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Wohngeldgesetz

Wohngeldgesetz

  • Teil 1: Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung

§ 2 Wohnraum

Wohnraum sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.