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Bundesbankpersonal-Verordnung

Bundesbankpersonal-Verordnung

Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen Bundesbank

§ 1 Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten

Abweichend von § 99 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes dürfen Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte der Deutschen Bundesbank nur mit vorheriger Genehmigung
1.
unentgeltlich in Organen von Genossenschaften tätig sein,
2.
aktuelle Fragen der Währungs- und Kreditpolitik schriftstellerisch, wissenschaftlich oder in Vorträgen behandeln.