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Allgemeine Gebührenverordnung

Allgemeine Gebührenverordnung

  • Abschnitt 2: Ermittlung der kostendeckenden Gebühr

§ 11 Rahmengebühr

Die Unter- und die Obergrenze der Rahmengebühr ergeben sich
1.
durch Multiplikation des für die gebührenfähige Leistung ermittelten
a)
niedrigsten Stundensatzes mit dem niedrigsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, und
b)
höchsten Stundensatzes mit dem höchsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, oder

2.
aus den durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelten niedrigsten und höchsten Kosten.
²Für die Ermittlung der Stundensätze nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 9 entsprechend.