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Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

  • Abschnitt III: Leistungen

§ 14 Bedarf für Praktikanten

Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die für Schüler und Studenten der Ausbildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das Praktikum im Zusammenhang steht. ²§ 13 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.