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Bundesbankpersonal-Verordnung
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Bundesbankpersonal-Verordnung
Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen Bundesbank
§ 5 Versetzung ohne Zustimmung
Abweichend von
§ 28 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes
können Beamtinnen und Beamte auch ohne ihre Zustimmung versetzt werden, wenn ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.
Bundesbankpersonal-Verordnung
Eingangsformel
§ 1
Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten
§ 2
Bankzulage
§ 3
Leistungszulagen und Leistungsprämien
§ 4
Ausschuss zur Feststellung der Befähigung
§ 5
Versetzung ohne Zustimmung
§ 6
Hinausschieben einer Entlassung auf Antrag
§ 7
Berücksichtigung von Zeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses für die ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 8
Inkrafttreten