§ 2 Besondere Anforderungsbehörden
(1) Anforderungsbehörden sind für die Inanspruchnahme von
- 1.
- Seeschiffen - mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge - nebst Zubehördie Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
- 2.
- Seefischereifahrzeugen nebst Zubehördie staatlichen Fischereiämter;
soweit es sich um Fahrzeuge der Großen Hochseefischerei handelt,die für die Fischerei zuständigen obersten Landesbehörden;
- 3.
- Binnenschiffen, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, nebst Zubehör, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden,die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
- 4.
- Luftfahrzeugen nebst Zubehörmit einer Höchstmasse bis zu 5,7 tdie für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden,
in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz
die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden;
mit einer Höchstmasse über 5,7 tdas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;
- 5.
- Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nebst Zubehördie unteren Verkehrsbehörden der Länder;
- 6.
- Straßenbahnen und Oberleitungsbussen nebst Zubehördie höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Verkehrsbehörden der Länder;
- 7.
- privaten Eisenbahnwagen nebst Zubehör auf Bahnen des öffentlichen Verkehrsdas Eisenbahn-Bundesamt;
- 8.
- Wohnraumdie Gemeindebehörden.
²Bei Schiffen und Luftfahrzeugen im Ausland sind auch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland als Anforderungsbehörden zuständig. ³Das völkerrechtliche Erfordernis einer Zustimmung der Regierung des Gastlandes zur Wahrnehmung dieser Befugnis bleibt unberührt.(2) Für Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesleistungsgesetzes sind zuständig bei
- 1.
- Anlagen des Straßenbausdie höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Straßenbaubehörden der Länder,
in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände;
- 2.
- Anlagen in Bundeswasserstraßen, mit Ausnahme der Teile der Bundeswasserstraße Elbe, die vom Land Hamburg verwaltet werden,die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
- 3.
- sonstigen Wasserbauanlagendie höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Wasserbehörden der Länder;
- 4.
- bundeseigenen Häfendie Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
- 5.
- sonstigen Häfendie Hafenaufsichtsbehörden der Länder, in
Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen die Hafenbehörden,
Bayern und Nordrhein-Westfalen
die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe,
Rheinland-Pfalz
die höheren Verkehrsbehörden;
- 6.
- Flughäfendie für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden;
- 7.
- Flugplätzen (ausgenommen Nr. 6)die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden,
in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz
die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden.
²Soweit die Anforderungen Einbauten betreffen, die Unterbrechenseinrichtungen für militärische Zwecke dienen, sind bei den Nummern 2, 4 und 5 die höheren Verwaltungsbehörden zuständig.(3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Anforderung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Bundesleistungsgesetzes, die mit den in Absatz 1 genannten Verkehrsmitteln zu erbringen sind.
(4) Die Zuständigkeit der in Absatz 2 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Anforderung von Anlagen und Einrichtungen einschließlich Umschlagsanlagen, soweit sie dem Verkehr dienen, sowie auf Leistungen, die hiermit zu erbringen sind. ²Das gleiche gilt für die in Absatz 1 Nr. 5 und 6 genannten Behörden.
(5) Anforderungsbehörde für die Inanspruchnahme von Funkanlagen einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen Einrichtungen sowie der in § 2 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes bezeichneten technischen Anlagen und Einrichtungen der Rundfunkanstalten ist das Bundesamt für Post und Telekommunikation: