Allgemeine Gebührenverordnung
- Abschnitt 2: Ermittlung der kostendeckenden Gebühr
§ 4 Pauschalierung und Typisierung
Lassen sich die Kosten nach § 3 nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln, können sie unter Anwendung pauschalierender und typisierender Maßstäbe näherungsweise ermittelt werden.
- Allgemeine Gebührenverordnung
- Eingangsformel
- Abschnitt 1: Allgemeines
- Abschnitt 2: Ermittlung der kostendeckenden Gebühr
- Abschnitt 3: Einheitliche Gebühren
- Abschnitt 4: Inkrafttreten