Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
(1) Wer die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/zur Geprüften Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
(2) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin ist eine zusätzliche Prüfung durchzuführen. ²Diese zusätzliche Prüfung besteht aus der Präsentation oder praktischen Demonstration einer Ausbildungssituation und einem Prüfungsgespräch. ³Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin wählt dazu eine Ausbildungssituation aus. ⁴Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation hat der Prüfungsteilnehmer in dem Prüfungsgespräch zu begründen. ⁵Die Dauer der zusätzlichen Prüfung beträgt höchstens 30 Minuten. ⁶Die Konzeption für die Präsentation oder die praktische Durchführung ist vorab schriftlich einzureichen. ⁷Diese zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(3) Wer die zusätzliche Prüfung nach Absatz 2 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. ²Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurden.