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Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

  • Abschnitt III: Leistungen

§ 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)

(1) Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 140 Euro für jedes dieser Kinder. ²Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. ³Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.

(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. ²Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.