Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle
(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil "Halle" ist in folgenden Fächern zu prüfen:
(2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. ²Einschlägige Hilfsmittel sollen benutzt werden. ³Er soll insbesondere deutlich machen, daß er Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(3) Im Prüfungsfach "Technische Kommunikation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für seinen Arbeitsbereich erforderlichen technischen Kommunikationsmittel beherrscht und anwenden kann. ²Er soll anhand von Zeichnungen, Skizzen und Szenarien Arbeitsanweisungen erteilen und Arbeitskräfte rationell einsetzen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(4) Im Prüfungsfach "Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik der Halle" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er das Betreiben und die Betriebsbedingungen für bühnen-, beleuchtungs-, elektro-, meß- und regelungstechnische Anlagen und Geräte kennt und beherrscht. ²Unter Beachtung der Vorschriften soll er Geräte und Anlagen im Hinblick auf ihren Einsatz für Veranstaltungen und das Betreiben der Hallen beurteilen und auswählen, ihre Funktion, Sicherheit und deren Zusammenwirken erkennen und bewerten können. ³Im Rahmen der Planung für Veranstaltungen soll er Maßnahmen für die Wartung und Instandhaltung veranlassen können. ⁴Außerdem soll er nachweisen, daß er Störungen und Fehler eingrenzen und feststellen sowie deren Beseitigung veranlassen kann. ⁵Hierbei sind die Belange des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(5) Im Prüfungsfach "Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Unfallgefahren und gesundheitsgefährdende Vorgänge erkennt, die entsprechenden Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften beherrscht und erläutern sowie Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Schadensereignissen ergreifen und die Mitarbeiter zu sicherheitsgerechtem Verhalten anleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(6) Im Prüfungsfach "Brandschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Brandgefährdungen erkennt, die entsprechenden Brandschutzvorschriften erläutern und Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Schadensereignissen ergreifen sowie die Mitarbeiter zu brandschutzgerechtem Verhalten anleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(7) Im Prüfungsfach "Bauordnungsrecht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundbegriffe des Bauordnungsrechts, insbesondere die bauaufsichtlichen Vorschriften für Versammlungsstätten, kennt und anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
einschlägige Vorschriften
(8) In der Projektarbeit hat der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen, daß er als betriebliche Führungskraft bei der Mitwirkung an einer Inszenierung oder an einer Produktion die von der Probe bis zur Premiere auftretenden komplexen praxisorientierten Probleme erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann. ²Die Projektarbeit ist als Hausarbeit anzufertigen und wird am letzten Tag der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 9 als Aufgabe gestellt. ³Als Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer 30 Arbeitstage zur Verfügung. ⁴Das Thema der Projektarbeit soll die betriebliche Praxis des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. Die schriftliche Hausarbeit soll mindestens folgende Bestandteile aufweisen:
(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. ²Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
1. | Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen | 1 Stunde, |
2. | Technische Kommunikation | 1 Stunde, |
3. | Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik der Halle | 3 Stunden, |
4. | Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit | 2 Stunden, |
5. | Brandschutz | 1 Stunde, |
6. | Bauordnungsrecht | 2 Stunden. |
(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fächer mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. ²Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. ³Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. ⁴Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. ⁵Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(11) Bei der Prüfung der Projektarbeit ist die Hausarbeit einschließlich der Präsentation der Lösung der gestellten Aufgabe vor dem Prüfungsausschuß zu bewerten. ²Die Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. ³Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen dem Prüfungsteilnehmer frei. ⁴Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuß zu überlassen.
(12) Die Hausarbeit und die Präsentation sind Ausgangspunkt des anschließenden Fachgesprächs. ²Im Rahmen des Fachgesprächs sind mindestens auch zwei Aufgabenstellungen praktisch zu lösen, die sich aus der Umsetzung der Projektarbeit ergeben und sicherheitsrelevante Problemlösungen enthalten sollen. ³Das Fachgespräch soll nicht länger als 40 Minuten dauern.