§ 58 Dienstvergehen, Disziplinarmaßnahmen
Für die Dienstleistenden gilt § 77 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. Die für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften sind auf sie mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- 1.
- Disziplinarmaßnahmen sind
Verweis,
Geldbuße,
Herabsetzung der Dienstbezeichnung.
- 2.
- Der Grenzschutzsold gilt als Dienstbezug im Sinne der §§ 7 und 117 der Bundesdisziplinarordnung; für die Vollstreckung der Geldbuße gelten außerdem § 47 Abs. 1, §§ 49 und 56 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung entsprechend.
- 3.
- ³Die Herabsetzung der Dienstbezeichnung darf nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden. ⁴Auf sie sind die für die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt geltenden Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung entsprechend anzuwenden.
- 4.
- ⁵An die Stelle des Beisitzers gemäß § 50 Abs. 4 Satz 3 der Bundesdisziplinarordnung tritt ein Dienstleistender, der der Laufbahn des beschuldigten Dienstleistenden angehören soll. ⁶Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die Beisitzer für die Dauer ihres Grenzschutzdienstes auf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern; ein Beisitzer kann auch für mehrere Kammern bestellt werden.