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Gesetz über den Bundesgrenzschutz

Gesetz über den Bundesgrenzschutz

  • Fünfter Abschnitt: Grenzschutzdienstpflicht

§ 60 Rechtsverordnung über Dienstbezeichnungen, Laufbahnen, Verwendung und Beförderung

Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Dienstbezeichnungen, die Laufbahnen, die Verwendung und die Beförderung der Dienstleistenden in Anlehnung an die für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden Vorschriften. ²Für die Angehörigen der Grenzschutzreserve können dabei zusätzliche Bestimmungen über das Führen der Dienstbezeichnungen getroffen werden.