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Verordnung über das Bewachungsgewerbe

Verordnung über das Bewachungsgewerbe

  • Abschnitt 3: Sachkundeprüfung

§ 10 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

(1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese anbietet.

(2) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die Industrie- und Handelskammer mindestens einen Prüfungsausschuss. ²Sie beruft die Mitglieder des Ausschusses sowie den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. ³Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.