§ 49 Der Grenzschutzdienstpflicht unterliegende Personen
(1) Männer, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet und herangezogen werden, wenn sie
- 1.
- einem zum Wehrdienst aufgerufenen Geburtsjahrgang angehören und nach dem Musterungsergebnis für den Wehrdienst zur Verfügung stehen oder
- 2.
- als Polizeivollzugsbeamte aus dem Bundesgrenzschutz ausgeschieden sind.
(2) Zahl, Berufsgruppen und Vorbildung der nach Absatz 1 Nr. 1 zu verpflichtenden Männer bestimmt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung.
(3) Die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz kann aufgehoben werden, wenn
- 1.
- Dienstleistungen des Verpflichteten nicht mehr erforderlich sind, um den voraussichtlichen Kräftebedarf des Bundesgrenzschutzes zu decken,
- 2.
- der Verpflichtete nach seinem bisherigen Verhalten die Ordnung oder die Sicherheit im Bundesgrenzschutz ernstlich gefährden würde.