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Depotgesetz

Depotgesetz

Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

  • 1. Abschnitt: Verwahrung

§ 17 Pfandverwahrung

Werden jemandem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand anvertraut, so hat der Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.