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Verordnung über das Bewachungsgewerbe
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Verordnung über das Bewachungsgewerbe
Abschnitt 3: Sachkundeprüfung
§ 12 Anerkennung anderer Nachweise
Inhaber der in
§ 8 Nummer 1 bis 3
genannten Nachweise bedürfen nicht der Prüfung nach
§ 9
.
Verordnung über das Bewachungsgewerbe
Eingangsformel
Abschnitt 1: Zuständigkeit, Unterrichtung in Strafsachen, Antragstellung
§ 1
Örtliche Zuständigkeit
§ 2
Unterrichtung in Strafsachen
§ 3
Angaben bei der Antragstellung
Abschnitt 2: Unterrichtungsverfahren
§ 4
Zweck
§ 5
Zuständige Stelle
§ 6
Verfahren
§ 7
Inhalt der Unterrichtung
§ 8
Anerkennung anderer Nachweise
Abschnitt 3: Sachkundeprüfung
§ 9
Zweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung
§ 10
Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
§ 11
Prüfung, Verfahren
§ 12
Anerkennung anderer Nachweise
Abschnitt 4: Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen
§ 13
Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit
Abschnitt 5: Anforderungen an die Haftpflichtversicherung
§ 14
Umfang der Versicherung
§ 15
Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
Abschnitt 6: Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes
§ 16
Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal
§ 17
Dienstanweisung
§ 18
Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson
§ 19
Dienstkleidung
§ 20
Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch
§ 21
Buchführung und Aufbewahrung
Abschnitt 7: Ordnungswidrigkeiten
§ 22
Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8: Schlussvorschriften
§ 23
Übergangsvorschriften
§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung
Anlage 2
Anlage 2 (zu § 7) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden)
Anlage 3
Anlage 3 (zu § 11 Absatz 7) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung