§ 16 Befreiung von Formvorschriften
Die Formvorschriften des
§ 4 Abs. 2, des
§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und der
§§ 10, 12, 13 und 15 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Verwahrer einer gesetzlichen Aufsicht untersteht und der Hinterleger ein Kaufmann ist, der
- 1.
- in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder
- 2.
- im Falle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach der für sie maßgebenden gesetzlichen Regelung, nicht eingetragen zu werden braucht oder
- 3.
- nicht eingetragen wird, weil er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung im Ausland hat.