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Verordnung über das Bewachungsgewerbe

Verordnung über das Bewachungsgewerbe

  • Abschnitt 6: Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes

§ 19 Dienstkleidung

(1) Bestimmt der Gewerbetreibende für seine Wachpersonen eine Dienstkleidung, so hat er dafür zu sorgen, dass sie sich von Uniformen der Angehörigen von Streitkräften oder behördlichen Vollzugsorganen deutlich unterscheiden und dass keine Abzeichen verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.

(2) Jede Wachperson, die befriedetes Besitztum in Ausübung ihres Dienstes betreten soll, muss eine Dienstkleidung tragen. ²Satz 1 gilt entsprechend für Gewerbetreibende, die selbst als Wachperson tätig werden.