Anreizregulierungsverordnung
Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze
- Teil 2: Allgemeine Vorschriften zur Anreizregulierung
- Abschnitt 4: Qualitätsvorgaben
§ 21 Bericht zum Investitionsverhalten
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anforderung der Regulierungsbehörde einen Bericht zu ihrem Investitionsverhalten zu erstellen und der Regulierungsbehörde zu übermitteln. ²Der Bericht dient insbesondere dazu, festzustellen, ob die Anreizregulierung in Hinblick auf die in § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke keine nachteiligen Auswirkungen auf das Investitionsverhalten der Netzbetreiber hat. ³Aus dem Bericht muss sich ergeben, inwieweit die jährlichen Investitionen der Netzbetreiber in einem angemessenen Verhältnis zu Alter und Zustand ihrer Anlagen, ihren jährlichen Abschreibungen und ihrer Versorgungsqualität stehen. ⁴Die Regulierungsbehörde kann Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen.