Wohngeldgesetz
- Teil 4: Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
§ 31 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides
Wird ein rechtswidriger nicht begünstigender Wohngeldbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, muss die Wohngeldbehörde längstens für zwei Jahre vor der Rücknahme Wohngeld leisten. ²Im Übrigen bleibt § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt.
- Wohngeldgesetz
- Teil 1: Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
- Teil 2: Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Kapitel 1: Berechnungsgrößen des Wohngeldes
- Kapitel 2: Haushaltsmitglieder
- Kapitel 3: Miete und Belastung
- Kapitel 4: Einkommen
- Kapitel 5: Höhe des Wohngeldes
- Teil 3: Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs
- Teil 4: Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
- Teil 5: Kostentragung und Datenabgleich
- Teil 6: Wohngeldstatistik
- Teil 7: Schlussvorschriften
- Teil 8: Überleitungsvorschriften