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Bundesbankpersonal-Verordnung

Bundesbankpersonal-Verordnung

Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen Bundesbank

§ 2 Bankzulage

(1) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Angestellten erhalten

1.
für eine Verwendung in der Zentrale eine Bankzulage in Höhe von 9 Prozent und
2.
für eine Verwendung in den Hauptverwaltungen eine Bankzulage in Höhe von 5 Prozent
des Grundgehalts oder des Tabellenentgelts. ²Das Grundgehalt nach Satz 1 ist der Betrag, der sich ergibt, wenn das Grundgehalt nach der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) und der Anlage 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462) mit 0,9205 multipliziert und das Produkt um 50 Euro vermindert wird. ³Das Tabellenentgelt nach Satz 1 ist das Tabellenentgelt nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Bundesbank vom 1. Oktober 2005 in der am 1. August 2006 geltenden Fassung.

(2) Die Zulage ist nicht ruhegehaltfähig. ²Sie kann aus wichtigem Grund ganz oder teilweise widerrufen werden, insbesondere wenn die Leistungen hinter den Anforderungen zurückbleiben. ³Eine widerrufene Zulage kann nach angemessener Zeit wieder gewährt werden.

(3) Soweit die Bankzulage nach § 31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 (BGBl. I S. 1402) gekürzt worden oder weggefallen ist, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschieds zwischen der am 31. Juli 2006 gewährten Bankzulage und der Zulage nach Absatz 1 gewährt. ²Die Ausgleichszulage vermindert sich bei Beamtinnen und Beamten bei Erhöhungen der Dienstbezüge im Sinne von § 31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank um die Hälfte des Erhöhungsbetrags; Satz 2 gilt für Angestellte entsprechend. ³Absatz 2 gilt für die Ausgleichszulage entsprechend.