§ 18 Qualitätsvorgaben
Qualitätsvorgaben dienen der Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Hierzu dienen Qualitätselemente nach den
§§ 19 und 20 und die Berichtspflichten nach
§ 21.