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Bundeskindergeldgesetz
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Bundeskindergeldgesetz
Zweiter Abschnitt: Organisation und Verfahren
§ 7b Automatisiertes Abrufverfahren
Macht das Bundesministerium der Finanzen von seiner Ermächtigung nach
§ 68 Absatz 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
Gebrauch und erlässt eine Rechtsverordnung zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach
§ 68 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
, so ist die Rechtsverordnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
Bundeskindergeldgesetz
Erster Abschnitt: Leistungen
§ 1
Anspruchsberechtigte
§ 2
Kinder
§ 3
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
§ 4
Andere Leistungen für Kinder
§ 5
Beginn und Ende des Anspruchs
§ 6
Höhe des Kindergeldes
§ 6a
Kinderzuschlag
§ 6b
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Zweiter Abschnitt: Organisation und Verfahren
§ 7
Zuständigkeit
§ 7a
Datenübermittlung
§ 7b
Automatisiertes Abrufverfahren
§ 8
Aufbringung der Mittel
§ 9
Antrag
§ 10
Auskunftspflicht
§ 11
Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
§ 12
Aufrechnung
§ 13
Zuständige Stelle
§ 14
Bescheid
§ 15
Rechtsweg
Dritter Abschnitt: Bußgeldvorschriften
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 17
Recht der Europäischen Gemeinschaft
§ 18
Anwendung des Sozialgesetzbuches
§ 19
Übergangsvorschriften
§ 20
Anwendungsvorschrift
§ 21
Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 durch Kindergeld
§ 22
Bericht der Bundesregierung