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Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz

§ 2 Besondere Anforderungsbehörden

(1) Anforderungsbehörden sind für die Inanspruchnahme von

1.
Seeschiffen - mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge - nebst Zubehördie Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;

2.
Seefischereifahrzeugen nebst Zubehördie staatlichen Fischereiämter;

soweit es sich um Fahrzeuge der Großen Hochseefischerei handelt,die für die Fischerei zuständigen obersten Landesbehörden;

3.
Binnenschiffen, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, nebst Zubehör, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden,die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;

4.
Luftfahrzeugen nebst Zubehörmit einer Höchstmasse bis zu 5,7 tdie für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden,
in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz
die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden;

mit einer Höchstmasse über 5,7 tdas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;


5.
Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nebst Zubehördie unteren Verkehrsbehörden der Länder;

6.
Straßenbahnen und Oberleitungsbussen nebst Zubehördie höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Verkehrsbehörden der Länder;

7.
privaten Eisenbahnwagen nebst Zubehör auf Bahnen des öffentlichen Verkehrsdas Eisenbahn-Bundesamt;

8.
Wohnraumdie Gemeindebehörden.

²Bei Schiffen und Luftfahrzeugen im Ausland sind auch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland als Anforderungsbehörden zuständig. ³Das völkerrechtliche Erfordernis einer Zustimmung der Regierung des Gastlandes zur Wahrnehmung dieser Befugnis bleibt unberührt.

(2) Für Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesleistungsgesetzes sind zuständig bei

1.
Anlagen des Straßenbausdie höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Straßenbaubehörden der Länder,
in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände;

2.
Anlagen in Bundeswasserstraßen, mit Ausnahme der Teile der Bundeswasserstraße Elbe, die vom Land Hamburg verwaltet werden,die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;

3.
sonstigen Wasserbauanlagendie höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Wasserbehörden der Länder;

4.
bundeseigenen Häfendie Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;

5.
sonstigen Häfendie Hafenaufsichtsbehörden der Länder, in
Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen die Hafenbehörden,
Bayern und Nordrhein-Westfalen
die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe,
Rheinland-Pfalz
die höheren Verkehrsbehörden;

6.
Flughäfendie für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden;

7.
Flugplätzen (ausgenommen Nr. 6)die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden,
in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz
die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden.

²Soweit die Anforderungen Einbauten betreffen, die Unterbrechenseinrichtungen für militärische Zwecke dienen, sind bei den Nummern 2, 4 und 5 die höheren Verwaltungsbehörden zuständig.

(3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Anforderung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Bundesleistungsgesetzes, die mit den in Absatz 1 genannten Verkehrsmitteln zu erbringen sind.

(4) Die Zuständigkeit der in Absatz 2 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Anforderung von Anlagen und Einrichtungen einschließlich Umschlagsanlagen, soweit sie dem Verkehr dienen, sowie auf Leistungen, die hiermit zu erbringen sind. ²Das gleiche gilt für die in Absatz 1 Nr. 5 und 6 genannten Behörden.

(5) Anforderungsbehörde für die Inanspruchnahme von Funkanlagen einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen Einrichtungen sowie der in § 2 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes bezeichneten technischen Anlagen und Einrichtungen der Rundfunkanstalten ist das Bundesamt für Post und Telekommunikation: