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Allgemeine Gebührenverordnung

Allgemeine Gebührenverordnung

  • Abschnitt 1: Allgemeines

§ 1 Regelungsgegenstand

Gegenstand dieser Verordnung sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes:
1.
Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr nach § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren,
2.
die Festlegung von Gebühren für Beglaubigungen.