Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
nachweist. ²Bei der Zulassung zur Prüfung für die Fachrichtungen Beleuchtung und Halle muss die Qualifikation als Elektrofachkraft vorhanden sein. ³Als Elektrofachkraft gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beim Errichten, Ändern und Instandhalten von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.