§ 8 Zuständigkeit in Stadtstaaten
(1) Im Land Bremen sind zuständige Anforderungsbehörden
- 1.
- in der Stadtgemeinde Bremender Senat;
- 2.
- in der Stadtgemeinde Bremerhavender Magistrat.
(2) Im Land Hamburg sind zuständig
- 1.
- in den Fällen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 8die Bezirksämter;
- 2.
- für Schiffe, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen,die für die Verkehrssicherstellung zuständige Fachbehörde;
- 3.
- für Anlagen in Bundeswasserstraßen, soweit diese vom Land Hamburg verwaltet werden,die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen zuständige Fachbehörde;
- 4.
- in den Fällen des § 2Abs. 1 Nr. 2die für die Fischerei,
Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7die für die Luftfahrt,
Abs. 1 Nr. 5 und 6die für die Verkehrssicherstellung,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1die für den Straßenbau,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 und 5die für die Hafenaufsicht
zuständige Fachbehörde.