Anreizregulierungsverordnung
Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze
- Teil 2: Allgemeine Vorschriften zur Anreizregulierung
- Abschnitt 2: Allgemeine Vorgaben zur Bestimmung der Erlösobergrenzen
§ 8 Allgemeine Geldwertentwicklung
Der Wert für die allgemeine Geldwertentwicklung ergibt sich aus dem durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex. ²Für die Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 1 wird der Verbraucherpreisgesamtindex des vorletzten Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die Erlösobergrenze gilt, verwendet. ³Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum Verbraucherpreisgesamtindex für das Basisjahr.