freiRecht
Depotgesetz

Depotgesetz

Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

  • 2. Abschnitt: Einkaufskommission

§ 29 Verwahrung durch den Kommissionär

Der Kommissionär hat bezüglich der in seinem Besitz befindlichen, in das Eigentum oder das Miteigentum des Kommittenten übergegangenen Wertpapiere die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.