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Wohnungseigentumsgesetz

Wohnungseigentumsgesetz

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

  • I. Teil: Wohnungseigentum
    • 1. Abschnitt: Begründung des Wohnungseigentums

§ 2 Arten der Begründung

Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.