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Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

  • Abschnitt IX: Verfahren

§ 46 Antrag

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung sowie über die Höhe der Darlehenssumme nach § 18c wird auf schriftlichen Antrag entschieden. ²Die Länder sind verpflichtet, bis zum 1. August 2016 eine elektronische Antragstellung zu ermöglichen, die den Vorgaben des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 oder 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entspricht. ³Der Auszubildende kann die Höhe des Darlehens nach § 18c begrenzen; die Erklärung ist für den Bewilligungszeitraum unwiderruflich.

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.

(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen. ²Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. ³Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.