§ 38 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über die Ermittlung
- a)
- der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und
- b)
- des Einkommens (§§ 13 bis 18)
zu erlassen, wobei pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen, soweit die Ermittlung im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist;
- 2.
- die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 12);
- 3.
- die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens (§ 33) zu regeln; dabei kann auch geregelt werden, dass die Länder der Datenstelle die Kosten für die Durchführung des Datenabgleichs zu erstatten haben.