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Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

  • Abschnitt V: Vermögensanrechnung

§ 26 Umfang der Vermögensanrechnung

Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.