Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen und gliedert sich in die Prüfungsteile A und B nach den Absätzen 2 und 3, die unabhängig voneinander absolviert werden können.
(2) Der Prüfungsteil A gliedert sich in die Handlungsbereiche:
(3) Der Prüfungsteil B gliedert sich in die Handlungsbereiche:
(4) Im Handlungsbereich „Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte“ wählt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin einen der folgenden produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkte mit den sich aus der Anlage 1 ergebenden Produktbereichen aus:
(5) Aus den in Absatz 3 Nr. 3 bis 5 genannten Handlungsbereichen wählt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin einen Handlungsbereich aus. ²Bei der Anmeldung zur Prüfung ist der gewählte Handlungsbereich der zuständigen Stelle mitzuteilen. ³Bei Wiederholungsprüfungen können auch andere Handlungsbereiche gewählt werden. ⁴Sofern im Handlungsbereich „Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte“ nach Absatz 4 der Qualifikationsschwerpunkt „Finanzdienstleistungen für Privat- und Gewerbekunden“ gewählt wurde, besteht diese Wahlmöglichkeit nicht. ⁵In diesem Fall wird der Handlungsbereich „Vertriebsmanagement“ geprüft.
(6) In den Handlungsbereichen nach den Absätzen 2 und 3 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.
(7) Die Mindestbearbeitungsdauer der schriftlichen Prüfungsleistungen beträgt für:
(8) Wurden je Prüfungsteil in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung mangelhafte Leistungen erbracht, ist in dem jeweiligen Handlungsbereich jeweils eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. ²Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. ³Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. ⁴Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. ⁵Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(9) Die mündliche Prüfung gliedert sich in zwei Teile:
Erster Teil
Zweiter Teil
Fachgespräch.
(10) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung soll in einer Gesprächssimulation (Rollenspiel) mit anschließendem Fachgespräch sowie einer Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebsbezogen und situationsgerecht mit Kunden und Mitarbeitern zu kommunizieren, Mitarbeiter zu führen sowie Moderations- und Präsentationstechniken team- und ergebnisorientiert einsetzen zu können. ²Für die Gesprächssimulation mit anschließendem Fachgespräch wählt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin aus drei vom Prüfungsausschuss vorgegebenen Situationsaufgaben eine Aufgabe aus. ³Bei der Aufgabenstellung zur Gesprächssimulation und dem sich daran anschließenden Fachgespräch sind die Anforderungen des Handlungsbereichs „Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation nach § 5 Abs. 1 zugrunde zu legen. ⁴Die Gesprächssimulation soll in der Regel 15 Minuten dauern. ⁵Gesprächssimulation und anschließendes Fachgespräch sollen zusammen nicht länger als 25 Minuten dauern. ⁶Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten einzuräumen. ⁷Das Thema der Präsentation ist vom Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin selbst zu wählen und der zuständigen Stelle zu einem von ihr festgesetzten Termin mitzuteilen. ⁸Das Thema bezieht sich auf die Inhalte des nach Absatz 5 gewählten Handlungsbereiches. ⁹Die Präsentation soll zehn Minuten dauern.
(11) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung besteht aus einem Fachgespräch, in dem nachgewiesen werden soll, dass im Rahmen des nach Absatz 5 gewählten Handlungsbereiches eine komplexe Problemstellung aus einem betrieblichen Kernprozess dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. ²Ausgangspunkt für das Fachgespräch ist das Thema der Präsentation nach Absatz 10. Das Fachgespräch soll nicht länger als zehn Minuten dauern.