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Gesetz über den Bundesgrenzschutz

Gesetz über den Bundesgrenzschutz

  • Fünfter Abschnitt: Grenzschutzdienstpflicht

§ 55 Ernennungsbehörde, oberste Dienstbehörde, Vorgesetzte

(1) Der Bundespräsident ernennt die Grenzschutzoffiziere der Reserve. ²Die übrigen Dienstleistenden ernennt der Bundesminister des Innern. ³Die Ausübung dieser Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden.

(2) Oberste Dienstbehörde der Dienstleistenden ist der Bundesminister des Innern.

(3) Dienstvorgesetzter ist, wer für dienstrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Dienstleistenden zuständig ist. ²Vorgesetzter ist, wer einem Dienstleistenden für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. ³Wer danach Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach den für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden Vorschriften.