(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro.
(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 beträgt das Kindergeld 204 Euro monatlich.
(3) (weggefallen)