Wohnungseigentumsgesetz
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
- III. Teil: Verfahrensvorschriften
§ 50 Kostenerstattung
Den Wohnungseigentümern sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war.