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Bundesbankpersonal-Verordnung
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Bundesbankpersonal-Verordnung
Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen Bundesbank
§ 6 Hinausschieben einer Entlassung auf Antrag
Die von einer Beamtin oder einem Beamten beantragte Entlassung kann bis zu sechs Monate über den beantragten Zeitpunkt hinaus aufgeschoben werden, auch wenn die Voraussetzungen des
§ 33 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes
nicht vorliegen.
Bundesbankpersonal-Verordnung
Eingangsformel
§ 1
Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten
§ 2
Bankzulage
§ 3
Leistungszulagen und Leistungsprämien
§ 4
Ausschuss zur Feststellung der Befähigung
§ 5
Versetzung ohne Zustimmung
§ 6
Hinausschieben einer Entlassung auf Antrag
§ 7
Berücksichtigung von Zeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses für die ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 8
Inkrafttreten