Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(1) Die Kommission wird von dem mit Beschluss 76/894/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz, im Folgenden „Ausschuss“ genannt, unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3)
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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