genn. (europäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) durchgeführt worden sind. Die letzte der vorgenannten wöchentlichen Kontrollen muss unmittelbar vor der vorgenannten Verbringung durchgeführt werden,
und
d)  nachgewiesen werden kann, dass die Pflanzen aus Stecklingen erzeugt wurden, die
da)  ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) bekannt ist,
oder
db)  an einem Erzeugungsort angebaut, worden sind, an dem bei amtlichen Kontrollen, die während der gesamten Produktionssaison mindestens alle drei Wochen durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Bemisia tabaci (europäische Populationen) festgestellt wurden,
oder
 IRL, P (Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho und Trás-os-Montes), UK, S, FI
dc)  in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, aus Pflanzen gezogen wurden, die an diesem Erzeugungsort aufbewahrt oder erzeugt und einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeungsort wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) durchgeführt worden sind. Die letzte der vorgenannten wöchentlichen Kontrollen muss unmittelbar vor der vorgenannten Verbringung durchgeführt werden.
24.3.Pflanzen von Begonia L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, Knollen und Kormi, und Pflanzen von Dipladenia A.DC., Ficus L., Hibiscus L., Mandevilla Lindl. und Nerium oleander L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUnbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dassa)  die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) bekannt ist,
oder
b)  bei amtlichen Kontrollen der Pflanzen am Erzeugungsort, die in den neun Wochen vor der Vermarktung mindestens alle drei Wochen durchgeführt wurden, auf den Pflanzen keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) beobachtet wurden,
oder
c)  in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die an diesem Erzeugungsort aufbewahrten oder erzeugten Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) durchgeführt worden sind,
oder
d)  Pflanzen, bei denen aufgrund der Verpackung, der Entwicklung der Blüten oder anderer Merkmale offenkundig ist, dass sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, unmittelbar vor ihrer Verbringung amtlich kontrolliert und als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden worden sind.
IRL, P (Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho und Trás-os-Montes), UK, S, FI
 —————
25.Pflanzen von Beta vulgaris L., zur industriellen Verarbeitung bestimmtAmtliche Feststellung, dass:a)  die Pflanzen in einer Weise transportiert werden, bei der eine Verbreitung von BNYVV ausgeschlossen ist, und zur Lieferung an ein Verarbeitungsunternehmen bestimmt sind, das über eine amtlich genehmigte Abwasseraufbereitungsanlage verfügt, die gewährleistet, dass keine Gefahr der Ausbreitung von BNYVV besteht,
oder
b)  die Pflanzen in einem Gebiet angezogen worden sind, in dem das Auftreten von BNYVV nicht bekannt ist.
  DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren),   LT,UK (Nordirland)
26.Rübenerde und unsterilisierter Abfall von Rüben (Beta vulgaris L.)Amtliche Feststellung, dass die Erde bzw. der Abfalla)  einer Behandlung zwecks Bekämpfung des Befalls mit BNYVV unterzogen worden ist,
oder
b)  dazu bestimmt ist, transportiert und auf eine amtlich zugelassene Weise vernichtet zu werden,
oder
c)  von Beta-vulgaris-Pflanzen stammt, die in einem Gebiet angezogen worden, in dem das Auftreten von BNYVV nicht bekannt ist.
  DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren),   LT,UK (Nordirland)
27.1.Samen von Futter- und Zuckerrüben von Beta vulgaris L.Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (1) gegebenenfalls amtliche Feststellung, daßa)  das Saatgut der Kategorien „Basissaatgut“ und „zertifiziertes Saatgut“ die Bedingungen der Anlage I Teil B Nummer 3 der Richtlinie 66/400/EWG erfüllt, oder
b)  bei „nicht endgültig zertifiziertem Saatgut“ das Saatgut
— die Bedingungen des Artikels 15 Absatz 2 der Richtlinie 66/400/EWG erfüllt und
— zu einer industriellen Verarbeitung bestimmt ist, die die Bedingungen der Anlage I Teil B der Richtlinie 66/400/EWG erfüllt und an Fabriken geliefert wird, die über eine amtlich zugelassene überwachte  Abfallbeseitigungsanlage zur Verhinderung der Verbreitung von Beet necrotic yellow vein virus (BNYVV) verfügen, oder
c)  das Saatgut von Samenträgerbeständen gewonnen wurde, die in einem Gebiet angebaut wurden , von dem bekannt ist, dass BNYVV dort nicht auftritt.
  DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren),   LT,UK (Nordirland)
27.2.Gemüsesamen von Beta vulgaris L.Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (2) gegebenenfalls amtliche Feststellung, daßa)  bei verarbeitetem Saatgut der gewichtsmäßige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen 0,5 v. H. nicht überschreitet — bei umhülltem Saatgut ist diese Bedingung von der Umhüllung einzuhalten — oder
b)  bei nicht verarbeitetem Saatgut das Saatgut
— amtlich so verpackt wird, daß keine BNYVV-Verbreitung zu befürchten ist, und
— zu einer industriellen Verarbeitung bestimmt ist, die die Bedingungen von Buchstabe a) erfüllt und an Fabriken geliefert wird, die über eine amtlich zugelassene überwachte  Abfallbeseitigungsanlage zur Verhinderung der Verbreitung von Beet necrotic yellow vein virus (BNYVV) verfügen, oder
c)  das Saatgut von Samenträgerbeständen gewonnen wurde, die in einem Gebiet angebaut wurden , von dem bekannt ist, dass BNYVV dort nicht auftritt.
  DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren),   LT,UK (Nordirland)
28.Samen von Gossypium spp.Amtliche Feststellung, daßa)  der Samen durch Säurebehandlung entfasert wurde und
b)   am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Glomerella gossypii Edgerton festgestellt wurden und eine repräsentative Probe untersucht wurde und sich dabei als frei von Glomerella gossypii Edgerton erwiesen hat.
EL
28.1.Samen von Gossypium spp.Amtliche Bestätigung, daß die Samen mit Säure entkörnt wurden.EL, E (Andalucia, Catalonia, Extremadura, Murcia, Valencia)
29.Samen von Mangifera spp.Amtliche Feststellung, daß die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Sternochetus mangiferae Fabricius bekannt sind.E (Granada und Málaga), P (Altentejo, Algarve und Madeira)
30.Gebrauchte Landmaschinen und Geräte 
a)  Landmaschinen und Geräte, die an Erzeugungsorten eingesetzt werden, an denen Rüben angebaut werden, sind zu säubern und von Erde- und Pflanzenresten freizuhalten,
oder
b)  Landmaschinen und Geräte müssen aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten von BNYVV nicht bekannt ist.
  DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren),   LT,UK (Nordirland)
31.Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden mit Ursprung in BG, HR, SI, EL (Regionalbezirke Argolis und Chania), P (Algarve und Madeira), E, F, CY und IUnbeschadet der Bestimmung in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 30.1, dass die Verpackung eine geeignete Ursprungskennzeichnung tragen muss, gilt Folgendes:a)  Die Früchte müssen frei von Blättern und Stielen sein oder
b)  im Fall von Früchten mit Blättern oder Stielen, amtliche Feststellung, dass sie in geschlossenen amtlich versiegelten Behältern verpackt sind, dass diese Behälter während des Transports durch ein für diese Früchte anerkanntes Schutzgebiet verschlossen bleiben und dass sie ein im Pflanzenpass anzugebendes Kennzeichen tragen
EL (ausgenommen die Regionalbezirke Argolis und Chania), M, P (ausgenommen die Algarve und Madeira)
32.Pflanzen von Vitis L., außer Früchten und SamenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die in Anhang III Teil A Nummer 15, Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 17 und Anhang IV Teil B Nummer 21.1 aufgeführten Pflanzen gelten, amtliche Feststellung, dassa)  die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Land stammen und dort aufgezogen wurden, in dem Grapevine flavescence dorée MLO bekanntermaßen nicht vorkommt, oder
b)  die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Gebiet stammen und dort aufgezogen wurden, das frei ist von Grapevine flavescence dorée MLO und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen internationalen Standards anerkannt wurde, oder
c)  die Pflanzen entweder aus der Tschechischen Republik, Frankreich (Elsass, Champagne-Ardenne, Picardie (Département Aisne), Ile-de-France (Gemeinden Citry, Nanteuil-sur-Marne und Saâcy-sur-Marne) und Lothringen) oder Italien (Apulien, Basilicata und Sardinien) stammen und dort aufgezogen wurden oder
cc)  die Pflanzen aus der Schweiz (ausgenommen der Kanton Tessin und das Misox) stammen und dort aufgezogen wurden oder
d)  die Pflanzen von einem Erzeugungsort stammen und dort aufgezogen wurden, an dem:
aa)  seit Beginn der letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Symptome von Grapevine flavescence dorée MLO an den Mutterpflanzen beobachtet wurden und
bb)  entweder
i)  keine Symptome von Grapevine flavescence dorée MLO an den Pflanzen am Erzeugungsort festgestellt wurden oder
ii)  die Pflanzen mit mindestens 50 °C warmem Wasser 45 Minuten lang behandelt wurden, um das Vorhandensein von Grapevine flavescence dorée MLO auszuschließen
CZ, FR (Elsass, Champagne-Ardenne, Picardie (Département Aisne), Ile-de-France (Gemeinden Citry, Nanteuil-sur-Marne und Saâcy-sur-Marne) und Lothringen), I (Apulien, Basilicata und Sardinien)
33.Pflanzen von Castanea Mill., außer Pflanzen in Gewebekultur, Früchten und SamenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 11.1 und 11.2 gelten, amtliche Feststellung, dassa)  die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu bekanntermaßen nicht vorkommt,
oder
b)  die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das frei ist von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen anerkannt wurde,
oder
c)  die Pflanzen ununterbrochen in den Schutzgebieten gestanden haben, die in der rechten Spalte aufgeführt sind
 IRL, UK
(1)   ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2290/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27).(2)   ABl. L 225 vom 12.10.1970, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG.



ANHANG V

ANHANG V

TEIL A

PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE GEGENSTÄNDE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

I.   Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die potentielle Träger von Schadorganismen von Belang für die gesamte Gemeinschaft sind und mit einem Pflanzenpaß versehen sein müssen

1.
Pflanzen- und Pflanzenerzeugnisse

1.1.
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Prunus L., außer Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

1.2.
Pflanzen von Beta vulgaris L. und Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.
1.3.
Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Arten von Solanum L. oder deren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt.

1.4.
Pflanzen von Choisya Kunth, Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihre Hybriden, Casimiroa La Llave, Clausena Burm. f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm., Zanthoxylum L. und Vitis L., ausgenommen Früchte und Samen.

1.5.
Unbeschadet der Nummer 1.6 Pflanzen von  Citrus L. und deren Hybriden, ausgenommen Früchte und Samen.
1.6.
Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und  ihren Hybriden, mit Stielen und Blättern.

1.7.
Holz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, das
a)
ganz oder teilweise aus Platanus L. gewonnen wurde, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung,

und

b)
einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif  entspricht:



KN-CodeWarenbezeichnung
4401 12 00 Brennholz, anderes als Nadelholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
4401 22 00 Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln
4401 40 90 Holzabfälle und Holzausschuss (andere als Sägespäne), nicht zusammengepresst
ex 4403 12 00 Rohholz, anderes als Nadelholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt
ex 4403 99 00 Rohholz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Birke (Betula spp.), Pappel und Aspe (Populus spp.) oder Eukalyptus (Eucalyptus spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt
ex 4404 20 00 Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus anderem als Nadelholz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt
ex 4407 99 Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Kirsche (Prunus spp.), Esche (Fraxinus spp.), Birke (Betula spp.) oder Pappel und Aspe (Populus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

 —————

2.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmäßiger Pflanzenerzeugung befassen, ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, sofern die zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten sicherstellen, daß ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist.

2.1.
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Abies Mill., Apium graveolens L., Argyranthemum spp., Asparagus officinalis L., Aster spp., Brassica spp., Castanea Mill., Cucumis spp., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Hybriden, Exacum spp., Fragaria L., Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neuguinea-Hybriden von Impatiens L., Lactuca spp., Larix Mill., Leucanthemum L., Lupinus L., Pelargonium l'Hérit. ex Ait., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus L., Populus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L., Pseudotsuga Carr., Quercus L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr., Ulmus L., Verbena L. und andere Pflanzen von krautigen Arten, außer Pflanzen der Familie Gramineae, zum Anpflanzen bestimmt, und außer Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen und Knollen.

2.2.
Pflanzen von Solanaceae, mit Ausnahme der unter Nummer 1.3 genannten, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.
2.3.
Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt, auch mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat.

2.3.1.
Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.

2.4.

 
Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L., Allium cepa L. und Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt,
Samen von Medicago sativa L.,

Samen von Helianthus annuus L.,  Solanum lycopersicum L. und Phaseolus L.

3.
Zum Anpflanzen bestimmte Zwiebeln, Kormi, Knollen und Rhizome, die von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmäßiger Pflanzenerzeugung befassen, erzeugt werden, ausgenommen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitet und verkaufsfertig gemacht werden und bei denen die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston „Golden Yellow“, Dahlia spp., Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne., Zwergformen und ihren Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L., wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort. und Gladiolus tubergenii hort., sowie von Hyacinthus L., Iris L., Ismene Herbert, Lilium spp., Muscari Miller, Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tigridia Juss. und Tulipa L. getrennt ist

II.   Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die potentielle Träger von Schadorganismen von Belang für bestimmte Schutzgebiete sind und die bei Verbringung in solche oder innerhalb solcher Gebiete mit einem dafür gültigen Pflanzenpaß versehen sein müssen

Unbeschadet der in Abschnitt I genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände:

1.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
1.1.
Pflanzen von  Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr.

1.2.
Pflanzen von Beta vulgaris L., Platanus L., Populus L., Prunus L., Quercus spp. — ausgenommen Quercus suber — und Ulmus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.

1.3.
Pflanzen von Amelanchier Med.,  Castanea Mill.,Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Eucalyptus L'Herit., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. and Vitis L. außer Früchten und Samen.

1.3.1.
Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu folgenden Taxa zählen: Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea Mart., Butia Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota maxima Blume, Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Chamaerops L., Cocos nucifera L., Copernicia Mart., Corypha utan Lam., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix L., Pritchardia Seem. & H. Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O. F. Cook, Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.

1.4.
Lebender Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

1.5.
Knollen von  Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt.

1.6.
Pflanzen von Beta vulgaris L., zur industriellen Verarbeitung bestimmt.
1.7.
Rübenerde und unsterilisierter Abfall von Rüben (Beta vulgaris L.).

1.8.
Samen von Beta vulgaris L.,  Castanea Mill.,Dolichos Jacq., Gossypium spp. und Phaseolus vulgaris L.
1.9.
Früchte (Samenkapseln) von Gossypium spp. und Samenbaumwolle , Früchte von Vitis L.

1.10.
Holz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, das

a)
ganz oder teilweise aus Holz von Nadelbäumen (Coniferales) gewonnen wurde, außer rindenfreies Holz,

Castanea Mill., außer rindenfreies Holz,

Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung;

und

b)
einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:



KN-CodeWarenbezeichnung
4401 11 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen, aus Nadelholz
4401 12 00 Brennholz, anderes als Nadelholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
4401 21 00 Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln
4401 22 00 Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln
4401 40 90 Holzabfälle und Holzausschuss (andere als Sägespäne), nicht zusammengepresst
ex 4403 11 00 Rohholz, aus Nadelholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt
ex 4403 12 00 Rohholz, anderes als Nadelholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt
ex 4403 21 Rohholz von Kiefernholz der Art Pinus spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr
ex 4403 22 00 Rohholz von Kiefernholz der Art Pinus spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm
ex 4403 23 Rohholz von Tannenholz der Art Abies spp. und Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr
ex 4403 24 00 Rohholz von Tannenholz der Art Abies spp. und Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm
ex 4403 25 Rohnadelholz von anderem als Kiefernholz der Art Pinus spp., Tannenholz der Art Abies spp. und/oder Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr
ex 4403 26 00 Rohnadelholz von anderem als Kiefernholz der Art Pinus spp., Tannenholz der Art Abies spp. und/oder Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm
ex 4403 99 00 Rohholz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Birke (Betula spp.), Pappel und Aspe (Populus spp.) oder Eukalyptus (Eucalyptus spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt
ex  44 04 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt
4406 Bahnschwellen aus Holz
ex  44 07 Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
ex 4407 99 Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Kirsche (Prunus spp.), Esche (Fraxinus spp.), Birke (Betula spp.) oder Pappel und Aspe (Populus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

1.11.
Lose Rinde von Castanea Mill. und Nadelbäumen (Coniferales)

2.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmäßiger Pflanzenerzeugung befassen, ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, sofern die zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten sicherstellen, daß ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist.

2.1.
Pflanzen von Begonia L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, Knollen und Kormi, und Pflanzen von Dipladenia A.DC., Euphorbia pulcherrima Willd., Ficus L., Hibiscus L., Mandevilla Lindl. und Nerium oleander L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

TEIL B

PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE GEGENSTÄNDE MIT URSPRUNG IN ANDEREN ALS DEN IN TEIL A GENANNTEN GEBIETEN

I.   Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die potentielle Träger von Schadorganismen sind, die für die gesamte Gemeinschaft von Belang sind

1.
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, jedoch einschließlich Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay, den Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Iran, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. und deren Hybriden, Capsicum spp., Helianthus annuus L., Solanum lycopersicum L., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Oryza spp.,  Zea mays L., Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Allium porrum L., Allium schoenoprasum L. und Phaseolus L.
2.
Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von:
Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypsophila L., Pelargonium l'Hérit. ex Ait, Phoenix spp., Populus L., Quercus L., Solidago L. und Schnittblumen von Orchidaceae,
Nadelbäumen (Coniferales),
Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada,
Prunus L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern,
Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern,
Blattgemüse von Apium graveolens L., Ocimum L., Limnophila L. und Eryngium L.,
Blättern von Manihot esculenta Crantz,
abgeschnittenen Ästen von Betula L., mit oder ohne Blattwerk,
abgeschnittenen Ästen von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA,
 Amyris P. Browne, Casimiroa La Llave, Citropsis Swingle & Kellerman, Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Merrillia Swingle, Naringi Adans., Tetradium Lour., Toddalia Juss. und Zanthoxylum L.

2.1.
Pflanzenteile, außer Früchten, aber einschließlich Samen, von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour und Vepris Comm.

3.
Früchte von:

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr. und ihre Hybriden, Momordica L., Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L.,

Annona L., Cydonia Mill. Diospyros L., Malus Mill., Mangifera L., Passiflora L., Prunus L., Psidium L., Pyrus L., Ribes L. Syzygium Gaertn., und Vaccinium L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern,

Capsicum L.,

Punica granatum L., mit Ursprung in Ländern des afrikanischen Kontinents, Cabo Verde, St. Helena, Madagaskar, Réunion, Mauritius und Israel.

4.
Knollen von Solanum tuberosum L.

5.
Lose Rinde von
Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in außereuropäischen Ländern,
Acer saccharum Marsh, Populus L. und Quercus L., ausgenommen Quercus suber L.,
Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA,
Betula L. mit Ursprung in Kanada und den USA
6.
Holz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, das
a)
ganz oder teilweise aus einer der folgenden Ordnungen, Gattungen oder Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz gemäß der Begriffsbestimmung von Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2:
Quercus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buchstabe b aufgeführten Warenbezeichnung im KN-Code 4416 00 00 entspricht und wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176°C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist,

Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Armenien, der Schweiz oder den USA,

Populus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents,
Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada,
Nadelbäume (Coniferales), auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, Kasachstan, Russland und der Türkei,
Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA,
Betula L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada und den USA, und

Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen Sägespäne, mit Ursprung in Kanada oder den USA,

b)
einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates entspricht:



KN-CodeWarenbezeichnung
4401 11 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen, aus Nadelholz
4401 12 00 Brennholz, anderes als Nadelholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
4401 21 00 Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln
4401 22 00 Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln
4401 40 10 Sägespäne, nicht zusammengepresst
4401 40 90 Holzabfälle und Holzausschuss (andere als Sägespäne), nicht zusammengepresst
ex 4403 11 00 Rohholz, aus Nadelholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt
ex 4403 12 00 Rohholz, anderes als Nadelholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt
ex 4403 21 Rohholz von Kiefernholz der Art Pinus spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr
ex 4403 22 00 Rohholz von Kiefernholz der Art Pinus spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm
ex 4403 23 Rohholz von Tannenholz der Art Abies spp. und Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr
ex 4403 24 00 Rohholz von Tannenholz der Art Abies spp. und Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm
ex 4403 25 Rohnadelholz von anderem als Kiefernholz der Art Pinus spp., Tannenholz der Art Abies spp. und/oder Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr
ex 4403 26 00 Rohnadelholz von anderem als Kiefernholz der Art Pinus spp., Tannenholz der Art Abies spp. und/oder Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm
4403 91 00 Eichenholz der Art Quercus spp., roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt
4403 95 Birkenholz der Art Betula spp., roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr
4403 96 00 Birkenholz der Art Betula spp., roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm
4403 97 00 Pappel- und Aspenholz der Art Populus spp., roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt
ex 4403 99 00 Rohholz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Birke (Betula spp.), Pappel und Aspe (Populus spp.) oder Eukalyptus (Eucalyptus spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt
ex  44 04 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt
4406 Bahnschwellen aus Holz
ex  44 07 Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4407 91 Eichenholz der Art Quercus spp., in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
ex 4407 93 Holz von Acer saccharum Marsh, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4407 94 Kirschbaumholz der Art Prunus spp., in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4407 95 Eschenholz der Art Fraxinus spp., in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4407 96 Birkenholz der Art Betula spp., in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4407 97 Pappel- und Aspenholz der Art Populus spp., in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
ex 4407 99 Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Kirsche (Prunus spp.), Esche (Fraxinus spp.), Birke (Betula spp.) oder Pappel und Aspe (Populus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4408 10 Furnierblätter aus Nadelholz (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger
4416 00 00 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe
9406 10 00 Vorgefertigte Gebäude aus Holz

7.

 
a)
Nährsubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschließlich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht.
b)
Erde und Nährsubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und ganz oder teilweise aus dem unter Buchstabe a) beschriebenen Material oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen besteht, mit Ursprung in
 —————der Türkei,
Belarus —————, Georgien —————, Moldau, Russland, der Ukraine,
anderen außereuropäischen Ländern als Algerien, Ägypten, Israel, Libyen, Marokko, Tunesien.
8.
Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Iran, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan , Südafrika und den USA.

II.   Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die möglicherweise Schadorganismen tragen und für bestimmte Schutzgebiete von Belang sind

Unbeschadet der in Abschnitt I genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände:

1.
Pflanzen von Beta vulgaris L., zur industriellen Verarbeitung bestimmt.
2.
Rübenerde und unsterilisierter Abfall von Rüben (Beta vulgaris L.).

3.
Lebender Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.
4.
Teile von Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

5.
Samen von  Castanea Mill.,Dolichos Jacq.,  Mangifera spp., Beta vulgaris L. und Phaseolus vulgaris L.
6.
Samen und Früchte (Kapseln) von Gossypium spp. und Samenbaumwolle.

6. a) Früchte von Vitis L.

7.
Holz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, das
a)
ganz oder teilweise aus Nadelbäumen (Coniferales), außer rindenfreies Holz, mit Ursprung in europäischen Drittländern und Castanea Mill., außer rindenfreies Holz, gewonnen wurde

und

b)
einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:



KN-CodeWarenbezeichnung
4401 11 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen, aus Nadelholz
4401 12 00 Brennholz, anderes als Nadelholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
4401 21 00 Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln
4401 22 00 Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln
4401 40 90 Holzabfälle und Holzausschuss (andere als Sägespäne), nicht zusammengepresst
ex 4403 11 00 Rohholz, aus Nadelholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt
ex 4403 12 00 Rohholz, anderes als Nadelholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt
ex 4403 21 Rohholz von Kiefernholz der Art Pinus spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr
ex 4403 22 00 Rohholz von Kiefernholz der Art Pinus spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm
ex 4403 23 Rohholz von Tannenholz der Art Abies spp. und Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr
ex 4403 24 00 Rohholz von Tannenholz der Art Abies spp. und Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm
ex 4403 25 Rohnadelholz von anderem als Kiefernholz der Art Pinus spp., Tannenholz der Art Abies spp. und/oder Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr
ex 4403 26 00 Rohnadelholz von anderem als Kiefernholz der Art Pinus spp., Tannenholz der Art Abies spp. und/oder Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm
ex 4403 99 00 Rohholz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Birke (Betula spp.), Pappel und Aspe (Populus spp.) oder Eukalyptus (Eucalyptus spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt
ex  44 04 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt
4406 Bahnschwellen aus Holz
ex  44 07 Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
ex 4407 99 Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Kirsche (Prunus spp.), Esche (Fraxinus spp.), Birke (Betula spp.) oder Pappel und Aspe (Populus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz
9406 10 00 Vorgefertigte Gebäude aus Holz

8.
Pflanzenteile von Eucalyptus l'Hérit.

9.
Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in europäischen Drittländern



ANHANG VI

ANHANG VI

1.
Getreide und seine Nachprodukte
2.
Trockene Hülsenfrüchte
3.
Wurzeln von Manihot und ihre Nachprodukte
4.
Rückstände der Gewinnung pflanzlicher Öle



ANHANG VII

ANHANG VII

Die nachstehenden Zeugnismuster sind bezüglich folgender Merkmale festgelegt:

Wortlaut,
Format,
Anordnung und Größe der Felder,
Papierfarbe und Farbe des Drucks  .

A.   Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses

B.   Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr

►(1) M4 

C.   Erläuterungen

1.   Zu Feld 2

Die Kennummer des Zeugnisses setzt sich zusammen aus

„EG“,
den Kennbuchstaben des Mitgliedstaats und
einem Kennzeichen für das einzelne Zeichen, bestehend aus Zahlen oder einer Buchstaben-Zahlen-Kombination, wobei die Buchstaben für die Provinz, den Verwaltungsbezirk usw. des betreffenden Mitgliedstaats stehen, in welcher bzw. welchem das Zeugnis ausgestellt wurde.

2.   Zum Feld ohne Nummer

Dieses Feld ist für amtliche Vermerke bestimmt.

3.   Zu Feld 8

Die „Beschreibung der Stücke“ soll die Angabe der Art der Stücke umfassen.

4.   Zu Feld 9

Die Menge ist in Zahl oder Gewicht auszudrücken.

5.   Zu Feld 11

Reicht der Raum für die vollständige zusätzliche Erklärung nicht aus, so ist auch die Rückseite des Formblatts zu verwenden.



ANHANG VIII

ANHANG VIII

TEIL A

AUFGEHOBENE RICHTLINIE UND NACHFOLGENDE ÄNDERUNGEN

(gemäß Artikel 27)



Richtlinie 77/93/EWG des Rates (ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 20)Mit Ausnahme von Artikel 19
Richtlinie 80/392/EWG des Rates (ABl. L 100 vom 17.4.1980, S. 32)
Richtlinie 80/393/EWG des Rates (ABl. L 100 vom 17.4.1980, S. 35)
Richtlinie 81/7/EWG des Rates (ABl. L 14 vom 16.1.1981, S. 23)
Richtlinie 84/378/EWG des Rates (ABl. L 207 vom 2.8.1984, S. 1)
Richtlinie 85/173/EWG des Rates (ABl. L 65 vom 6.3.1985, S. 23)
Richtlinie 85/574/EWG des Rates (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 25)
Richtlinie 86/545/EWG der Kommission (ABl. L 323 vom 18.11.1986, S. 14)
Richtlinie 86/546/EWG der Kommission (ABl. L 323 vom 18.11.1986, S. 16)
Richtlinie 86/547/EWG der Kommission (ABl. L 323 vom 18.11.1986, S. 21)
Richtlinie 86/651/EWG des Rates (ABl. L 382 vom 31.12.1986, S. 13)
Richtlinie 87/298/EWG des Rates (ABl. L 151 vom 11.6.1987, S. 1)
Richtlinie 88/271/EWG der Kommission (ABl. L 116 vom 4.5.1988, S. 13)
Richtlinie 88/272/EWG der Kommission (ABl. L 116 vom 4.5.1988, S. 19)
Richtlinie 88/430/EWG der Kommission (ABl. L 208 vom 2.8.1988, S. 36)
Richtlinie 88/572/EWG des Rates (ABl. L 313 vom 19.11.1988, S. 39)
Richtlinie 89/359/EWG des Rates (ABl. L 153 vom 16.6.1989, S. 28)
Richtlinie 89/439/EWG des Rates (ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 106)
Richtlinie 90/168/EWG des Rates (ABl. L 92 vom 7.4.1990, S. 49)
Richtlinie 90/490/EWG der Kommission (ABl. L 271 vom 3.10.1990, S. 28)
Richtlinie 90/506/EWG der Kommission (ABl. L 282 vom 13.10.1990, S. 67)
Richtlinie 90/654/EWG des Rates (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 48)Nur insofern Anhang I Punkt 2 betroffen ist
Richtlinie 91/27/EWG der Kommission (ABl. L 16 vom 22.1.1991, S. 29)
Richtlinie 91/683/EWG des Rates (ABl. L 376 vom 31.12.1991, S. 29)
Richtlinie 92/10/EWG der Kommission (ABl. L 70 vom 17.3.1992, S. 27)
Richtlinie 92/98/EWG des Rates (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 1)
Richtlinie 92/103/EWG der Kommission (ABl. L 363 vom 11.12.1992, S. 1)
Richtlinie 93/19/EWG des Rates (ABl. L 96 vom 22.4.1993, S. 33)
Richtlinie 93/110/EG der Kommission (ABl. L 303 vom 10.12.1993, S. 19)
Richtlinie 94/13/EG des Rates (ABl. L 92 vom 9.4.1994, S. 27)
Richtlinie 95/4/EG der Kommission (ABl. L 44 vom 28.2.1995, S. 56)
Richtlinie 95/41/EG der Kommission (ABl. L 182 vom 2.8.1995, S. 17)
Richtlinie 95/66/EG der Kommission (ABl. L 308 vom 21.12.1995, S. 77)
Richtlinie 96/14/EG der Kommission (ABl. L 68 vom 19.3.1996, S. 24)
Richtlinie 96/78/EG der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.1996, S. 20)
Richtlinie 97/3/EG des Rates (ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 30)
Richtlinie 97/14/EG der Kommission (ABl. L 87 vom 2.4.1997, S. 17)
Richtlinie 98/1/EG der Kommission (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 26)
Richtlinie 98/2/EG der Kommission (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 34)
Richtlinie 1999/53/EG der Kommission (ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 29)

TEIL B

FRISTEN FÜR DIE UMSETZUNG UND/ODER ANWENDUNG



RichtlinieUmsetzungsfristenAnwendungsfristen
77/93/EWG23.12.1980 (Artikel 11 Absatz 3) (1) (2) (3) (4)1.5.1980 (andere Bestimmungen) (1) (2) (3) (4)
80/392/EWG1.5.1980
80/393/EWG1.1.1983 (Artikel 4 Nummer 11)1.5.1980 (andere Bestimmungen)
81/7/EWG1.1.1981 (Artikel 1 Nummer 1)1.1.1983 (Artikel 1 Nrn. 2 a), 3 a), 3 b), 4 a), 4 b))
1.1.1983 (5) (andere Bestimmungen)
84/378/EWG1.7.1985
85/173/EWG1.1.1983
85/574/EWG1.1.1987
86/545/EWG1.1.1987
86/546/EWG1.1.1987
86/547/EWGAnwendbar bis zum 31.12.1989
86/651/EWG1.3.1987
87/298/EWG1.7.1987
88/271/EWG1.1.1989 (6)
88/272/EWGAnwendbar bis zum 31.12.1989
88/430/EWG1.1.1989
88/572/EWG1.1.1989
89/359/EWG
89/439/EWG1.1.1990
90/168/EWG1.1.1991
90/490/EWG1.1.1991
90/506/EWG1.1.1991
90/654/EWG
91/27/EWG1.4.1991
91/683/EWG1.6.1993
92/10/EWG30.6.1992
92/98/EWG16.5.1993
92/103/EWG16.5.1993
93/19/EWG1.6.1993
93/110/EG15.12.1993
94/13/EG1.1.1995
95/4/EG1.4.1995
95/41/EG1.7.1995
95/66/EG1.1.1996
96/14/EG1.4.1996
96/78/EG1.1.1997
97/3/EG1.4.1998
97/14/EG1.5.1997
98/1/EG1.5.1998
98/2/EG1.5.1998
1999/53/EG15.7.1999
(1)   Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 19 auf Antrag ermächtigt werden, einige Bestimmungen dieser Richtlinie zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1. Mai 1980, spätestens jedoch am 1. Januar 1981, anzuwenden.(2)   Für Griechenland: der 1. Januar 1985 (Artikel 11 Absatz 3) und der 1. März 1985 (andere Bestimmungen).
(3)   Für Spanien und Portugal: der 1. März 1987.
(4)   Im Rahmen der traditionellen Handelsströme und entsprechend dem Produktionsbedarf der Unternehmen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik konnte Deutschland auf Antrag nach dem  Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 ermächtigt werden, den Vorschriften von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 sowie den einschlägigen Vorschriften von Artikel 13 hinsichtlich des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1. Mai 1980, spätestens jedoch zum 31. Dezember 1992, nachzukommen.
(5)   Auf Verlangen der geschützten Mitgliedstaaten.
(6)   31. März 1989, was Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) (Pflanzen des Juniperus) anbelangt, vgl. Richtlinie 89/83/EWG, die die Richtlinie 88/271/EWG ändert.



ANHANG VIIIa

ANHANG VIIIa

Die Standardgebühr gemäß Artikel 13d Absatz 2 wird wie folgt festgesetzt:



(in EUR)
GebührentatbestandMengeBetrag
a)  für Dokumentenkontrollenje Sendung7
b)  für Nämlichkeitskontrollenje Sendung
—  bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe7
—  größer14
c)  für Pflanzengesundheitsuntersuchungen von
—  Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüsenje Sendung
—  bis zu 10 000 Stück17,5
—  pro weitere 1 000 0,7
—  Höchstbetrag140
—  Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut)je Sendung
—  bis zu 1 000 Stück17,5
—  pro weitere 1000,44
—  Höchstbetrag140
—  Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen)je Sendung
—  bis zu 200 kg Gewicht17,5
—  pro weitere 10 kg0,16
—  Höchstbetrag140
—  Samen, Gewebekulturenje Sendung
—  bis zu 100 kg Gewicht17,5
—  pro weitere 10 kg0,175
—  Höchstbetrag140
—  anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sindje Sendung
—  bis zu 5 000 Stück17,5
—  pro weitere 1000,18
—  Höchstbetrag140
—  Schnittblumenje Sendung
—  bis zu 20 000 Stück17,5
—  pro weitere 1 000 0,14
—  Höchstbetrag140
—  Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume)je Sendung
—  bis zu 100 kg Gewicht17,5
—  pro weitere 100 kg1,75
—  Höchstbetrag140
—  gefällten Weihnachtsbäumenje Sendung
—  bis zu 1 000 Stück17,5
—  pro weitere 1001,75
—  Höchstbetrag140
—  Blätter von Pflanzen (z. B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse)je Sendung
—  bis zu 100 kg Gewicht17,5
—  pro weitere 10 kg1,75
—  Höchstbetrag140
—  Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse)je Sendung
—  bis zu 25 000 kg Gewicht17,5
—  pro weitere 1 000 kg0,7
—  Kartoffelknollenje Partie
—  bis zu 25 000 kg Gewicht52,5
—  pro weitere 25 000 kg52,5
—  Holz (ausgenommen Rinde)je Sendung
—  bis 100 m3 Volumen17,5
—  pro weiteren m30,175
—  Erde und Nährsubstraten, Rindeje Sendung
—  bis zu 25 000 kg Gewicht17,5
—  pro weitere 1 000 kg0,7
—  Höchstbetrag140
—  Getreidekörnernje Sendung
—  bis zu 25 000 kg Gewicht17,5
—  pro weitere 1 000 kg0,7
—  Höchstbetrag700
—  anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sindje Sendung17,5

Soweit eine Sendung nicht ausschließlich aus Erzeugnissen besteht, die der Beschreibung des jeweiligen Gedankenstrichs entsprechen, werden die Teile der Sendung, die der Beschreibung entsprechen (wobei es sich um eine oder mehrere Partien handeln kann) als separate Sendung behandelt.



ANHANG IX

ANHANG IX



Richtlinie 77/93/EWGVorliegende Richtlinie
Artikel 1 Absatz 1Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 1 Absatz 2Artikel 1 Absatz 3
Artikel 1 Absatz 3Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b)
Artikel 1 Absatz 3aArtikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c)
Artikel 1 Absatz 4Artikel 1 Absatz 2
Artikel 1 Absatz 5Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a)
Artikel 1 Absatz 6Artikel 1 Absatz 4
Artikel 1 Absatz 7Artikel 1 Absatz 5
Artikel 1 Absatz 8Artikel 1 Absatz 6
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a)
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b)
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c)
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d)
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e)
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f)
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) Nr. a)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer i)
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) Nr. b)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer ii)
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h)
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i)
Artikel 2 Absatz 2Artikel 2 Absatz 2
Artikel 3 Absätze 1 bis 6Artikel 3 Absätze 1 bis 6
Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe a)Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 1
Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe a)Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a)
Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe b)Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b)
Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe c)Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe c)
Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe d)Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 2
Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe e)Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 3
Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe f)Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 4
Artikel 4 Absatz 1Artikel 4 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a)Artikel 4 Absatz 2
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b)
Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5
Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a)Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1
Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b)Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 2
Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c)Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 3
Artikel 5 Absätze 1 bis 5Artikel 5 Absätze 1 bis 5
Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a)Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1
Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b)Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2
Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c)Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3
Artikel 6 Absatz 1Artikel 6 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 1aArtikel 6 Absatz 2
Artikel 6 Absatz 2Artikel 6 Absatz 3
Artikel 6 Absatz 3Artikel 6 Absatz 4
Artikel 6 Absatz 4Artikel 6 Absatz 5
Artikel 6 Absatz 5Artikel 6 Absatz 6
Artikel 6 Absatz 6Artikel 6 Absatz 7
Artikel 6 Absatz 7Artikel 6 Absatz 8
Artikel 6 Absatz 8Artikel 6 Absatz 9
Artikel 6 Absatz 9
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3
Artikel 7 Absatz 2Artikel 7 Absatz 2
Artikel 7 Absatz 3Artikel 7 Absatz 3
Artikel 8 Absatz 1Artikel 8 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3
Artikel 8 Absatz 3Artikel 8 Absatz 3
Artikel 9Artikel 9
Artikel 10 Absatz 1Artikel 10 Absatz 1
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a)Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b)Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c)Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3
Artikel 10 Absatz 3Artikel 10 Absatz 3
Artikel 10 Absatz 4Artikel 10 Absatz 4
Artikel 10 Absatz 5
Artikel 10aArtikel 11
Artikel 11 Absatz 1
Artikel 11 Absatz 2Artikel 12 Absatz 1
Artikel 11 Absatz 3
Artikel 11 Absatz 3a
Artikel 11 Absatz 4Artikel 12 Absatz 2
Artikel 11 Absatz 5Artikel 12 Absatz 3
Artikel 11 Absatz 6Artikel 12 Absatz 4
Artikel 11 Absatz 7Artikel 12 Absatz 5
Artikel 11 Absatz 8Artikel 12 Absatz 6
Artikel 11 Absatz 9Artikel 12 Absatz 7
Artikel 11 Absatz 10Artikel 12 Absatz 8
Artikel 12 Absatz 1Artikel 13 Absatz 1
Artikel 12 Absatz 2Artikel 13 Absatz 2
Artikel 12 Absatz 3
Artikel 12 Absatz 3aArtikel 13 Absatz 3
Artikel 12 Absatz 3bArtikel 13 Absatz 4
Artikel 12 Absatz 3cArtikel 13 Absatz 5
Artikel 12 Absatz 3d Ziffer I)Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 1
Artikel 12 Absatz 3d Ziffer II)Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 2
Artikel 12 Absatz 3d Ziffer III)Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 3
Artikel 12 Absatz 4
Artikel 12 Absatz 5Artikel 13 Absatz 7
Artikel 12 Absatz 6Artikel 13 Absatz 8
Artikel 12 Absatz 6aArtikel 13 Absatz 9
Artikel 12 Absatz 7Artikel 13 Absatz 10
Artikel 12 Absatz 8Artikel 13 Absatz 11
Artikel 13 Absatz 1Artikel 14 Absatz 1
Artikel 13 Absatz 2Artikel 14 Absatz 2
Artikel 13 Absatz 2 erster GedankenstrichArtikel 14 Absatz 2 Buchstabe a)
Artikel 13 Absatz 2 erster Gedankenstrich erster UntergedankenstrichArtikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer i)
Artikel 13 Absatz 2 erster Gedankenstrich zweiter UntergedankenstrichArtikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii)
Artikel 13 Absatz 2 erster Gedankenstrich dritter UntergedankenstrichArtikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer iii)
Artikel 13 Absatz 2 zweiter GedankenstrichArtikel 14 Absatz 2 Buchstabe b)
Artikel 13 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erster UntergedankenstrichArtikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i)
Artikel 13 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich zweiter UntergedankenstrichArtikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii)
Artikel 13 Absatz 2 dritter GedankenstrichArtikel 14 Absatz 2 Buchstabe c)
Artikel 13 Absatz 2 vierter GedankenstrichArtikel 14 Absatz 2 Buchstabe d)
Artikel 14Artikel 15
Artikel 15 Absatz 1Artikel 16 Absatz 1
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a)Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b)Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c)Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3
Artikel 15 Absatz 3Artikel 16 Absatz 3
Artikel 15 Absatz 4Artikel 16 Absatz 4
Artikel 16Artikel 17
Artikel 16aArtikel 18
Artikel 17Artikel 19
Artikel 18Artikel 20
Artikel 19
Artikel 19a Absatz 1Artikel 21 Absatz 1
Artikel 19a Absatz 2Artikel 21 Absatz 2
Artikel 19a Absatz 3Artikel 21 Absatz 3
Artikel 19a Absatz 4Artikel 21 Absatz 4
Artikel 19a Absatz 5 Buchstabe a)Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1
Artikel 19a Absatz 5 Buchstabe b)Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 2
Artikel 19a Absatz 5 Buchstabe c)Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 3
Artikel 19a Absatz 5 Buchstabe d)Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 4
Artikel 19a Absatz 6Artikel 21 Absatz 6
Artikel 19a Absatz 7Artikel 21 Absatz 7
Artikel 19a Absatz 8Artikel 21 Absatz 8
Artikel 19bArtikel 22
Artikel 19c Absatz 1Artikel 23 Absatz 1
Artikel 19c Absatz 2 erster GedankenstrichArtikel 23 Absatz 2 Buchstabe a)
Artikel 19c Absatz 2 erster Gedankenstrich erster UntergedankenstrichArtikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer i)
Artikel 19c Absatz 2 erster Gedankenstrich zweiter UntergedankenstrichArtikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii)
Artikel 19c Absatz 2 erster Gedankenstrich dritter UntergedankenstrichArtikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer iii)
Artikel 19c Absatz 2 erster Gedankenstrich vierter UntergedankenstrichArtikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer iv)
Artikel 19c Absatz 2 zweiter GedankenstrichArtikel 23 Absatz 2 Buchstabe b)
Artikel 19c Absatz 2 dritter GedankenstrichArtikel 23 Absatz 2 Buchstabe c)
Artikel 19c Absatz 3Artikel 23 Absatz 3
Artikel 19c Absatz 4Artikel 23 Absatz 4
Artikel 19c Absatz 5Artikel 23 Absatz 5
Artikel 19c Absatz 6Artikel 23 Absatz 6
Artikel 19c Absatz 7Artikel 23 Absatz 7
Artikel 19c Absatz 8Artikel 23 Absatz 8
Artikel 19c Absatz 9Artikel 23 Absatz 9
Artikel 19c Absatz 10 Unterabsatz 1 erster GedankenstrichArtikel 23 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe a)
Artikel 19c Absatz 10 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich erster UntergedankenstrichArtikel 23 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe a) Ziffer i)
Artikel 19c Absatz 10 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich zweiter UntergedankenstrichArtikel 23 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii)
Artikel 19c Absatz 10 Unterabsatz 1 zweiter GedankenstrichArtikel 23 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b)
Artikel 19c Absatz 10 Unterabsatz 1 dritter GedankenstrichArtikel 23 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe c)
Artikel 19c Absatz 10 Unterabsatz 2Artikel 23 Absatz 10 Unterabsatz 2
Artikel 19c Absatz 10 Unterabsatz 3Artikel 23 Absatz 10 Unterabsatz 3
Artikel 19dArtikel 24
Artikel 25 (1)
Artikel 26 (2)
Artikel 20
Artikel 27
Artikel 28
Artikel 29
Anhang I Teil AAnhang I Teil A
Anhang I Teil B a) 1Anhang I Teil B a) 1
Anhang I Teil B a) 1aAnhang I Teil B a) 2
Anhang I Teil B a) 2Anhang I Teil B a) 3
Anhang I Teil B d)Anhang I Teil B b)
Anhang II Teil A Kapitel IAnhang II Teil A Kapitel I
Anhang II Teil A Kapitel II a)Anhang II Teil A Kapitel II a)
Anhang II Teil A Kapitel II b) 1Anhang II Teil A Kapitel II b) 1
Anhang II Teil A Kapitel II b) 2Anhang II Teil A Kapitel II b) 2
Anhang II Teil A Kapitel II b) 3Anhang II Teil A Kapitel II b) 3
Anhang II Teil A Kapitel II b) 4Anhang II Teil A Kapitel II b) 4
Anhang II Teil A Kapitel II b) 5Anhang II Teil A Kapitel II b) 5
Anhang II Teil A Kapitel II b) 7Anhang II Teil A Kapitel II b) 6
Anhang II Teil A Kapitel II b) 8Anhang II Teil A Kapitel II b) 7
Anhang II Teil A Kapitel II b) 9Anhang II Teil A Kapitel II b) 8
Anhang II Teil A Kapitel II b) 10Anhang II Teil A Kapitel II b) 9
Anhang II Teil A Kapitel II b) 11Anhang II Teil A Kapitel II b) 10
Anhang II Teil A Kapitel II b) 12Anhang II Teil A Kapitel II b) 11
Anhang II Teil A Kapitel II c)Anhang II Teil A Kapitel II c)
Anhang II Teil A Kapitel II d)Anhang II Teil A Kapitel II d)
Anhang II Teil BAnhang II Teil B
Anhang IIIAnhang III
Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 1.1 bis 16.3Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 1.1 bis 16.3
Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 16.3aAnhang IV Teil A Kapitel I Nummer 16.4
Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 16.4Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 16.5
Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 17 bis 54Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 17 bis 54
Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 1 bis 16Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 1 bis 16
Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 17
Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 19.1Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.1
Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 19.2Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.2
Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 19.3Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.3
Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 19.4Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.4
Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 19.5Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.5
Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 19.6Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.6
Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 19.7Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.7
Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 20Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 19
Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 21Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 20
Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 22.1Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 21.1
Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 22.2Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 21.2
Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 23Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 22
Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 24Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 23
Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 25Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 24
Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 26Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 25
Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 27Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 26
Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 27.1Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 26.1
Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 28Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 27
Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 29.1Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 28.1
Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 29.2Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 28.2
Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 30Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 29
Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 31.1Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 30.1
Anhang IV Teil BAnhang IV Teil B
Anhang VAnhang V
Anhang VIIAnhang VI
Anhang VIIIAnhang VII
Anhang VIII
Anhang IX
(1)   Artikel 2 der Richtlinie 97/3/EG.(2)   Artikel 3 der Richtlinie 97/3/EG.


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