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Bundeskindergeldgesetz

Bundeskindergeldgesetz

  • Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 17 Recht der Europäischen Gemeinschaft

Soweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vorbehalten sind, haben Angehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Flüchtlinge und Staatenlose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte. ²Auch im Übrigen bleiben die Bestimmungen der genannten Verordnungen unberührt.