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Verordnung über das Bewachungsgewerbe

Verordnung über das Bewachungsgewerbe

  • Abschnitt 3: Sachkundeprüfung

§ 12 Anerkennung anderer Nachweise

Inhaber der in § 8 Nummer 1 bis 3 genannten Nachweise bedürfen nicht der Prüfung nach § 9.