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Wohnungseigentumsgesetz

Wohnungseigentumsgesetz

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

  • III. Teil: Verfahrensvorschriften

§ 47 Prozessverbindung

Mehrere Prozesse, in denen Klagen auf Erklärung oder Feststellung der Ungültigkeit desselben Beschlusses der Wohnungseigentümer erhoben werden, sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. ²Die Verbindung bewirkt, dass die Kläger der vorher selbständigen Prozesse als Streitgenossen anzusehen sind.