freiRecht
Depotgesetz

Depotgesetz

Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

  • 4. Abschnitt: Strafbestimmungen

§ 36 Strafantrag

Ist in den Fällen der §§ 34 und 35 durch die Tat ein Angehöriger (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) verletzt, so wird sie nur auf Antrag verfolgt.