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Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz

§ 4 Örtliche Zuständigkeit bei Schiffen

Betrifft die Anforderung Schiffe, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Heimathafen oder Heimatort des Schiffes befindet. ²Hat ein Schiff keinen Heimathafen oder Heimatort im Geltungsbereich dieser Verordnung, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich das Schiff befindet. ³§ 3 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.