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Verordnung über das Bewachungsgewerbe

Verordnung über das Bewachungsgewerbe

  • Abschnitt 1: Zuständigkeit, Unterrichtung in Strafsachen, Antragstellung

§ 2 Unterrichtung in Strafsachen

In Strafsachen gegen Gewerbetreibende im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, gegen mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung und gegen Wachpersonen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung übermitteln Staatsanwaltschaften und Gerichte folgende Informationen an die für den Vollzug des § 34a Gewerbeordnung zuständige Behörde, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorzurufen:
1.
Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2.
Anklageschrift oder an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
3.
der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,
4.
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.
²Die Übermittlung von Informationen nach Satz 1 soll in einem elektronischen Verfahren erfolgen.