Abschnitt 1: Allgemeines
Abschnitt 2: Ermittlung der kostendeckenden Gebühr
(1) Die kostendeckende Gebühr muss diejenigen durchschnittlichen Kosten aller an der Leistungserbringung beteiligten öffentlichen Stellen decken, die
(2) Die Gebührenberechnung soll dem Handbuch zur Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung (GMBl 2013 S. 1235) entsprechen. ²Die Regelungen der §§ 3 bis 8 gehen vor.
(3) Die Regelungen zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr bilden die Grundlage für die Regelungen in den Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes.
(1) Mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind die Kosten für Tätigkeiten und Prozesse, die für die Leistungserbringung notwendig sind und
(2) Insbesondere folgende Kosten nach Absatz 1 Nummer 2 werden als Gemeinkosten anteilig erfasst:
(1) Soweit Auslagen in die Ermittlung der Gebühren einzubeziehen sind, können sie eingerechnet werden in:
(2) Haben die einzubeziehenden Auslagen keinen ausreichenden Bezug zur Anzahl der geleisteten Stunden oder fallen sie für die gebührenfähige Leistung nur einmal an, so sind sie zu dem Bestandteil der kostendeckenden Gebühr, der sich aus den Stundensätzen ergibt, hinzuzurechnen.
(3) Soweit Auslagen gesondert abzurechnen sind, dürfen sie nicht in die kostendeckende Gebühr einbezogen werden.
(1) Gegenstand der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten ist ausschließlich die unter den Gebührentatbestand fallende gebührenfähige Leistung. ²Mehrere sachlich zusammenhängende gebührenfähige Leistungen können zu einem einheitlichen Gebührentatbestand zusammengefasst werden.
(2) Folgende Kosten dürfen bei der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden:
(1) Als kalkulatorische Kosten sind ausschließlich die folgenden Kosten ansatzfähig:
(2) Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen. Der Zuschlag ist auf die Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten anzusetzen, und zwar in folgender Höhe:
(3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen.
(4) Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. ²Er wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(5) Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt werden. ²Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Unternehmergewinn enthalten.
(6) Nicht als kalkulatorisches Wagnis ansatzfähig ist der Ausfall von Gebührenforderungen.
(1) Für die Verteilung der Gemeinkosten sind sachgerechte Maßstäbe anzuwenden, die an den für die gebührenfähige Leistung erforderlichen Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen sollen.
(2) Ist eine Verteilung der Gemeinkosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich, so werden sie mit einem angemessenen prozentualen Zuschlag auf die Einzelkosten angesetzt.
(1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen:
(2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.
(1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen.
(2) Der Berechnung der Zeitgebühr sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen:
(3) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.
(4) Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen.
Abschnitt 3: Einheitliche Gebühren
(1) Die Gebühr beträgt 10,40 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.
Abschnitt 4: Inkrafttreten
Kostenblock | Stundensatz in Euro | |
Abschnitt 1 Personaleinzel- und Sacheinzelkosten | ||
1. mit Gemeinkostenzuschlag | ||
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,89 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte | |
einfacher Dienst | 47,75 | |
mittlerer Dienst | 55,30 | |
gehobener Dienst | 68,66 | |
höherer Dienst | 86,01 | |
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,13 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. | Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte | |
einfacher Dienst | 49,66 | |
mittlerer Dienst | 57,79 | |
gehobener Dienst | 69,44 | |
höherer Dienst | 89,80 | |
2. ohne Gemeinkostenzuschlag | ||
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte | |
einfacher Dienst | 37,28 | |
mittlerer Dienst | 43,17 | |
gehobener Dienst | 53,60 | |
höherer Dienst | 67,14 | |
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden. | Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte | |
einfacher Dienst | 38,77 | |
mittlerer Dienst | 45,12 | |
gehobener Dienst | 54,21 | |
höherer Dienst | 70,10 | |
Abschnitt 2 Personaleinzelkosten | ||
1. mit Gemeinkostenzuschlag | ||
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte | |
einfacher Dienst | 35,95 | |
mittlerer Dienst | 43,50 | |
gehobener Dienst | 56,86 | |
höherer Dienst | 74,21 | |
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden. | Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte | |
einfacher Dienst | 38,16 | |
mittlerer Dienst | 46,29 | |
gehobener Dienst | 57,93 | |
höherer Dienst | 78,29 | |
2. ohne Gemeinkostenzuschlag | ||
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte | |
einfacher Dienst | 28,07 | |
mittlerer Dienst | 33,96 | |
gehobener Dienst | 44,39 | |
höherer Dienst | 57,93 | |
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden. | Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte | |
einfacher Dienst | 29,79 | |
mittlerer Dienst | 36,14 | |
gehobener Dienst | 45,23 | |
höherer Dienst | 61,12 | |
Abschnitt 3 Sacheinzelkosten | ||
1. mit Gemeinkostenzuschlag | ||
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte | |
11,80 | ||
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,58 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,13 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. | Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte | |
11,50 | ||
2. ohne Gemeinkostenzuschlag | ||
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte | |
9,21 | ||
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden. | Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte | |
8,98 |
Kostenblock | Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung | Durchschnittskosten für den Bund pro Jahr in Euro |
1. Personaleinzelkosten | ||
1.1 Beamtinnen und Beamte | ||
1.1.1 steuerpflichtiges Brutto | A 2 | – |
A 3 | 27 817 | |
A 4 | 33 676 | |
A 5 | 34 762 | |
A 6 | 35 349 | |
einfacher Dienst A 2 bis A 6 | 34 704 | |
A 6 | 32 123 | |
A 7 | 36 120 | |
A 8 | 40 963 | |
A 9 | 45 511 | |
A 9 + Zulage | 49 427 | |
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage | 42 577 | |
A 9 | 37 879 | |
A 10 | 48 540 | |
A 11 | 54 686 | |
A 12 | 59 780 | |
A 13 | 66 854 | |
A 13 + Zulage | 71 216 | |
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage | 53 847 | |
A 13 | 61 424 | |
A 14 | 69 789 | |
A 15 | 80 688 | |
A 16 | 89 946 | |
höherer Dienst A 13 bis A 16 | 73 551 | |
1.1.2 Versorgung % von 1.1.1 | Verwaltungsbeamtinnen und -beamte | |
| 9 682 | |
| 11 879 | |
| 15 777 | |
| 27 140 | |
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte | ||
| 11 314 | |
| 13 880 | |
| 17 554 | |
| 23 978 | |
1.1.3 sonstige Personalnebenkosten | ||
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten | 2 450 | |
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften | 100 | |
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen | 400 | |
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | ||
1.2.1 steuerpflichtiges Brutto | E 2 | 30 652 |
E 2 (übertarifliche Bezahlung) | 29 386 | |
E 3 | 33 188 | |
E 4 | 33 956 | |
einfacher Dienst E 2 bis E 4 | 33 084 | |
E 5 | 36 631 | |
E 6 | 37 484 | |
E 7 | 41 365 | |
E 8 | 42 865 | |
E 9 a | 45 461 | |
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a | 39 868 | |
E 9 b | 48 940 | |
E 10 | 52 361 | |
E 11 | 57 647 | |
E 12 | 61 604 | |
gehobener Dienst E 9 b bis E 12 | 54 849 | |
E 13 | 57 094 | |
E 14 | 70 833 | |
E 15 | 81 954 | |
E 15 (übertarifliche Bezahlung) | 96 415 | |
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) | 64 900 | |
1.2.2 Personalnebenkosten Bezüge | E 2 | 8 232 |
E 2 (übertarifliche Bezahlung) | 7 932 | |
E 3 | 8 654 | |
E 4 | 8 997 | |
einfacher Dienst E 2 bis E 4 | 8 682 | |
E 5 | 9 721 | |
E 6 | 9 980 | |
E 7 | 11 307 | |
E 8 | 11 633 | |
E 9 a | 12 179 | |
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a | 10 683 | |
E 9 b | 12 821 | |
E 10 | 13 572 | |
E 11 | 14 770 | |
E 12 | 15 380 | |
gehobener Dienst E 9 b bis E 12 | 14 075 | |
E 13 | 14 426 | |
E 14 | 17 057 | |
E 15 | 18 248 | |
E 15 (übertarifliche Bezahlung) | 19 586 | |
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) | 15 851 | |
1.2.3 sonstige Personalnebenkosten | ||
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften | 100 | |
Unfallversicherung Bund und Bahn | 250 | |
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen | 400 | |
2. Sacheinzelkosten | ||
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben | 4 690 | |
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung | ||
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen | ||
Mieten und Pachten | ||
Aus- und Fortbildung | ||
Dienstreisen | ||
Sachverständige | ||
2.2 Investitionen | 2 940 | |
kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger als 2 Mio. Euro pro Baumaßnahme) | ||
Erwerb von Fahrzeugen | ||
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen | ||
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne Informationstechnik) | ||
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik | ||
2.3 Büroräume | 7 750 | |
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume | ||
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement | ||
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen | ||
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 | – 4 % |
3. Gemeinkosten | ||
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten | 28,1 % |
4. Personalstruktur Bundesbedienstete | ||
4.1 Anzahl | ||
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte | 74 612 | |
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 68 546 | |
4.2 Vollzeitäquivalente | ||
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte | 70 920 | |
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 63 637 |
5. Arbeitsleistung | ||
Arbeitsstunden | pro Monat | |
Beamtinnen und Beamte | 137 | |
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 130 |
Kostenblock | Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung | Festtitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes |
1. Personaleinzelkosten | ||
1.1 Beamtinnen und Beamte | ||
1.1.1 steuerpflichtiges Brutto | A 2 | |
A 3 | ||
A 4 | ||
A 5 | ||
A 6 | ||
einfacher Dienst A 2 bis A 6 | ||
A 6 | ||
A 7 | ||
A 8 | ||
A 9 | ||
A 9 + Zulage | ||
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage | ||
A 9 | ||
A 10 | ||
A 11 | ||
A 12 | ||
A 13 | ||
A 13 + Zulage | ||
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage | ||
A 13 | ||
A 14 | ||
A 15 | ||
A 16 | ||
höherer Dienst A 13 bis A 16 | ||
1.1.2 Versorgung % von 1.1.1 | Verwaltungsbeamtinnen und -beamte | |
| ||
| ||
| ||
| ||
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte | ||
| ||
| ||
| ||
| ||
1.1.3 sonstige Personalnebenkosten | ||
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten | Z 441 .1 sowie 443 .3 | |
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/‑kräften | Z 443 .1 | |
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen | 453 .1 | |
wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird: 5% dieses Titels | ||
vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | 459 .9 | |
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | ||
1.2.1 steuerpflichtiges Brutto | E 2 | |
E 2 (übertarifliche Bezahlung) | ||
E 3 | ||
E 4 | ||
einfacher Dienst E 2 bis E 4 | ||
E 5 | ||
E 6 | ||
E 7 | ||
E 8 | ||
E 9 a | ||
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a | ||
E 9 b | ||
E 10 | ||
E 11 | ||
E 12 | ||
gehobener Dienst E 9 b bis E 12 | ||
E 13 | ||
E 14 | ||
E 15 | ||
E 15 (übertarifliche Bezahlung) | ||
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) | ||
1.2.2 Personalnebenkosten Bezüge | E 2 | |
E 2 (übertarifliche Bezahlung) | ||
E 3 | ||
E 4 | ||
einfacher Dienst E 2 bis E 4 | ||
E 5 | ||
E 6 | ||
E 7 | ||
E 8 | ||
E 9 a | ||
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a | ||
E 9 b | ||
E 10 | ||
E 11 | ||
E 12 | ||
gehobener Dienst E 9 b bis E 12 | ||
E 13 | ||
E 14 | ||
E 15 | ||
E 15 (übertarifliche Bezahlung) | ||
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) | ||
1.2.3 sonstige Personalnebenkosten | ||
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften | Z 443 .1 | |
Unfallversicherung Bund und Bahn | Z 452 02 | |
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen | 453 .1 | |
wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird: 5 % dieses Titels | ||
vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | 459 .9 | |
2. Sacheinzelkosten | ||
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben | ||
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung | 511 .1 | |
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen | 514 .1 | |
wenn Hubschrauber als Auslage abgerechnet werden: 72 % dieses Titels | ||
wenn Boote oder Schiffe als Auslage abgerechnet werden: 89 % dieses Titels | ||
Mieten und Pachten | 518 .1 | |
Aus- und Fortbildung | 525 .1 | |
Dienstreisen | 527 .1 | |
wenn Dienstreisen als Auslage abgerechnet werden: Ansatz dieses Titels: 0 Euro | ||
Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fachbeiräten und ähnlichen Ausschüssen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | Z 526 .2 | |
wenn Sachverständige als Auslage abgerechnet werden: 60 % dieses Titels | ||
außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | Z 529 .1 | |
Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | 532 .1 | |
behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsausgaben (ohne Informationstechnik) – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | 532 .2 | |
sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | 532 .3 wenn sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte als Auslage abgerechnet werden: Ansatz dieses Titels: 0 Euro | |
vermischte Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | 539 .9 | |
Öffentlichkeitsarbeit – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | Z 542 .1 | |
Veröffentlichungen, Fachinformationen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | Z 543 .1 | |
Forschung, Untersuchungen und Ähnliches – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | 544 .1 | |
Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellungen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | Z 545 .1 | |
nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | 547 .1 | |
2.2 Investitionen | ||
kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger als 2 Mio. Euro pro Baumaßnahme) | 711 .1 | |
Erwerb von Fahrzeugen | 811 .1 | |
wenn Wasserwerfer als Auslage abgerechnet werden: 87 % dieses Titels | ||
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen | 132 .1 | |
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT) | 812 .1 | |
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik | 812 .2 | |
Baumaßnahmen von mehr als 2 Mio. Euro im Einzelfall – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | 712 .1 | |
2.3 Büroräume | ||
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume | 517 .1 | |
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement | 518 .2 | |
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen | 519 .1 | |
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 | – 4 % |
3. Gemeinkosten | ||
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent | ||
3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringen | ||
Leitung | ||
Stabstellen | ||
interne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte) | ||
Controlling | ||
interne Revision | ||
Bereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte) | ||
Liegenschaftsverwaltung | ||
Informationstechnik | ||
Arbeitsschutz | ||
Justiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren) | ||
Innerer Dienst | ||
Sprachendienst | ||
Bibliothek | ||
Druckerei | ||
Beihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte) | ||
Stelle für Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld | ||
Bezügestelle | ||
Personalvertretung | ||
3.2 Rechts- und Fachaufsicht |
4. Personalstruktur | ||
4.1 Anzahl | ||
Beamtinnen und Beamte (gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte) | ||
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | ||
4.2 Vollzeitäquivalente | ||
Beamtinnen und Beamte (gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte) | ||
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | ||
Beamtinnen und Beamte | ||
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |
5. Arbeitsleistung | ||
Arbeitsstunden | pro Monat | |
Beamtinnen und Beamte | ||
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |
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