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Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz

§ 5 Ersatzzuständigkeit

Solange Anforderungsbehörden aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Befugnisse auszuüben, können diese von den übergeordneten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden. ²Die Befugnisse der Anforderungsbehörden können unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen von den unmittelbar nachgeordneten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden, wenn dies zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die übergeordneten Behörden nicht rechtzeitig handeln können.